Dies ist eine Diskussion zu SPAM per E-Mail innerhalb des Forums Specials
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| SPAM per E-Mail Mit dem Begriff Spam wird die Abkürzung Spiced Pork And Meat bezeichnet, wobei es sich um ein eingelegtes Stück Dosenfleisch von der Firma Hormel Foods Corp. (www.spam.com) handelt. Im Internet bezeichnet man vor allem unerwünscht zugesandte Werbe-E-Mails als Spam. Dass diese Bezeichnung ausgerechnet für unerwünschte Werbemails synonym verwendet wird, wird wohl auf Monty Phythons Spam Sketch zurückgeführt, der in einem Restaurant stattfand, das zwar zahlreiche Mahlzeiten angeboten hatte, aber alle nur mit Spam. Es gibt allerdings noch zahlreiche andere Arten von Spam wie z.B. Spam per Fax, Post und unerwünschte Telefonanrufwerbung. Teilweise wird ebenfalls die Bezeichnung UCE (Unsolicited Commercial E-Mail) gleichbedeutend für unerwünschte Werbung verwendet. Davon zu unterscheiden ist die sog. UBE (Usolicited Bulk E-Mail), womit vor allem (nicht unbedingt werbende) Massenmails, die auch Viren und Trojaner enthalten können, bezeichnet werden. Ist E-Mail - SPAM in Deutschland zulässig? Im Rahmen des Wettbewerbsrechts hat sich einiges in der letzten Zeit zu dem Thema E-Mail-Werbung getan. Durch die Neuregelung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, dort insbesondere die § 3 i. V. m. § 7 Abs. 3) und eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11. März 2004 wurde die E-Mail-Werbung umfassend geregelt bzw. festgelegt. In dem Urteil entschied der BGH, dass die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt. Eine solche Werbung sei nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent (d.h. die Zustimmung wird aus den Handlungen des Erklärenden an sich abgeleitet) sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden auf Grund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann. Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers der E-Mail hat dabei immer der Werbende darzulegen und gegebenenfalls auch zu beweisen. Der Werbende hat ebenfalls durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken auf Grund des Schreibversehens eines Dritten kommen kann. Darüber hinaus regelt jetzt § 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG, dass unabhängig von dem Einverständnis des Empfängers über den Erhalt einer E-Mail eine Werbung per E-Mail ohne Angabe der Identität des Absenders oder einer gültigen Adresse, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, unzulässig ist. Obwohl sich das obige BGH-Urteil auf das Wettbewerbsrecht bezieht, sind deren Ausführungen richtigerweise auch auf Spam an Privatpersonen oder gegenüber Gewerbetreibenden übertragbar. Als Privatperson oder Gewerbetreibender kann man daher auch gegen den Versender einer Spam-Mail vorgehen. Unverlangte E-Mail-Werbung beeinträchtigt grundsätzlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers bei Privatpersonen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 30.06.2000, 16 O 421/00) beziehungsweise stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von Gewerbetreibenden dar (vgl. LG Berlin, u.a. Urteile vom 07.01.2000, 15 O 495/99, 13.10.1998, 16 O 320/98). Möchte man als Privatperson oder Gewerbetreibender gegen eine Spam-Mail vorgehen, ergibt sich das Problem, dass man als Empfänger der Spam-Mail zunächst den Versender ausfindig machen muss, um ihn dann mittels seiner landungsfähigen Anschrift verklagen oder abmahnen zu können. Verbände, Kammern (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 2-4 UWG) und Mitbewerber (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 UWG) haben dabei einen durchaus nicht zu unterschätzenden praktischen Vorteil, da ihnen ein gesetzlicher Auskunftsanspruch (§ 13 Abs. 2 S. 2 bzw. § 13a S. 1 Unterlassungsklagegesetz [UKlaG]) gegenüber den Internet-Providern zusteht (vgl. LG München I - Beschluss vom 24.06.2002 - Az: 7 0 10982/02). Als Privatperson oder Gewerbetreibender kann man wohl zur Zeit höchstens gegen den Versender selbst einen Auskunftsanspruch aus dem Bundesdatenschutzgesetz geltend machen, obwohl das LG Bonn (Urteil vom 19. Juli 2004, Az. 6 S 77/04) erst kürzlich einer Privatperson ebenfalls nach § 13 a S. 1 UKlaG einen Auskunftsanspruch gegen einen Rufnummernanbieter zubilligte. Dennoch besteht auch so ein weiterer Nachteil darin, dass man als Privatperson die unter Umständen später nicht mehr einzutreibenden Anwalts- und Gerichtsgebühren, weil sich der Versender im Ausland befindet, nicht mehr aufzutreiben ist oder gar insolvent ist, vorschießen muss. Die gesetzlichen Auskunftsansprüche eines anerkannten Verbandes bzw. einer Kammer kann man sich allerdings auch als Privatmann oder Gewerbetreibender indirekt zu nutze machen, in dem man einem Verband oder einer Kammer einen Hinweis auf den Spam-Versender zukommen lässt und der Verband oder die Kammer dann selbst alles weitere veranlasst. Dazu bieten einige Verbände wie die Wettbewerbszentrale sogar schon fertige Beschwerdeformulare gegen E-Mail-Spam an. Bevor man sich gegen etwas beschwert, sollte man zumindest auch die gesetzliche Ausnahme von E-Mail-Spam kennen. In § 7 Abs. 3 UWG ist so eine Ausnahme manifestiert: Danach liegt keine unzumutbare Belästigung bei einer E-Mail-Werbung vor, wenn ein Unternehmer die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung vom Kunden erhalten hat und der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat, obwohl er bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wurde. In diesem Falle darf der Unternehmer dann die E-Mail des Kunden zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwenden. Aktuelle Übersicht interessanter Entscheidungen zum SPAM-Recht HansOLG zum sog. Domain-Hiding Urteil vom 09.09.2004, Az. 5 U 194/03 Zu dem Verteidigungsvorbringen eines für die Versendung von Spam-Mail (Mit)Verantwortlichen, ein unbekannter Dritter habe seine Impressum-Angaben missbraucht und ohne sein Wissen mit einer anderen Seite verlinkt. OLG Düsseldorf - keine Wiederholungsgefahr nur mit Strafversprechen Urteil vom 22.09.2004 - Az.: I-15 U 41/04 Nachdem zuerst das LG Düsseldorf es in der Vorinstanz abgelehnt hatte gegen einen einmaligen E-Mail-Spammer mangels Wiederholungsgefahr eine einstweilige Verfügung zu erlassen, hat dies das OLG Düsseldorf in der obigen Entscheidung genau anders gesehen. Es führte hierbei aus, dass einzelne E-Mails nicht isoliert betrachtet werden dürften, sondern als Teil des nach allgemeiner Auffassung zu bekämpfenden Spammings. Das bloße Versprechen, die störende Handlung nicht zu wiederholen, könne die Wiederholungsgefahr daher nur dann ausräumen, wenn es in Verbindung mit einer Vertragsstrafe erklärt werde. Eine bloße Zusicherung des Versenders reiche dafür nicht aus. OLG Schleswig-Holstein Strafversprechen fehlt, trotzdem keine Wiederholungsgefahr Az. 1 U 140/ 04 Das OLG hatte in diesem Urteil gewisse Bedenken geäußert, ob bereits in einer einmaligen Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken eine nicht hinzunehmende Belästigung des Adressaten zu sehen sei. Es ließ diese Frage jedoch offen und entschied viel mehr, das trotz fehlernden Strafversprechens in der Unterlassungserklärung mit einer Wiederholung nicht zu rechnen sei, wenn die Unterlassungserklärung als ernsthaft angesehen werden muss. BGH Zur Streitwertfestsetzung bei SPAM Beschluss vom 30.11.2004, Az: VI ZR 65/04 Der BGH entschied in diesem Beschluss, dass sich die Streitwertfestsetzung nicht an einem etwaigen volkswirtschaftlichen Gesamtschaden unerlaubter E-Mail-Werbung orientiert, sondern an dem Interesse des Empfängers im Einzelfall, durch die entsprechende Werbung des Versenders nicht belästigt zu werden. LG Berlin Streitwert bei SPAM Beschluss vom 04.01.2005 - Az.: 16 0 467/04 Das LG Berlin hat in dem obigen Beschluss dargelegt, dass bei nicht-wettbewerbsrechtlichen Verfahren ein Streitwert von 7.500,- sachlich angemessen sei. OLG München Werbung per E-Card (Weiterempfehlungsfunktion) Urteil vom 12.02.2004, Az. 8 U 4223/03 Es bestünden nach dem OLG keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die Zusendung politischer Informationen mittels einer E-Card-Versandmöglichkeit der Zusendung kommerzieller Werbung gleichzustellen. Insbesondere hafte der Anbieter als mittelbarer Störer, wobei auch nur eine einmalige Übersendung einer E-Card per E-Mail einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Empfängers darstelle. AG Leipzig - Haftung des Subdomain-Vermieters für SPAM Urteil vom 27.02.2003 Der Vermieter von anonymisierten Subdomain-Adressen ist Zustandsstörer, weil ihn eine Pflicht zur Überprüfung der Adressen der Mieter der Subdomains sowie eine Kontrollpflicht hinsichtlich der über die Subdomains versandten E-Mails trifft. (S.Einbock, 20.03.2005) |
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| Hallo Sebastian, nachfolgend noch eine Meldung, die ich bei dejure.org gefunden habe: Zitat:
__________________ Gruß 13 Don´t worry, eat Chappi. War der Beitrag hilfreich, darf man ihn gerne oben rechts bewerten (Gelber Punkt rechts neben dem "Permalink"). DANKE! ==> Bitte keine Sachfragen über pN - nutze das Forum zum Vorteil aller! <== |
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