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Welche Leistungen bekommt man von der ARGE?

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Alt 30.11.2007, 16:32
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Welche Leistungen bekommt man von der ARGE?

Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten von den örtlich zuständigen Arbeitsgemeinschaften Leistungen für die Grundsicherung. Die Leistungen der Grundsicherung setzen sich aus verschiedenen Positionen zusammen.

1. Regelleistung
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten von der örtlich zuständigen ARGE die Regelleistung. Sie dient der Sicherung des Lebensunterhalts und umfasst beispielsweise den Bedarf für Lebensmittel, Kleidung, Pflegeprodukte, Hausrat, Strom und im eingeschränkten Maße die Teilnahme am kulturellen Leben (Kino, Theater). Die Regelleistung beträgt bei allein stehenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Monat 347 Euro. Lebt der erwerbsfähige Hilfebedürftige in einer Bedarfsgemeinschaft, verringert sich die Leistung auf 312 Euro monatlich. Dies gilt nicht, für allein erziehende Personen und für den Fall, dass der Partner minderjährig ist. Hier beträgt die monatliche Regelleistung 347 Euro.

2. befristeter Zuschlag
Es besteht die Möglichkeit eines befristeten Zuschlages. Ein befristeter Zuschlag kann nach dem Übergang des Bezuges von ALG I zum ALG II zusätzlich zur Regelleistung für maximal zwei Jahre gewährt werden. Die Höhe des befristeten Zuschlages ist in jedem Einzelfall gesondert zu berechnen. Im ersten Jahr beträgt der Zuschlag 2/3 der Differenz des ALG I plus Wohngeld zum ALG II, maximal aber 160 Euro bzw. bei Ehepartnern 320 Euro. Leben Kinder beim ALG II-Empfänger, so erhöht sich der Zuschlag um weitere 60 Euro. Im zweiten Jahr des Übergangs verringert sich der befristete Zuschlag. Er beträgt die Hälfte des vorherig gezahlten Zuschlages. So beträgt der befristete Zuschlag für Alleinstehende maximal 80 Euro, für Eheleute 160 Euro und für jedes Kind 30 Euro.


Arbeitslosengeld II (Alg II) ist die Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II: 347 Euro beträgt seit 01.07.07 der monatliche Regelsatz für eine alleinstehende Person

3. Sozialleistungen
Die ARGE zahlt für erwerbsfähige Hilfebedürftige die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung. Zusätzlich übernimmt sie die Beiträge für die Rentenversicherung. Die Beiträge werden allerdings nur in der Mindesthöhe entrichtet. ALG II-Empfänger sind damit sozialversicherungstechnisch abgesichert.

4. Kosten der Unterkunft
Die ARGE übernimmt die Kosten der Unterkunft. Zwingende Voraussetzung ist aber, dass die Wohnung eine angemessene Größe hat. Eine einheitliche Definition der Angemessenheit besteht nicht. Die Anforderungen an diese können regionalen Schwankungen unterliegen. Grundsätzlich kann aber von folgender Faustformel ausgegangen werden:

- eine Person: bis 50 Quadratmeter
- zwei Personen: 60 Quadratmeter bzw. zwei Zimmer
- drei Personen: 75 Quadratmeter bzw. drei Zimmer
- vier Personen: 85-90 Quadratmeter bzw. vier Zimmer

Auch die Kosten der Heizung werden in einem angemessenen Umfang übernommen. Auch hier kann nicht von einer einheitlichen Definition der Angemessenheit ausgegangen werden. Die Beurteilung der Angemessenheit der Heizkosten bemisst sich nach der Größe der Wohnung, des örtlichen Mietniveaus und dem örtlichen Wohnungsmarkt.

Sollte der erwerbfähige Hilfebedürftige ein Haus oder eine Eigentumswohnung besitzen, so werden von der ARGE die mit dem Haus oder der Eigentumswohnung verbundenen Kosten wie zum Beispiel Grundsteuer, Hypotheken, Gebäudeversicherung, Müllgebühr übernommen.

5. Mehrbedarf
In bestimmen, klar umfassten Fällen wird durch die ARGE der Mehrbedarf der erwerbsfähigen hilfebedürftigen Person gedeckt. Ein Mehrbedarf besteht bei Schwangeren, allein erziehenden Personen, Schwerbehinderten und im Fall der Notwendigkeit einer kostenaufwändigeren Ernährung, wie bei beispielsweise Zuckerkranken. So erhalten Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zur Entbindung 17 % der Regelleistung zusätzlich. Nichterwerbsfähige Personen erhalten ebenfalls zusätzlich zur Regelleistung einen Mehrbedarf in Höhe von 17 % der Leistung. Dazu müssen sie aber vom Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G erhalten haben. Alleinerziehende erhalten ebenfalls einen Mehrbedarf, dieser lässt sich aber nicht einheitlich in Prozenten ausdrücken. Der Mehrbedarf hängt vom Alter der Person und von der Anzahl der Kinder ab. Der Mehrbedarf wird aber nicht den Betrag von 60 % der Regelleistung übersteigen.

6. Einmalige Leistungen
ALG II-Empfänge können bei der ARGE einen Antrag auf Gewährung von einmaligen Leistungen stellen. Die häufigsten Fälle sind die Kostenübernahme der Klassenfahrt der Kinder, der Erstbezug einer Wohnung oder die Erstausstattung im Falle der Schwangerschaft.

Nicht zur den Leistungen der Grundsicherung gehörend, aber nicht ungenannt bleiben, sollen die Freibeträge für Arbeitseinkommen, das Einstiegsgeld und die Möglichkeit der einmaligen Einnahmen. Die Leistungen werden aktiv vom Hilfebedürftigen erarbeitet, wenn er eine Tätigkeit ausnimmt. Sie werden hier in aller Kürze dargestellt.
  • Bei der Aufnahme einer Tätigkeit, die weniger, gleich oder unwesentlich mehr als das ALG II einbringt, kann der Hilfebedürftige ein Einstiegsgeld für höchstens zwei Jahre erhalten. Die Entscheidung über die Gewährung und die Höhe trifft der zuständige Sachbearbeiter in der ARGE. Voraussetzung für die Gewährung des Einstiegsgeldes ist, dass die aufgenommene Tätigkeit die Möglichkeit bietet, aus dem ALG II-Bezug zu gelangen.
  • Der Freibetrag bei der Aufnahme einer Tätigkeit beträgt 100 Euro, ohne das die Leistungen gekürzt werden. Bei einem Verdienst bis zu 800 Euro sind 20 % des Einkommens anrechnungsfrei, bei einem Verdienst zwischen 800 und 1200 Euro sind 10 % anrechnungsfrei.
  • Im Fall der einmaligen Einnahme beispielsweise Tätigkeit auf Weihnachtsmärkten wird diese auf mehrere Monate umgerechnet und nur die Teilsummen angerechnet.

ALG II – Wer zahlt was?

Derzeit ist in den Medien stark das Thema über das Arbeitslosengeld I und II vertreten. So wird beispielsweise um eine Verlängerung der zeitlichen Gewährung des Arbeitslosengeldes I, um eine Erhöhung der Leistungen und den Bezug durch Kinder diskutiert. Wer ist aber verantwortlich für die Zahlung der Gelder? Im Fall des Bezuges von Arbeitslosengeld I ist die Frage schnell beantwortet: Arbeitslose erhalten ihre Leistungen von der jeweils örtlich zuständigen Agentur für Arbeit. Den meisten ist aber nicht bekannt, wer nach Ablauf des Bezuges dieses Arbeitslosengeldes für sie als Ansprechpartner zuständig ist. Die folgenden Ausführungen sollen zur Klärung einen Beitrag leisten:

Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, besser bekannt als ALG II. Die Leistungen erhalten die Hilfebedürftigen seit der Zusammenführung von Arbeitslosengeld und Sozialhilfe von den Arbeitsgemeinschaften, die sog. ARGEN. Die ARGEN werden von den örtliche zuständigen Agenturen für Arbeit und den Kommunen gebildet.
Die Agenturen sind zuständige Träger für

- die Regelleistung in Höhe von 347 Euro; im Fall der Bedarfsgemeinschaft 312 Euro
- ev. Mehrbedarf
- Pflichtbeträge zu Versicherungen: Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung
- befristeter Zuschlag nach Bezug von ALG I

Die Kommunen sind verantwortliche Träger für

- die Kosten der Unterkunft, einschließlich der Heizkosten
- einmalige Leistungen
- gesetzlich zwingende soziale Leistungen

In 69 Landkreisen und kreisfreien Städten wurde ein Zusammenschluss von Agentur für Arbeit und Kommune nicht vorgenommen. In diesen Fällen erhält der erwerbsfähig Hilfebedürftige die Grundsicherung allein aus der Hand der Kommune, sog. Optionskommunen. Der kommunale Träger ist also alleiniger Träger des ALG II.


Hier eine Übersicht über die Optionskommunen nach Bundesländern sortiert:

Baden-Württemberg
- Landkreis Biberach
- Landkreis Bodenseekreis
- Landkreis Tuttlingen
- Landkreis Waldshut

Bayern
- Landkreis Miesbach
- Landkreis Würzburg
- Stadt Erlangen
- Stadt Schweinfurt

Brandenburg
- Landkreis Oberhavel
- Landkreis Ostprignitz-Ruppin
- Landkreis Oder-Spree
- Landkreis Uckermark
- Landkreis Spree-Neiße

Hessen
- Landkreis Bergstraße
- Landkreis Darmstadt-Dieburg
- Landkreis Fulda
- Landkreis Hochtaunuskreis
- Landkreis Hersfeld-Rotenburg
- Landkreis Main-Kinzig-Kreis
- Landkreis Main-Taunus-Kreis
- Landkreis Marburg-Biedenkopf
- Landkreis Odenwaldkreis
- Landkreis Offenbach
- Landkreis Rheingau-Taunud-Kreis
- Landkreis Vogelsbergkreis
- Stadt Wiesbaden

Mecklenburg-Vorpommern
- Landkreis Ostvorpommern

Niedersachsen
- Landkreis Ammerland
- Landkreis Emsland
- Landkreis Göttingen
- Landkreis Grafschaft Bentheim
- Landkreis Leer
- Landkreis Oldenburg
- Landkreis Osnabrück
- Landkreis Osterholz
- Landkreis Osterode am Harz
- Landkreis Peine
- Landkreis Rotenburg
- Landkreis Soltau-Fallingbostel
- Landkreis Verden

Nordrhein-Westfalen
- Landkreis Borken
- Landkreis Coesfeld
- Landkreis Düren
- Landkreis Ennepe-Ruhr-Kreis
- Landkreis Hochsauerlandkreis
- Landkreis Kleve
- Landkreis Minden-Lübbecke
- Landkreis Steinfurt
- Stadt Hamm
- Stadt Mülheim an der Ruhr

Rheinland-Pfalz
- Landkreis Daun
- Landkreis Südwestpfalz

Saarland
- Landkreis Sankt Wendel

Sachsen
- Landkreis Bautzen
- Landkreis Döbeln
- Landkreis Kamenz
- Landkreis Löbau-Zittau
- Landkreis Meißen
- Landkreis Muldentalkreis

Sachsen-Anhalt
- Landkreis Anhalt-Zerbst
- Landkreis Bernburg
- Landkreis Merseburg-Querfurt
- Landkreis Schönebeck
- Landkreis Wernigerode

Schleswig-Holstein
- Landkreis Nordfriesland
- Landkreis Schleswig-Flensburg

Thüringen
- Landkreis Eichsfeld
- Stadt Jena


Quelle: Juraforum.de; Foto: (c) istockphoto.com/rkolbabek

Juraforum-Service:

Alles zum Arbeitslosengeld II im Juraforum-Rechtslexikon
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