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Wann gelten (private) eBay-Nutzer als Unternehmer?

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Alt 15.01.2005, 15:41
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Wann gelten (private) eBay-Nutzer als Unternehmer?

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 375/03) hat kürzlich entschieden, dass Verbrauchern, die im Rahmen von eBay-Auktionen Waren und Dienstleistungen von gewerblichen Anbietern (Unternehmern) ersteigern, bei bestimmten Vertragsgestaltungen ein Widerrufsrecht zusteht. Bis zu diesem Zeitpunkt war umstritten, ob es sich bei eBay-Auktionen um „normale“ Kaufverträge oder um Versteigerungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches handelt (§ 156 BGB). Nur im letzteren Falle ist ein Widerrufsrecht ausgeschlossen. Bei eBay-Auktionen handelt es sich nach dem Bundesgerichtshofs aber nicht um Versteigerungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, so dass das Fernabsatzrecht, insbesondere das Widerrufsrecht, auf eBay-Auktionen anwendbar ist.

Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher

Voraussetzung für ein Widerrufsrecht (§ 355 BGB) ist unter anderem ein Fernabsatzvertrag (§ 312 b BGB) zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Die Unternehmereigenschaft ist dabei nicht nur für den Verbraucher interessant, dem unter Umständen mangels Widerrufsbelehrung sogar ein unbegrenztes Widerrufsrecht bei seinem eBay-Kauf zusteht, sondern auch für den vermeintlich als „Privatanbieter“ handelnden Unternehmer, der zahlreichen (regelmäßig dann nicht erfüllten) Informationspflichten unterliegt und sich somit schnell eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung einhandeln kann. Demnach stellt sich immer mehr die Frage, wann denn ein eBay-Anbieter Unternehmer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 14 BGB) ist.

Der Unternehmensbegriff im Sinne von § 14 BGB setzt eine gewerbliche und selbständige berufliche Tätigkeit voraus. Eine gewerbliche Tätigkeit ist eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbständige und wirtschaftliche Tätigkeit, die nach außen hervortritt. Welche Anhaltspunkte bei eBay-Auktionen auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen lassen, ist bisher nicht eindeutig gerichtlich geklärt.

Anhaltspunkte für die Unternehmereigenschaft und Beurteilungsmaßstab

Fest steht allerdings, dass die Unternehmereigenschaft auf Grund des objektiven Auftretens des Anbieters nach außen zu bestimmen ist, so dass z.B. Freizeichnungen von eBay-Anbietern auf ihren Angebotsseiten - man verkaufe nur „privat“ - keinerlei Bedeutung für das Bestehen der Unternehmereigenschaft haben. Für die Bestimmung der Unternehmereigenschaft des Anbieters kann man nachfolgende objektive Anhaltspunkte als Faustformel heranziehen. Für eine Unternehmereigenschaft sprechen:
  • Verkäufer tritt als sog. „Powerseller“ auf, ist „Verkaufsagent“, gibt eine eigene „Firma“ an oder hat sogar einen eigenen „Shop“;
  • Hohe Anzahl von Auktionen innerhalb eines bestimmten, meist nicht sehr langem Zeitraums: viele gleichzeitige Auktionen sprechen auch eher für einen Unternehmer - anders: es handelt sich nur um eine Entrümpelung oder Haushaltsauflösung;
  • Art der Waren und Dienstleistungen innerhalb eines bestimmten, meist nicht sehr langem Zeitraums: wiederholt gleichartige Waren und Dienstleistungen, viel Neuware, sehr teure Ware und starker Beratungsbedarf bei den Produkten sprechen eher für eine Unternehmereigenschaft;
  • Hohe Anzahl an eBay-Bewertungen wiederum in Bezug zum Zeitraum der Tätigkeit als eBay-Anbieter (viele Bewertungen pro Zeit).
Die Gesamtheit der Indizien sollte auf eine Unternehmereigenschaft hindeuten. Diese Aufzählung soll als Anhaltspunkt dienen und ist nicht abschließend. Es kann dabei immer nur auf den Einzelfall abgestellt werden.

Rechtsprechungsübersicht

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat in einem Beschluss vom 27. 07.2004 (Az: 6 W 54/04) ein „Handeln im geschäftlichen Verkehr“ bejaht, weil die Gesamtheit der Kriterien des eBay-Anbieters: "große Anzahl an Versteigerungen/Verkäufen" (86 Geschäfte in 2 Monaten), "PowerSeller", "eigener Online-Shop", "Verkaufsagent" sowie die "eigenen Geschäftsbedingungen" für eine wirtschaftliche Betätigung sprachen.
In einem anderen Urteil vom 15.06.2004 (Az. 11 U (Kart) 18/04) hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. entschieden, dass ein geschäftsmäßiges Handeln vorliegt, wenn bei einer eBay-Auktion mehr als 40 Bücher innerhalb von sechs Wochen versteigert werden. Dafür spiele es auch keine Rolle, dass der Beklagte den Handel „nebenbei“ betrieben habe. Interessant ist, dass das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in einem anderen Beschluss vom 02.06.2004 (Az. 6 W 79/04) neben der Eigenschaft als „Kleingewerbetreibender“ die professionelle Werbebeschreibung bei der zu versteigernden Ware zur Bestimmung der geschäftlichen Tätigkeit herangezogen hat. Dies zeigt, dass auch die Rechtsprechung immer auf die Umstände des Einzelfalls abstellt.

Nach einem Urteil vom 11.03.2004 des Bundesgerichtshofs (Az. I ZR 304/01, S. 17) handelt ebenfalls schon derjenige, der nur Gegenstände in einer Internetauktion erwirbt, um sie mit Gewinn weiterzuveräußern, im geschäftlichen Verkehr. Im übrigen deute, so der Bundesgerichtshof (aaO.), auch das häufige Auftreten mancher Anbieter als Versteigerer (im Verkäuferprofil – einer Rubrik des Angebots – sind bis zu 59 „Feedbacks“, also Käuferreaktionen nach früheren Auktionen dieses Anbieters zu verzeichnen) auf eine geschäftliche Tätigkeit hin.

Zwar hat das Landgericht Hof mit Urteil vom 29.08.2003 (Az.: 22 S 28/03) direkt in Bezug auf die Unternehmereigenschaft i.S.d. § 14 BGB entschieden, dass aus der Anzahl der über ein Online-Auktionshaus abgeschlossenen Rechtsgeschäfte noch nicht auf eine nach außen gerichtete Geschäftstätigkeit geschlossen werden kann, mit der eigene Erwerbszwecke verfolgt werden (hier bei 41 Geschäften). Dieses Urteil bezieht sich allerdings nicht auf den Fall, bei dem für die Bestimmung der Unternehmereigenschaft des Anbieters neben der Anzahl der Rechtsgeschäfte noch weitere Indizien herangezogen worden sind. So wäre auch nach dem Landgericht Hof eine Unternehmereigenschaft zu bejahen gewesen, wenn neben der Anzahl der Rechtsgeschäfte noch eine planmäßige Tätigkeit vorgelegen hätte, d.h. ein Anbieter kauft planmäßig Waren an, um sie dann über das Internet zu versteigern (aaO.). Dies wurde in dem Verfahren jedoch nicht von der Klägerin vorgetragen.

Beweislast trifft den Verbraucher

Für den Verbraucher bedeutet dies, dass er bei eBay-Auktionen in der Regel doch mehr Kriterien als nur die reine Anzahl an Verkäufen zur Bestimmung der Unternehmereigenschaft des Vertragspartners heranziehen muss, um den vermeintlich "privaten" Anbieter im Streitfalle mit guten Erfolgsaussichten als Unternehmer zu überführen. Eine weitere Schwierigkeit besteht freilich darin, dass es grundsätzlich dem Verbraucher obliegt, die Unternehmereigenschaft des Verkäufers darzulegen und zu bewiesen (Landgerichts Hof, Urteil vom 29.08.2003 - Az.: 22 S 28/03). Gelingt ihm der Beweis nicht, dann fällt der Vertrag nicht unter das Fernabsatzrecht mit all seinen verbraucherschützenden Normen.

Exkurs: Wenn ich als Unternehmer gelte, was hat das für Folgen?

Handelt es sich bei dem eBay-Anbieter um einen Unternehmer, weil die eBay-Geschäfte schon eine eigenständige Einnahmequelle darstellen und er vor allem planmäßig Waren zum Weiterverkauf anschafft, so hat das für ihn zahlreiche Folgen:
  • Der Unternehmer unterliegt bei seinen eBay-Verkäufen den Fernabsatzregeln (ein Widerrufsrecht ist dem Verbraucher gegenüber immer zu gewähren) und den damit verbundenen Informationspflichten;
  • Als Unternehmer kann man nicht die gesetzliche Gewährleistung für Sachmängel komplett ausschließen bzw. einschränken (z.B. darf von der Verjährungsfrist von 2 Jahren für Sachmängel bei neu hergestellten Sachen nicht abgewichen werden; bei gebrauchten Sachen ist eine Beschränkung auf max. 1 Jahr zulässig);
  • Es muss ein Gewerbe (Gewerbeschein, gebührenpflichtig) angemeldet werden und der Gewerbeertrag muss als gewerbliche Einkünfte versteuert werden;
  • Je nach Umfang der Tätigkeit, wird man im einem bestimmten Maße dann auch gleich umsatzsteuervoranmeldepflichtig;
  • Übersteigt man in der Art und Umfang der gewerblichen Tätigkeit das sog. Kleingewerbe, dann muss man sich als Kaufmann (e.K.) eintragen (§ 29 HGB);
  • Als gewerblicher Anbieter wird man Zwangsmitglied in der IHK und man muss daher - soweit ein bestimmter Grenzwert überschritten wird - Gebühren für die Mitgliedschaft jährlich entrichten.
Gewerblichen Anbietern ist auf Grund der zahlreichen Pflichten als Unternehmer der Gang zu einem Rechtsanwalt und Steuerberater sehr zu empfehlen.

(se)
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