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3 Mahungen innerhalb 10 Tage

Dies ist eine Diskussion zu 3 Mahungen innerhalb 10 Tage innerhalb des Forums Sportrecht

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Alt 21.05.2010, 15:41
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Angry 3 Mahungen innerhalb 10 Tage

A hat am 11.05.2010 einen Brief von der Bank bekommen wegen Nichteinlösung einer Lastschrift in Höhe von 9,80€ vom Fitnessstudio. Da A es noch nicht bezahlen konnte, hat A weiterhin zwei Briefe bekommen mit weiteren Beträge die nicht eingelöst wurden weil A kein Geld auf dem Konto hatte. Gestern war A im Fitnessstudio und die haben dann A zusätzlich zu den Kosten 3x6€ Mahngebühren dazu berechnet. Der Arbeiter im Fitnessstudio meinte das die Briefe vom Bank Mahnungen seien stimmt das?

Meine Frage würde lauten muss A die Mahngebühren bezahlen, da A auch keinen Brief bekommen hat vom Fitnessstudio als Mahnung sondern nur einen Brief von der Bank?
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Alt 21.05.2010, 17:08
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AW: 3 Mahungen innerhalb 10 Tage

Es sieht so aus, als hätte A der Muckibude seinerzeit eine Einzugsermächtigung hinsichtlich des monatlichen anfallenden Betrages für die Nutzung des Studios erteilt.

Für ausreichende Deckung des Kontos hat A zu sorgen, inbesondere wenn A bekannt ist, in welchem Zeitraum die Beträge abgebucht werden sollen.

Es scheint, als habe der Studiobetreiber nun ingesamt 3 mal versucht, die Beträge wie mit A vereinbart von deren Konto einzuziehen, jedoch wies das Konto der A keine ausreichende Deckung auf.

Dies berechtigt nun die Bank einerseits zur Erhebung einer Rücklastschriftgebühr und andererseits das Fitneßstudio zu Erhebung eines Ausgleichs für dessen Aufwand hinsichtlich der Buchung.

Der Höhe nach erscheinen indes sowohl die Rücklastschriftgebühren als auch die erhobenen Aufwandsgebühren des Studios angemessen.

Dadurch, dass das Konto von A die ausreichende Deckung nun ingesamt 3 mal nicht aufwies, geriet A hinsichtlich der Fälligkeit des monatlichen Studionutzungsbetrages in Verzug.

Die Fälligkeit des monatlichen Studionutzungsbetrags geht mutmaßlich aus dem Vertrag zwischen A und dem Studio hervor. Zur schriftlichen Anmahnung ist das Studio ohnehin nicht verpflichtet - diese "Pflicht" des Gläubigers ist ein weit verbreiteter Irrglaube. Spätetens mit dem ersten Brief der Bank erlangte A zudem vom Zahlungsverzug mangels Deckung Kenntnis. Einen erneuten Abbuchungsversuch hätte A dadurch verhindern können, dass sie beim Studio ihren kurzfristigen Zahlungsengpass angibt.

Beide Forderungen werden somit berechtigt an A herangetragen.

Es ist zu gestanden, dass die Abbuchungsversuche seit 11.05.2010 offenbar in relativ kurzer Zeit hintereinander erfolgten - von daher kann man sich unter Umständen mit dem Studiobetreiber höflich auf eine Minimierung seiner Auslagenerstattung einigen.
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brief, fitnessstudio, mahnbrief, mahngebühren, mahnung

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