Dies ist eine Diskussion zu Vermittlungsgutscheine bei ALG I und II: Bis zu 2.500 Euro für private Vermittlung innerhalb des Forums Specials
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| Vermittlungsgutscheine bei ALG I und II: Bis zu 2.500 Euro für private Vermittlung Die Bundesagentur für Arbeit bzw. die Arbeitsgemeinschaft (besser bekannt unter ARGE) gibt auf Wunsch des Arbeitslosen vielfach einen sogenannten "Vermittlungsgutschein" in Höhe von bis zu 2.500 Euro aus. Die Frage ist, ob ein solcher Vermittlungsgutschein, der als Vergütung für private Vermittler im Erfolgsfalle dienen soll, zur Beendigung der Arbeitslosigkeit beitragen kann und ob die Agenturen und ARGEn sich durch die Zahlung von Geld ihrer primären Aufgabe, Arbeitslose in Beschäftigung zu bringen, entledigen. Unabhängig davon empfiehlt es sich jedoch als Arbeitslosengeldempfänger den Vermittlungsgutschein zu beantragen. Bei der Ausgabe eines Vermittlungsgutscheines ist zu unterscheiden, ob der Arbeitslose das normale Arbeitslosengeld (ALG I) oder das sogenannte Arbeitslosengeld II (ALG II) bezieht. Derjenige, der von der Bundesagentur für Arbeit sein Arbeitslosengeld I bezieht, hat ein Rechtsanspruch auf die Erhaltung eines Vermittlungsgutscheines, wenn er
ALG II- Empfänger hingegen haben keinen Rechtsanspruch auf die Ausgabe eines Vermittlungsgutscheines. Die Entscheidung über die Ausgabe liegt im Ermessen des jeweiligen persönlichen Ansprechpartners bei den ARGEn. Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit hat den Agenturen für Arbeit bzw. den Arbeitsgemeinschaften jedoch empfohlen, grundsätzlich einen Vermittlungsgutschein auszustellen. Darauf sollte man sich ggf. daher berufen. Erhält der Arbeitslose zusätzlich zu seinem Arbeitslosengeld als Aufstocken das ALG II, so verliert er nicht seinen Rechtsanspruch auf den Vermittlungsgutschein, es liegt dann wieder im Ermessen der Behörde. Zuständig bleibt weiterhin das örtlich zuständige Arbeitsamt. Eine besondere Form der Beantragung ist nicht vorgesehen. Der Vermittlungsgutschein kann vom Arbeitslosen also im Gespräch mit dem persönlichen Ansprechpartner, telefonisch oder schriftlich gestellt werden. Der Vermittlungsgutschein wird grundsätzlich in Höhe von 2.000 Euro inkl. USt. ausgestellt. Langzeitarbeitslose und behinderte Menschen i.S.d. § 2 Abs. 1 SGB IX können einen um bis zu 500 Euro höher dotierten Vermittlungsgutschein erhalten. Er ist zeitlich auf drei Monate begrenzt. Nach Ablauf dieser Zeit kann sich der Arbeitslose einen neuen Vermittlungsgutschein ausstellen lassen. Mit dem Vermittlungsgutschein in der Tasche kann der Arbeitslose zu mindestens einem privaten Arbeitsvermittler seiner Wahl gehen. Er kann auch zu mehreren Arbeitsvermittlern gehen. Eine zahlenmäßige Begrenzung der zu kontaktierenden Vermittler gibt es nicht. Bei der Einschaltung mehrerer Arbeitsvermittler wird vom Arbeitsamt oder der ARGE nicht ständig ein neuer Vermittlungsgutschein ausgehändigt, sondern der Arbeitslose kann den Originalgutschein kopieren und den verschiedenen Arbeitsvermittlern jeweils eine Kopie aushändigen. Der Arbeitslose schließt mit den verschiedenen Arbeitsvermittlern einen Vermittlungsvertrag. Der Arbeitsvermittler bekommt nur für die erfolgte Vermittlung einer Beschäftigung als Gegenleistung vom Arbeitslosen eine Vergütung. Die Vergütung wird wie ein alltäglicher Gutschein durch den Vermittlungsgutschein beglichen. Die Auszahlung erfolgt allerdings erst dann, wenn der Arbeitslose einen Arbeitsvertrag unterschreibt. Die aufgenommene Arbeit muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Der erfolglose Arbeitsvermittler erhält trotz seiner Bemühungen kein Geld. Die Auszahlung des Gutscheines erfolgt nicht in Form eines Vorschusses, sondern zur Absicherung des Arbeitslosen und natürlich der Arbeitsämter/Arbeitsgemeinschaften in zwei Raten:
der Beschäftigung ausgezahlt. Zusätzlich zur Ausgabe von Vermittlungsgutscheinen können beispielsweise Dritte mit der Unterstützung der Vermittlung von Arbeitslosen vom Arbeitsamt und den ARGEn beauftragt werden. Der beauftragte Dritte erhält für seine erfolgreiche Tätigkeit ein Erfolgshonorar plus einer Aufwandspauschale. Die Zahlung erfolgt wie beim Vermittlungsgutschein in zwei Raten, dabei können zwischen den Trägern und dem Dritten andere zeitliche Abschnitte als die 6 Wochen und 6 Monate vereinbart werden. Fazit: Die Arbeitsämter und ARGEn können sich durch die Beauftragung Dritter und durch die Ausgabe von Vermittlungsgutscheinen bei der beruflichen Integrierung von Arbeitslosen unterstützen lassen. Auf diese Weise werden Aufgaben der jeweiligen persönlichen Ansprechpartner von den Trägern ausgegliedert. Ob die Träger sich auf diese Weise von ihrer primären Aufgabe freikaufen, bleibt dahingestellt. Auf jeden Fall stellt für viele Vermittler die Aussicht auf die Zahlung von bis zu 2.500 Euro bei eine längerfristigen Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses einen besonderen Anreiz für die Vermittlung von Arbeitslosen dar. Aus diesem Grund sollte der Arbeitslose sich nicht scheuen, einen Vermittlungsgutschein beim zuständigen Ansprechpartner zu beantragen und diesen bei den Arbeitsvermittlern weit zu streuen. Es ist immer besser, sich von verschiedenen Seiten unterstützen zu lassen. Die Zeiten, dass die Arbeitsämter oder ARGEn eine Großzahl von Arbeitslosen in Beschäftigung brachten, sind lange vorbei. Quelle: Juraforum.de; Foto: © matttilda - Fotolia.com Weitere Informationen zum Vermittlungsgutschein auf Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Vermittlungsgutschein Geändert von JuraForum-News (05.01.2011 um 14:31 Uhr). |
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| AW: Vermittlungsgutscheine bei ALG I und II: Bis zu 2.500 Euro für private Vermittlun Ein Kunde der ARGE bekommt von der ARGE einen Gutschein und wird an ein Integrationszentrum vermittelt, Dauer der Maßnahme: 6 Monate. Das Integrationszentrum vermittelt den Kunden an Zeitarbeitsfirmen mit so geringem Stundenlohn in schlecht bezahlte Jobs, die unter ALG II Bezug liegen. Wenn Kunde während der Maßnahme auf Eigeninitiative einen besser bezahlten Job findet, kann das Integrationszentrum dennoch den Gutschein einlösen? LG F. |
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