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Wann darf man wegen Bannerwerbung per E-Mail anfragen?

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Alt 17.07.2008, 10:15
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Wann darf man wegen Bannerwerbung per E-Mail anfragen?

Grenzen gewerblicher Nachfrage per Telefax und E-Mail

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen darüber zu entscheiden, inwieweit es Unternehmen verboten ist, Waren oder Dienstleistungen mittels Telefaxschreiben oder E-Mail nachzufragen.

In dem ersten Fall hatte ein Fahrzeughändler per Telefax bei einer Toyota-Vertretung sein Interesse zum sofortigen Ankauf von drei bestimmten Toyota-Modellen - neu oder gebraucht - bekundet. Im zweiten Fall hatte der Anbieter eines Online-Fußballspiels per E-Mail bei einem kleineren Fußballverein angefragt, ob er auf der Website des Vereins ein Werbebanner für sein Produkt gegen Umsatzprovision platzieren dürfe.

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine Werbung unter Verwendung von Faxgeräten oder E-Mail als unzumutbare Belästigung verboten, wenn keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen privaten und gewerblichen Adressaten. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen "Werbung" im Sinne dieser Vorschrift sind. Für das Schutzbedürfnis des Inhabers eines Telefax- oder E-Mail-Anschlusses sei es unerheblich, ob er unaufgefordert Kaufangebote für Waren oder Dienstleistungen erhält oder ihm Anfragen zugehen, in denen etwa Immobilien oder Antiquitäten nachgefragt werden. Der Bezug von Waren und Dienstleistungen, die ein Unternehmen für seine Geschäftstätigkeit auf dem Markt benötige, diene zudem mittelbar der Förderung seines Absatzes.

Damit kam es auf die Frage an, ob die Adressaten in den beiden Fällen sich damit einverstanden erklärt hatten, dass ihnen über das Telefaxgerät oder per E-Mail Angebote zugehen. Der Bundesgerichtshof ist im Fall der Toyota-Vertretung davon ausgegangen, diese habe mit der Veröffentlichung der Nummer des Telefaxanschlusses in allgemein zugänglichen Verzeichnissen ihr Einverständnis erklärt, dass Kunden den Anschluss bestimmungsgemäß für Kaufanfragen nutzten, die sich auf die übliche Verkaufstätigkeit des Unternehmens bezögen. Sofern sich nicht im Einzelfall etwas anderes aus den Umständen ergebe, erstrecke sich dieses Einverständnis auch auf Anfragen gewerblicher Nachfrager. Entsprechendes gelte, wenn ein Unternehmen seine E-Mail-Adresse - etwa auf seiner Homepage -veröffentliche. Die Faxnummer und die E-Mail-Adresse eines Unternehmens seien gerade dazu bestimmt, Anfragen hinsichtlich des Waren- oder Leistungsangebot entgegenzunehmen.

In Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof die Anfrage des Fahrzeughändlers an die Toyota-Vertretung nicht als wettbewerbswidrig angesehen, weil insofern von einer konkludenten Einwilligung auszugehen sei. Hingegen hat der Bundesgerichtshof in der Anfrage hinsichtlich des Werbebanners für ein Online-Fußballspiel eine belästigende Werbemaßnahme gesehen, die zu untersagen sei. Weder gehöre das Angebot von Bannerwerbung gegen Entgelt auf der eigenen Homepage zum typischen Vereinszweck eines Fußballvereins, noch sei die von einem Fußballverein auf seiner Homepage zur Kontaktaufnahme angegebene E-Mail-Adresse für derartige Anfragen bestimmt.

BGH - Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 75/06 - Royal Cars

OLG Hamm – Urteil vom 23. Februar 2006 - 4 U 164/05

GRUR-RR 2006, 379

LG Arnsberg - Urteil vom 7. November 2005 - 8 O 106/05

und

BGH - Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 197/05 - FC Troschenreuth

OLG Düsseldorf – Urteil vom 4. Oktober 2005 - I-20 U 64/05

MMR 2006, 171

LG Kleve - Urteil vom 4. März 2005 - 8 O 120/04

Quelle: PM des BGH, Karlsruhe, den 17. Juli 2008 ; Foto: © sparkyelli - Fotolia.com

Juraforum-Kommentar:

Was für ein Abmahnwahn! Wer soll da noch durchsteigen?

Nachdem ich die obige Pressemitteilung gelesen habe, war ich schon ein bisschen erstaunt, aber teilweise auch zumindest beruhigt, dass man wenigstens noch wegen einem neuen Autokauf bei einem Toyotahändler per Fax anfragen darf. Jede andere Auffassung wäre total abstrus und unverständlich. Umso mehr geht meines Erachtens die Rechtsprechung des BGH zur Bannerschaltung auf der Webseite eines Fußballvereins an der Realität vorbei. Werbung mittels Banner ist ein Grundstock des Internets. Vor allem gerade selbst sehr kleine Seiten setzen auch Partnerprogramme und Google Adwords ein. Der Grundgedanke von Werbung auf Webseiten ist dem Internet immanent. Die Homepage ist dabei für mich klar auch mit der „offline“ Bannerwerbung im Stadion eines Vereins vergleichbar, über die sich auch nicht wenige "Kleinstvereine" was dazu verdienen. Dies hätte der BGH im vorliegenden Fall nicht anders beurteilen sollen, zumal die angefragte Werbung sogar noch zu der Webseite vom Produkt her gepasst hat. Gerade dies hätte eine Belästigung ausscheiden lassen müssen. Eine konkludente Einwilligung hätte dann unterstellt werden können. Anders hätte man dies unter Umständen sehen können, wenn hier nach Waschmaschinenwerbung oder dergleichen anfragt worden wäre. Hier hätte das Interesse des Fußballvereins nicht unbedingt betroffen sein können, obwohl ich dies ebenfalls aufgrund des Vergleichs mit der „offline“ Bannerwerbung nicht so weit einschränken würde.

Wenn Sie Interesse an Werbung im Juraforum.de haben, von mir aus auch für Waschmaschinen, dann nehmen Sie ruhig Kontakt mit uns auf. Wir werden Sie deshalb sicher nicht abmahnen.

(se)
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