Dies ist eine Diskussion zu Ausgleichszahlung bei Kündigung des Fitnessvertrags durch Umzug erlaubt? innerhalb des Forums Sportrecht
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| Ausgleichszahlung bei Kündigung des Fitnessvertrags durch Umzug erlaubt? Mal angenommen Person A kündigt nach 13Monaten den 24-monatigen Vertrag, da ein Umzug von 64km aus beruflichen Gründen notwenig ist. Das Fitnessstudio akzeptiert die Kündigung und Person A muss auch nicht die vollen Beiträge weiter zahlen bis zum Vertragsende. Jedoch bekommt Person A nun gesagt, dass auf Grund von vorzeitigem Kündigung eine Ausgleichszahlung zum 2-Jahre Abo gelten gemacht wird. Die bedeutet das die Person A nun für 56 Wochen jeweils 2 Euro Aufpreis bezahlen muss, wodurch 112Euro zum Kündigungsdatum abgebucht werden. Das Fitnessstudio macht hierbei Punkt 1 der AGB gelten, der wie folgt lautet: "Das Recht der außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Endet die Nutzungsvereinbarung vor der in der Nutzungsvereinbarung angegebenen Laufzeit, ist die .... berechtigt, für die Zeit zwischen Beginn des laufenden Vertragsjahres, bis zum vorzeitigen Ausscheiden des Kunden die Preise zugrunde zu legen, die von Anfang an zugrunde gelegt worden wären, wenn bei Abschluss der Nutzungsvereinbarung oder seiner Verlängerung das Ende der Nutzungsvereinbarung bekannt gewesen wäre." Person A hat sich in einem gemischten Studio angemeldet, aber im gleichen Haus besitz das Fitnessstudio noch ein eingeschlechtliches Studio, von dem diese Zahlung gefordert wird, da Person A von diesem aus welchem Grund auch immer verwaltet wird. Person B die ebenfalls im gemischten Studio zum gleichen Zeitpunkt geküngit hat, muss jedoch keine Ausgleichzahlung zahlen, da diese nicht vom eingeschlechtlichen Studio verwaltet wird. Was kann Person A machen, um diese Ausgleichzahlung nicht zahlen zu müssen? Welche Urteile kann Person A expliziet auf Ausgleichzahlungen anwenden? |
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| AW: Ausgleichszahlung bei Kündigung des Fitnessvertrags durch Umzug erlaubt? Das Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) schützt vor unfairen Regelungen. So wird auch eine nachträgliche Preiserhöhung im Vertrag hinfällig. Der Satz "Sollte ein Vertrag vor Ablauf der ersten vereinbarten Laufzeit außerordentlich gekündigt werden, so tritt rückwirkend ab Beginn des Vertrags die Preisstufe in Kraft, die der tatsächlichen Vertragsdauer entspricht" wird durch das AGB-Gesetz ungültig. LG Bamberg 1 O 97/97
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| AW: Ausgleichszahlung bei Kündigung des Fitnessvertrags durch Umzug erlaubt? |
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| AW: Ausgleichszahlung bei Kündigung des Fitnessvertrags durch Umzug erlaubt? Geregelt ist die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im 2. Abschnitt des 2. Buchs des BGB; §§ 305 - 310. Die Einschränkungen finden sich insbesondere in § 305 c BGB; § 307; § 308 und § 309.
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| AW: Ausgleichszahlung bei Kündigung des Fitnessvertrags durch Umzug erlaubt? Vielen Dank! |
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| AW: Ausgleichszahlung bei Kündigung des Fitnessvertrags durch Umzug erlaubt? Hallo nochmal, Person A hat das Fitnesstudio auf BGB Einträge hingewiesen, sagt jedoch, dass diese AGB mit dem Deutschen Sportbund erstellt worden sind. Das Fitnessstudio verweigert weiterhin die Ausgleichszahlung zurückzunehmen. Wie kann Person A weiter vorgehen? |
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| AW: Ausgleichszahlung bei Kündigung des Fitnessvertrags durch Umzug erlaubt? Es ist wenig glaubhaft, dass ausgerechnet der DSB zu AGB-Regelungen "ja" sagt, die gegen geltendes Recht und Rechtsprechung verstoßen. Dann muss man es eben darauf ankommen lassen. Das Studio will etwas vom Kunden, also sollen sie klagen. Dann wird man weiter sehen. Die Ausgleichszahlungen würde ich unter Hinweis auf geltendes Recht und Rechtsprechung verweigern und nicht auf weitere Diskussionen eingehen. Vielleicht blufft der Inhaber auch nur bis zuletzt. Wenn er schon auf die Ausgleichszahlung angewiesen ist, wird er es sich evtl. überlegen, die Kosten eines erfolglosen Prozesses zu tragen. Also: Den normalen Beitrag zahlen bis zum Austritt und ansonsten das Studio entscheiden lassen, was es machen will.
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