Dies ist eine Diskussion zu Absichtliches Foul beim Fussballspielen mit schweren Verletzungen innerhalb des Forums Sportrecht
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| Mal angenommen während eines Fußballspieles foult Spieler Z seinen Gegenspieler R. Spieler Z erhält für das gewöhnliche Foul die gelbe Karte. Spieler R kündigt wörtlich Spieler Z eine Revanche an. Beim nächsten Zusammentreffen der Spieler rammt Spieler R, Spieler Z den Ellebogen direkt ins Gesicht. Spieler Z wird dabei schwerst verletzt. (Luxation 3. Grades Zahn 11, Luxation 1. Grades Zahn 12 und 21,mit anschließender Bewusstlosigkeit, Schädelknochenprellung, Kieferprellung) Spieler Z wird direkt vom Feld mit der Rettung ins Krankenhaus und dann in weiterer Folge in eine Zahnklinik transportiert. Spieler Z wird dann für ca. 5 Wochen im Krankenstand sein müssen. Der Schiedsrichter übersieht den Vorfall, gibt aber unverständlicherweise nachdem er die Verletzungen von Spieler Z gesehen hat, Spieler R die gelbe Karte. Spieler Z bringt den Fall am nächsten Werktag bei der Örtlichen Polizei zur Anzeige und berät sich mit einem befreundetet Anwalt da Spieler Z zu diesem Zeitpunkt keine Rechtschutversicherung hatte. Der Anwalt schreibt Spieler R eine "Haftungserklärung". Spieler R beantwortet das Schreiben des Anwaltes und streitet alles ab. Er beruft sich dabei auf ein "normales" Kopfballspiel bei dem Spieler Z den Kopf von Spieler R unglücklich getroffen hätte und bedauerlicherweise schwere Verletzungen davon getragen hat. Spieler R beruft sich weiters auf die Gelbe Karte die er bei diesem Vorfall bekommen hat. Spieler Z hat in der Zwischenzeit 2 Zeugen namhaft gemacht die den Vorfall genau beobachtet haben und auch die Bedrohung von Spieler R an Spieler Z gehört haben. Wie könnte sich Spieler Z am besten/sichersten gegenüber Spieler R verhalten bzw. welche weiteren Schritte wären sinnvoll? Danke! |
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| AW: Absichtliches Foul beim Fussballspielen mit schweren Verletzungen Auch auf dem Fußballfeld gilt das StGB - das scheinen manche Spieler nicht zu wissen. Es gab in der Vergangenheit bereits einige Gerichtsurteile, die sich mit "Fouls" zu beschäftigen hatten und in denen es zu Verurteilungen gekommen ist. Indem Z Strafanzeige erstattete hat er bereits das richtige getan. Eine Körperverletzung nach § 223 StGB wurde wohl in jedem Fall verwirklicht; ein Indiz hierfür ergibt sich bereits aus den Äußerungen des R. Daß die beiden Zeugen sowohl diese Außerungen wie auch den Tathergang bestätigen können, ist für Z von großem Vorteil. In Bezug auf die Körperverletzung ist die StA nichts von Amts wegen zum Tätigwerden verpflcihtet, es sei denn sie hält ein besonderes öffentliches Interesse für gegeben. Deshalb ist dem Z zu raten - sofern er dies noch nicht getan hat - Strafantrag wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu stellen (§ 230 I StGB) . Möglicherweise wurde zudem der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 I Nr. 5 StGB verwirklicht (eine das Leben gefährdende Behandlung). Dies ist angesichts der großen Gefahr, die besteht, wenn ein Ellenbogen bspw mit Wucht auf das Nasenbein trifft, nicht fernliegend. Die Angaben sind jedoch nicht präzise genug, um dies fundiert beurteilen zu können; der erste Anschein dürfte dagegen sprechen. Dazu ist im Zweifel ein Mediziner zu befragen. Diese Frage ist einstweilen aber auch nicht weiter von Belang. Die Strafanzeige und der Strafantrag verpflichten die StA, sich der Sache anzunehmen. Es ist davon auszugehen, daß Z ggü der Polizei die beiden Zeugen bereits namentlich genannt hat, damit diese zu einer Zeugenvernehmung geladen werden können. Sofern Z dies noch nicht getan hat, sollte er dies umgehend nachholen. Die StA wird -bzw. hat es ggf getan- ein Ermittlungsverfahren gegen R einleiten. Soweit der SV mittels Zeugenaussagen und Attesten rekonstruiert werden kann - wovon auszugehen ist - wird der Fall wohl schwer genug wiegen, um ein Hauptverfahren zu eröffnen und Anklage gegen R zu erheben. Z muß hierfür nichts mehr tun. Um auf dem laufenden gehalten zu werden, ist ihm jedoch zu empfehlen, einen Anwalt zu beauftragen, der ihn als Nebenkläger im Verfahren gegen R vertreten wird. Der Nebenklägervertreter kann bei der StA Akteneinsicht beantragen - Z selbst könnte dies nicht tun. Unabhängig von dieser strafrechtlichen Seite kann Z gegen R zivilrechtlich vorgehen; zweckmäßigerweise erst nach Abschluß des Strafverfahrens. Er hat gegen R Ansprüche auf Schmerzensgeld sowie Ersatz der Schäden, die ihm durch die unerlaubte Handlung des R einstanden sind. Dies wird mittels einer Schmerzensgeld- und Schadenseratzklage vor dem Zivilgericht geltend gemacht. Im Hinblick auf R sollte Z gar nichts tun. Dafür gibt es keinen Grund. Der einzige, der Grund hat, aktiv zu werden (insbes. durch eine Entschuldigung) ist R. Falls es zum Verfahren kommt, wird R dies spätestens auf Ratschlag seines Verteidigers tun. Z kann einfach abwarten. Viele Grüße und gute Besserung Augustus81 |
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| AW: Absichtliches Foul beim Fussballspielen mit schweren Verletzungen Hallo! Danke danke danke für die Bemühung der Antwort! danke! Meine Frage, gültet dieses Recht/Gesetz auch in Österreich! Denn der Vorfall ereignete sich in Österreich! danke! mfg Geändert von goosee (02.10.2006 um 20:46 Uhr). |
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| AW: Absichtliches Foul beim Fussballspielen mit schweren Verletzungen Zitat:
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| AW: Absichtliches Foul beim Fussballspielen mit schweren Verletzungen Zitat:
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| AW: Absichtliches Foul beim Fussballspielen mit schweren Verletzungen hmm. .. zum österreichischen Recht kann ich Dir nichts Definitives sagen. Vom Prinzip her ist das Strafrecht in Ö aber sicher nicht anders. Körperverletzung gibt es auch da; und strafbar ist sie auch. Strafantrag: wie Bowielein sagte - in D bei der Polizei. Geh also zur zuständigen Polizeiinspektion (so heißt das in Ö, oder?) Du weißt, was ich meine. Falls sie nicht zuständig sind, können sie Dir dort jedenfalls sagen, an wen Du Dich wenden mußt. Dann bist Du auch informiert. Möglicherweise ist Körperverletzung in Ö aber auch gar kein Antragsdelikt - dann erübrigt sich der Antrag ohnehin. Da kann Dich die Polizei aber sicher aufklären. zur gefährlichen Körperverletzung: Eine solche ist dann - jedenfalls nach deutschen Recht - zu verneinen. Das ist aber nicht dramatisch. Darauf kommt es in der Sache nicht an. Du kannst in jedem Fall gegen R vorgehen. zur Entschuldigung: Der Täter sollte - auch in Ö - den Eindruck erwecken, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Aber auch die Einsicht rechtfertigt eine Straftat nicht. Reue des Täters wird bei der Strafzumessung relevant. Das werden die Kollegen in Ö wohl ebenso sehen. |
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| AW: Absichtliches Foul beim Fussballspielen mit schweren Verletzungen Z hat die Zeugen der Polizei "nach"genannt. Angenommen Spieler Z würde Privatrechtlich gegen Spieler R vorgehen, wo erfährt Spieler Z die Ansprüche (Schmerzengeld) bzw. die Höhe der Ansprüche? Danke für die sehr Hilfreichen Beiträge!! |
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| AW: Absichtliches Foul beim Fussballspielen mit schweren Verletzungen Die Höhe des Schadensersatzes bestimmt sich nach dem tatsächlich entstandenen Schaden. Eine kleine ausnahme hiervon ist der Haushaltsführungsschaden (von dem ich nicht weiß, ob es ihn auch in Österreich gibt). Für die Höhe des Schmerzensgeldes gibt es Kataloge. Diese listen schädigende Ereignisse und deren Konsequenzen für den Geschädigten aus sowie die jeweils von Gerichten zugesprochenen Schmerzensgeldbeträge. Das oder etwas vergleichbares wird es in Österreich sicherlich auch geben... kann ich aber nicht mit bestimmtheit sagen.
__________________ Gruß Augustus |
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