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Wann ist ein Zivilprozeß sinnvoll?

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Alt 04.02.2005, 10:45
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Wann ist ein Zivilprozeß sinnvoll?

Die Antwort auf diese Frage hängt von einer Vielzahl an Überlegungen ab. Vor allem hängt dies nicht nur von rechtlichen, sondern oft auch gerade von wirtschaftlichen Überlegungen und Risiken ab.

Rechtliche Überlegungen: Schlüssigkeits- und Beweisrisiko

Als erstes sollte man überlegen, ob der angestrebte Prozess Aussicht auf Erfolg haben kann. Dazu muss die Klage zulässig und begründet sein. Letzteres bedeutet, dass der begehrte Anspruch schlüssig ist, mithin seine Voraussetzungen vorliegen. Außerdem sollte man Beweise für den Fall, dass der Beklagte die Tatsachen bestreitet, vorlegen können. Schon alleine diese Fragestellung zeigt, dass man als Laie hierauf wohl selten alleine eine Antwort finden wird und sich eines Rechtanwalts bemühen sollte.

Wirtschaftliche Überlegungen: Kosten- und Vollstreckungsrisko

Jeder Prozess verursacht Kosten. Deshalb sollte man abwägen, ob und wie viel einem das Prozessrisiko wert ist. Nach § 91 ZPO hat nämlich der Kläger im Falle des Unterliegens die gesamten Prozesskosten, also die Gerichtsgebühren, Kosten für Sachverständigengutachten sowie die Kosten für seinen Anwalt und den gegnerischen Anwalt, zu tragen. Außerdem besteht ein oft nicht gerade zu unterschätzendes Vollstreckungsrisiko. Wie es so schön heißt: Einem nackten Mann kann man nicht in die Taschen greifen. Ein erfolgreich mittels der Klage erstrittener Titel sollte daher auch vollstreckbar sein, d.h. der Beklagte sollte solvent sein. Ist der Beklagte nicht solvent, bleibt man als Kläger u.U. auf seinen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten sitzen, da man die ja dann nicht vom Beklagten beitreiben kann.

Risikominimierungsmöglichkeiten:

a) Prozesskostenhilfe (PKH)

Das Kostenrisiko ist oft ein starkes Hindernis für einen Prozess. Selbst die sog. Prozesskostenhilfe (PKH, §§ 114 ff. ZPO) vermag da nicht immer hilfreich sein. Die PKH wird nur auf Antrag bei ausreichender Aussicht auf Erfolg der Klage bewilligt. Außerdem darf der Antragsteller die Kosten nicht selbst oder nur zum Teil aufbringen können. Nach § 122 ZPO bewirkt die PKH, dass die Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten sowie die Kosten des beigeordneten Rechtanwalts nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen werden können, also auch ganz erlassen werden können.
Verliert allerdings die Partei, dann wird sie von den Kosten, die für den gegnerischen Rechtsanwalt entstehen, nicht frei (vgl. § 123 ZPO)! Da bei der Bewilligung der PKH nur eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage stattfindet, ist die Bewilligung an sich kein eindeutiges Indiz für den Ausgang des gesamten Prozesses. Demnach besteht selbst bei bewilligter PKH ein Kostenrisiko.

b) Rechtsschutzversicherung

Eine andere Alternative bietet sich für all die Personen an, die rechtsschutzversichert sind. Hier prüft die Versicherung gemäß der Versicherungsvertragbedingungen ebenfalls, ob der Prozess Aussicht auf Erfolg hat und ob die anwaltliche Beratung erforderlich war. Eine Klage nur bei Zusage durch die Rechtsschutzversicherung wird wohl das überwiegende Anliegen eines jeden Rechtsschutzversicherten sein. Gerade die Beantwortung dieser Frage kann allerdings schon nicht gedeckte Rechtsanwaltsgebühren verursachen (abhängig vom Versicherungsvertrag), da ja schon im Vorfeld (ohne Zusage durch die Versicherung) festgestellt werden muss, ob wirklich eine Aussicht auf Erfolg besteht und nicht selten der Rechtsanwalt sämtliche (oft sogar ziemlich umfangreiche) Korrespondenz für den Mandanten mit der Versicherung führen soll. Man sollte daher beachten, dass auch eine Rechtsschutzversicherung nicht immer sämtliche Kosten von Rechtsstreitigkeiten übernimmt. Deshalb sollte man genau überprüfen, gegen welche Risiken und in welchem Umfang man sich versichern möchte bzw. ist (oft sind z.B. markenrechtliche Streitigkeiten ausgenommen).

c) Prozessfinanzierer

Ja, die gibt es nicht nur in den U.S.A., sondern auch in Deutschland. Hierbei wird ein sog. Prozessfinanzierungsvertrag abgeschlossen. Wird der Prozess ganz oder teilweise gewonnen, so erhält die Prozessfinanzierungsgesellschaft eine Erfolgsbeteiligung nach Abzug aller Kosten vom Erlös des Prozesses. Die Zulässigkeit solcher Verträge ist allerdings noch umstritten.

d) Beratungshilfegesetz

Nach dem Beratungshilfegesetz (§ 1 BeratHiG) wird für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und damit auch im Vorstadium eines Prozesses auf Antrag Hilfe gewährt, wenn der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann.

Fazit

Auf Grund der Vielzahl an rechtlichen Überlegungen, die man vor einem Prozess anstellen muss, sollte man im Vorfeld eine Erstberatung bei einem Rechtsanwalt in Anspruch nehmen. Diese kostet für Privatpersonen max. 190€ + Auslagen und MwSt. Bei höheren Streitwerten (über 5000€) müssen sich die Parteien sowieso an einen Rechtsanwalt wenden, da dann in der Regel das Landgericht zuständig ist, wo ein sog. Anwaltszwang besteht und die Parteien sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (vgl. § 78 Abs. 1 ZPO).
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