Dies ist eine Diskussion zu Zur Problematik der Speicherung dynamisch zugeteilter IP-Adressen innerhalb des Forums Specials
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| Zur Problematik der Speicherung dynamisch zugeteilter IP-Adressen Das Amtsgericht Darmstadt hat in einer am 30.06.2005 veröffentlichten Entscheidung (Az.: 300 C 397/04) dem Internet Provider T-Online International AG untersagt, die im Rahmen der Nutzung des Internetzugangs des Klägers gespeicherten dynamischen IP-Adressen länger zu speichern, als dies für die Ermittlung der Abrechnungsdaten erforderlich sei. Zugleich wurde TOnline verurteilt, übermittelte dynamische IP-Adressen zu löschen, sobald aus den IP-Adressen die für das Abrechnungssystem erforderlichen Daten gewonnen worden sind. Das Gericht sieht in der Speicherung der dynamischen IP-Adressen über den Zeitpunkt hinaus, der für die Abrechnung der Leistungen erforderlich ist, einen Verstoß gegen § 97 Abs. 3 TKG und folgt damit einer entsprechenden Rechtsauffassung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz. Dieser habe darauf hingewiesen, dass die Speicherung dynamischer IP-Adressen über das Ende der Verbindung hinaus nur für Abrechnungszwecke und unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 TKG zu Zwecken der Datensicherheit bis längsten 2 Wochen zulässig sei. In seinen Urteilsgründen weist das Gericht daraufhin, dass die Sicherheit des Internets, die Verfolgung schwerwiegender Straftaten sowie urheberrechtlicher oder anderer zivilrechtlicher Ansprüche die Speicherung dynamischer IP-Adressen sinnvoll und auch erforderlich erscheinen lasse. Mangels gesetzlicher Grundlage sei dies ohne konkreten Bezug auf einen Missbrauchsverdacht jedoch gegenwärtig nicht zulässig und ergebe sich auch nicht aus § 9 BDSG. Die Klage ist jedoch abgewiesen worden, soweit der Kläger darüber hinaus begehrte, dass auch sämtliche Abrechnungsdaten wie Beginn und Ende der Nutzung und die Volumina der heruntergeladenen Datenmengen gespeichert wurden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. -------------------- Das Urteil in VOLLTEXT |
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