
22.06.2007, 22:38
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| V.I.P. | | Registriert seit: Nov 2004 Ort: Dummsdorf an der Knatter
Beiträge: 1.755
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| AW: Fittnessstudio, außerordentliche Kündigung, eigene Getränke Dann fasse ich mal zusammen:
Einig dürften wir uns darüber sein, dass ein Recht auf fristlose Kündigung (§ 314 I BGB) nicht ausgeschlossen werden kann im abzuschließenden Vertrag.
Fest steht auch, dass es Gründe gibt, die unmittelbar zur fristlosen Kündigung berechtigen. Dazu:
a. Es gibt jedoch insoweit andere Möglichkeiten aus einem abgeschlossenen Fitness-/Sportstudiovertrags herauszukommen. Eine fristlose Kündigung ist nach § 314 BGB bei Dauerschuldverhältnissen immer möglich. Nach § 314 I BGB kann jeder Vertragsteil ein Dauerschuldverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
b. Dieses Recht des Kunden zur Kündigung des Fitness-/Sportstudiovertrags aus wichtigem Grund kann auch nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz AGB) des jeweiligen Fitness-/Sportstudios ausgeschlossen werden. Das Fitness-/Sportstudio kann sich bei einer außerordentlichen Kündigung des Mitglieds z.B. nicht das Recht vorbehalten die Möglichkeit einer Vertragsaufhebung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen selbst zu prüfen (BGH, Az.: XII ZR 174/95, Urteil vom 23.10.1996, hier bei ärztlichem Attest). Auch ist eine AGB-Klausel unwirksam, dass Der Beitrag ..auch dann regelmäßig zu zahlen ist, wenn das Mitglied die Einrichtungen nicht nutzt (BGH, Az.: XII ZR 55/95, Urteil vom 23.10.1996). Die Rechtsprechung hat u.a. für eine außerordentliche fristlose Kündigung anerkannt: Krankheit, Wohnungswechsel, Schwangerschaft, Grundwehrdienst etc.
Danach bliebe nur das Ergebnis, dass das Aufzwingen der Studiogetränke aufgrund einer nichtigen AGB nicht als Grund herreicht für eine fristlose Kündigung. Der Grund ist in der obigen Aufzählung in der Tat nicht berücksichtigt, könnte man zur Not aber unter "u.a." setzen.
Wäre das so akzeptabel?
Ich finde die Diskussion übrigens aufschlussreich! Thankx schon mal, Anerkennung folgt!
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