Dies ist eine Diskussion zu Weg frei für neues Verfahren in Familiensachen innerhalb des Forums Specials
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| Weg frei für neues Verfahren in Familiensachen Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird erstmals in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst und vollständig neu geregelt. Mit dem neuen Recht werden die Möglichkeiten verbessert, familiäre Auseinandersetzungen vor Gericht so fair und schonend wie möglich auszutragen. Gerade in Kindschaftssachen - etwa bei Streitigkeiten über das Sorge- oder Umgangsrecht - werden Konflikte nicht selten im gerichtlichen Verfahren geklärt. Kinder sind häufig die Opfer familiärer Konfliktsituationen. Das Gesetz berücksichtigt in besonderem Maße die Belange der Kinder. Sie erhalten einen besseren Schutz und mehr Rechte im Verfahren. Die Reform des familiengerichtlichen Verfahrens enthält folgende Kernpunkte:
Neuerungen in anderen familiengerichtlichen Verfahren:
Die Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält zugleich eine Reform des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das bisher geltende Verfahrensgesetz (FGG) für diese Verfahren (Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass- und Registersachen) stammt aus dem Jahre 1898 und wurde vielfach geändert. Dieses Gesetz wird durch eine vollständige, moderne Verfahrensordnung mit verständlichen, überschaubaren und einheitlichen Strukturen für die verschiedenen Materien ersetzt. Die neue Verfahrensordnung definiert erstmals umfassend die Verfahrensrechte und die Mitwirkungspflichten der Beteiligten und sichert ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Das zersplitterte Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird neu strukturiert und effizienter gestaltet. Um zügig Rechtssicherheit zu erhalten, wird die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen künftig generell befristet. Die bisherige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wird ersetzt durch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn eine Entscheidung geboten ist, um das Recht zu vereinheitlichen oder fortzubilden. Abweichend davon ist die Rechtsbeschwerde in besonders grundrechtsrelevanten Betreuungssachen, in Unterbringungs- und in Freiheitsentziehungssachen an keine besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft. Den Beteiligten wird damit in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der unmittelbare Zugang zum Bundesgerichtshof eröffnet. Dieser kann dadurch viel stärker als bisher die Materien der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Leitentscheidungen prägen und fortentwickeln. Das bringt mehr Rechtssicherheit für jeden Einzelnen. Die Reform wird am 1. September 2009 in Kraft treten. Die Länder erhalten auf diese Weise ein Jahr Zeit, um die notwendige Neuorganisation der gerichtlichen Abläufe vorzunehmen. Quelle: PM des BMJ; Foto: © Kirsty Pargeter - Fotolia.com |
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