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| Sicher Zuschlagen Rechtssicherheit bei Ebay I. Einführung A. Auswirkungen der Schuldrechtsmodernisierung auf den Onlinehandel Mit der Richtlinie 1999/44/EG1(1) vom 25. Mai 1999 hat das europäische Parlament und der europäische Rat die Notwendigkeit für die Schuldrechtsreform aus dem Jahre 2001 geschaffen. Ziel dieser Richtlinie war es, Die Schaffung eines gemeinsamen Mindestsockels von Verbraucherrechten, die unabhängig vom Ort des Kaufs der Waren in der [europäischen] Gemeinschaft gelten[ ] zu erreichen. Die Umsetzung erfolgte mit den Änderungen die im BGBl. I S.3137(2) am 29. November 2001 veröffentlich wurden und trat zum 01. Januar 2002 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsmodernisierung wurden neue rechtliche Tatsachen geschaffen, die sich auch auf den Onlinehandel mit Verbrauchsgütern auswirkten. Die Benutzer eines der größten und bekanntesten Onlineauktionshäuser mussten sich auf diese neue Rechtsumgebung einstellen, da nunmehr jeder der eine Sache verkauft auch für deren Mangelfreiheit in Anspruch genommen werden kann. Die Verjährungsfrist der Gewährleistung wurde für Neuware auf 2 Jahre und für gebrauchte Ware auf 1 Jahr festgelegt. Diese Fristen können jeweils nicht unterschritten werden. Auch können diese Fristen nur unter strengen Voraussetzungen ausgeschlossen werden. So kann ein Verbraucher der einem Verbraucher etwa eine Kaffeemaschine verkauft die Gewährleistung ausschließen. Diese Möglichkeit wollten und wollen die meisten Benutzer des Onlinehandels nutzen, da die wenigsten für eine gebrauchte oder auch neue Sache für die nächsten 1 bis 2 Jahre in Anspruch genommen werden können oder wollen. Zudem auch gerade deshalb nicht, weil ein Eintreten des Mangels innerhalb von 6 Monaten, den Verkäufer in die Beweispflicht nimmt zu belegen, dass der Mangel NICHT bereits schon bei Übergabe der Sache vorhanden war(3). Die Option des Haftungsausschlusses bei Onlineauktionen ist ein Vorteil, den alle nutzen möchte, schützt er doch den Verwender vor dem Problem der später möglicherweise gestellten Ansprüche aus Sachmangel(4). Problematisch wird es, wenn der Verwender rechtsrelevante Termini vertauscht und/oder ob der Unsicherheit bzgl. der 1999/44/EG Richtlinie und der damit verbundenen Schuldrechtsreform, zuviel des Guten einsetzt. So wird oft der Begriff Gewährleistung und Garantie kongruent benutzt und vieler Orts wird in Auktionen dann die gesetzliche Garantie ausgeschlossen, welche es so in der Form nicht gibt. So gab ein Verkäufer bei Ebay an: Keine garantie da Privatverkauf! [sic]. Hier muss der Käufer nun ggf. Auslegen, was der Wille des Verkäufers war. Der Wille die Garantie auszuschließen ist zwar objektiv geäußert, aber subjektiv auf den Ausschluss der Gewährleistung gerichtet. Ein anderes Beispiel: Der Artikel wird ausdrücklich von Privat verkauft. Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen nach neuem EU-Recht gesetzlich zustehende Gewährleistung/Garantie bei Gebrauchtwaren völlig zu verzichten. [sic]. Es ist offensichtlich, dass der Verwender in Ermangelung von Rechtssicherheit bzgl. des Ausschlusses von Haftungsansprüchen einen Haftungsausschluss verwendet, welcher objektiv ungeeignet ist, den eigentlichen Willen des Verwenders zu artikulieren. Nachfolgend soll nun Licht ins Dunkel der Haftungsausschlüsse(5) bei Ebay und Co. gebracht werden. Wie sollte eine rechtssichere Auktion aussehen und worauf muss man achten. B. Grundlegende Problematik: Der Handel und das Internet Wer einmal wieder den Drang verspürt seinen Putzfimmel nachgeben und den Dachboden aufräumen zu müssen, der mag auf die Idee kommen, die alten staubigen Fundstücke, die einem so in die Hände fallen, zu veräußern. Seit der Gründung von Ebay im Jahre 1995(6) , welches sich gegenüber vielen Mitbewerbern durchsetzen konnte und nunmehr über 11000 Mitarbeiter hat6, sind Flohmärkte meistenteils aus der Mode gekommen. Nichts anderes als ein Flohmarkt sollte Ebay sein, bis sich die Nutzerzahlen so drastisch erhöhten, dass diese Onlineplattform auch für gewerbliche Händler attraktiv wurde, konnte man doch günstiger anbieten, wenn man vom konventionellen Ladengeschäft zu einem reinen Versandhandel umsattelte und so ein weitaus größeres Spektrum an Kunden erreichen konnte. Die Shootingstars der Szene machen es vor: Reich werden via WWW. Doch die Schönheit hat einen Makel. Mit dem Anbieten von Waren kommt auch die Verantwortung und die Verpflichtung des Verkäufers und des Käufers eine vertrauensvolle Geschäftsatmosphäre zu schaffen. Dies ist insbesondere im anonymen Internet wichtig, da man hier keine feste Lokalität hat, in der man dem Verkäufer vis-a-vis gegenübersteht und so zumindest doch zu den Geschäftszeiten sicher sein kann, einen Ansprechpartner zu finden. Dies gewinnt vor allem dann an Wichtigkeit, wenn es zu Problemen mit der gekauften Sache kommt. Die häufigste Leistungsstörung die man Online antreffen kann, ist der Sachmangel und der Verzug. Das liegt in der Natur der Sache und dem ist auch nur schwer zu begegnen. Gerade im Bereich des Sachmangels haben sich bereits eine Menge Gerichte mit der Frage beschäftigen müssen, wer eigentlich wann leisten muss. Die Frage nach der Mangelhaftung innerhalb der Gewährleistungsfrist ist im BGB eindeutig geregelt. Die Eindeutigkeit hört aber an der Grenze zum Internet auf: Wer weiß schon, welcher Anbieter Unternehmer(7) und welcher Verbraucher(8) ist. Dies lässt sich im Internet nur schwer feststellen. Gerade aber diese Frage entscheidet im Nachgang ob der Anbieter einer Sache in Regress genommen werden kann oder nicht. Ein weiterer Unsicherheitsfaktor war die Frage, ob der Kaufvertrag im Rahmen einer Auktion iSd §156 BGB online geschlossen wird und demgemäß kein Widerrufsrecht nach §355 iVm §312d Abs. 4 Nr. 5 BGB besteht. Der BGH musste sich mit dieser Frage auseinandersetzen und entschied, dass Onlineauktionen keine Auktionen im konservativen Sinne des §156 BGB sind: Der Kaufvertrag sei nicht wie bei einer Versteigerung nach § 156 BGB durch einen Zuschlag zustande gekommen, sondern dadurch, daß der Beklagte innerhalb der vom Kläger bestimmten Annahmefrist das an den Meistbietenden gerichtete Verkaufsangebot des Klägers angenommen habe.(9) Verträge, welche durch den Onlinezuschlag geschlossen werden, unterliegen demgemäß auch den Regelungen für Fernabsatzverträge, wie auch der VIII. Zivilsenat festhielt: Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen des § 312 d Abs. 1 BGB für ein Widerrufsrecht des Beklagten nach § 355 BGB bejaht. Der zwischen dem Kläger als Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) und dem Beklagten als Verbraucher (§ 13 BGB) online zustande gekommene Vertrag stellt einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312 b Abs. 1 BGB dar. Mit dem Urteil des VIII. Zivilsenats wurden neue Richtlinien geschaffen, an denen sich der Handel im Internet nunmehr zu orientieren hat. Durch die klare Aussage im betreffenden Urteil wurde der Onlinehandel um einiges sicherer für den Verbraucher.(10) Die Praxis hat gezeigt, dass die meisten rechtlichen Reibungspunkte eben diese Punkte sind, die durch das BGH Urteil ausgeräumt wurden. Weiterhin gilt natürlich nun die Frage, wann ist ein Benutzer gewerblich und wann er privat handelt; auch hier wurden Rahmen durch die Rechtsprechung geschaffen.(11) Eine Definitionshilfe liefert neben dem §14 BGB auch der §15 Abs. 2 Satz 1 EStG (12): Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Diese Legaldefinition ist kann zwar als Maßstab herangezogen werden, sollte aber nicht allein als allumfassende Beantwortung der Frage gesehen werden, ob ein Anbieter nun gewerbsmäßig, da nachhaltig und gewinnstrebend, tätig ist oder nicht. Grundsätzlich gilt das Anbieten von Artikeln gerade nicht dann als gewerbsmäßig, wenn es sich um eine hohe Diversifikation handelt(13). Das Entrümpeln des eingangs erwähnten Dachbodens ist also allenfalls eine gute Tat, als eine gewerbsmäßige Handlung im Sinne des §15 Abs. 2 Satz 1 EStG. Nachfolgend soll es gerade um jene Auktionen gehen, welche von Verbrauchern für Verbraucher durchgeführt werden. Es wird somit nicht auf die Aspekte vom Einsatz von AGB, Zugang und Notwendigkeit von Widerrufs- und Rückgaberechtsbelehrung im Onlinehandel eingegangen. Vielmehr soll der Verbraucher und private Nutzer des Onlinemarktplatzes in die Lage versetzt werden, eine Auktion einzustellen, die lediglich eine minimale Angriffsfläche im juristischen Sinne darstellt. II. Die rechtssichere Auktion A. Neu oder Gebraucht (k)eine Pflicht zur Gewährleistung? Der Otto-Normal-Versteigerer hat wenig Interesse daran sich an Verträge zu binden, die über das Verpflichtungs- und Übereignungsgeschäft(14) hinausgehen. Zwar erlischt der Vertrag in diesem Sinne, sobald die Leistungen erbracht wurden, jedoch beginnt dann die Frist der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen. Kein Dachboden-Powerseller(15) hat auch nur ansatzweise Interesse nach dem Verkauf noch zwei Jahre mit der Verkaufsache verheiratet zu sein. Durch die §442 BGB kann man die Haftung ausschließen, wenn der Käufer Kenntnis von dem Mangel hatte. Aus diesem Grunde finden sich bei eBay Haftungsausschlüsse in der Form, als dort steht: Ich verkaufe die hier angebotene Sache ausdrücklich als defekt, auch wenn sie noch tip-top in Ordnung ist und bis gestern noch funktionierte. Eine Ware als defekt zu verkaufen ist die etwas sehr weite Umsetzung der §442 BGB. Dennoch kann der private Verkäufer auf diesem Wege die Haftung für etwaige Sachmängel ausschließen, wenn es sich wirklich um ein reines Verbraucher-Verbraucher-Geschäft handelt. Diese Option steht dem Unternehmer nach §475 Abs. 1 BGB bei Unternehmer-Verbraucher-Geschäften nicht zu. Auf den §442 BGB kann sich der Verkäufer indes nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat (16). Zur Problematik der Abgrenzung zwischen privatem Verkäufer und Unternehme, siehe Abschnitt I. Punkt B. (Fußnote 7-11) Der private Verkäufer kann also in seiner Auktion die Gewährleistung für gebrauchte Ware ausschließen, in dem er einen eindeutigen und ausdrücklichen Haftungsausschluss formuliert. Es handelt sich bei der Kaufsache um gebrauchte Ware die unter Ausschluss jedweder Gewährleistung verkauft wird. Kommt dieser Haftungsausschluss nur einmal oder zweimal zum Einsatz, so ist dies noch unproblematisch. Möchte man diesen Ausschluss allerdings mehrfach und immer wieder verwenden, dann ist er eine Klausel iSd §§305ff BGB also eine Klausel die eine allgemeine Geschäftsbedingung darstellt. Sobald man also diesen Ausschluss mehrfach verwenden will, wird dieser eine Form der allgemeinen Geschäftsbedingung und unterliegt der Inhaltskontrolle der §§307ff BGB. So dann sollte man nach einem Urteil des OLG Hamm folgenden Zusatz in den o.g. Haftungsausschluss einbringen: Die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei Vorsatz oder grobem Verschulden bleibt hiervon unberührt(18). Der gesamte Haftungsausschluss könnte dann wie folgt aussehen: Es handelt sich bei der Kaufsache um gebrauchte Ware die unter Ausschluss jedweder Gewährleistung verkauft wird. Die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei Vorsatz oder grobem Verschulden bleibt hiervon unberührt. Im Zweifel bestünde ein solcher Haftungsausschluss auch die Inhaltskontrolle nach §§307ff BGB insbesondere §309 Nr. 7 a) und b) BGB(19). Bei Neuware ist es ähnlich: Wird ein solcher Haftungsausschluss nur ein- oder zweimal verwendet (und gilt nicht für die Vielzahl der getätigten Vertragsschlüsse), so ist er keine Klausel im Sinne der §§305ff BGB. Anders eben, wenn dieser wiederum mehrfach zum Einsatz kommt. Dann wird es problematisch mit dem Gewährleistungsausschluss, da dieser bei Neuware gem. §309 Nr. 8b BGB nicht wirksam wird. Allerdings gilt immer: eine Individualabrede hat Vorrang vor den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Denkbar wäre in diesem Falle, dass der Ausschluss der Gewährleistung bei Neuware bei Verbraucher-Verbraucher-Geschäften über eine Individualisierung des Haftungsausschlusses den Charakter einer Klausel der allgemeinen Geschäftsbedingungen verliert. Individualisierung könnte zB durch die Nennung des Artikels im Haftungsausschluss erfolgen: Es handelt sich bei diesem schönen Toaster um ein neues Gerät welches unter Ausschluss jedweder Gewährleistung verkauft wird. Die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei Vorsatz oder grobem Verschulden bleibt hiervon unberührt. Dies kann aber allenfalls nur dann greifen, wenn diese Ware nicht in mehrfacher Stückzahl verkauft wird. Gerade der mehrfache Verkauf von gattungsgleicher Ware indiziert unternehmerische Tendenzen die unter Umständen das Verbrauchersein ausschließen. Ein Ausschluss der gesetzlichen Garantie, wie er in vielen Auktionen zu finden ist, ist unnötig und falsch. Zum einen gibt es keine gesetzliche Garantie, da diese freiwillig ist und zum anderen, gerade weil diese freiwillig ist, muss niemand eine Garantie geben. Wenn man eine Garantie gibt, dann muss man sich darüber im klaren sein, dass diese Erklärung den Vorgaben des §443 BGB entsprechen muss. Ebenso sollte man sich als Verkäufer davor hüten, einen Haftungsausschluss zu überschwänglich zu formulieren: Dieser Artikel wird ausdrücklich als defekt und ohne Gewährleistung verkauft, funktionierte aber bis gestern noch und ist garantiert in Ordnung. So oder so ähnlich liest man es häufiger in Onlineauktionen. Zwar könnte man zu Gunsten des Erklärenden annehmen, dass die Gewährleistung ausgeschlossen wurde (weniger durch den Haftungssausschluss durch Erklärung als mehr durch die Aufklärung des Käufers über den Zustand der Ware (§442 BGB)). Jedoch wird der Ausschluss der Gewährleistung in diesem Beispiel durch die Aussage und ist garantiert in Ordnung. durchbrochen. Immerhin ist dies eine Garantiezusage, die man dem Verwender äußerst nachteilig auslegen kann. B. Die Auslegung des Gesagten (Geschriebenen) und des Gemeinten Im Zweifel kommt es bei Streitigkeiten oder Leistungsstörungen bei einem Kaufvertrag der über das Internet geschlossen wurde, zur Auslegung dessen, was zB der Auktionstext hergibt. Es ist daher wichtig, dass Artikelbeschreibungen unbedingt ausführlich gehalten werden. Der Käufer soll über alles bescheid wissen, was im Zusammenhang mit der Ware steht. Auch wenn es sich um Details handelt, die subjektiv eher weniger förderlich für den Verkauf sind, sollten diese genannt werden, da die ehrliche und ungeschminkte Artikelbeschreibung rechtlich wesentlich leichter zu verdauen ist, als eben jene, die einen Artikel in den Himmel loben nur um im Zweifel dann ebenso tief zu fallen. Ein anderer wichtiger Punkt ist die geistige Gegenwärtigkeit, die man sich dann und wann beim Handel im Internet gönnen sollte. Man darf nicht vergessen, dass die Verwender von Haftungsausschlüssen meistenteils juristische Laien sind und oftmals Haftungsausschlüsse lediglich von anderen kopieren oder diese nach gut dünken verfassen. Dabei kann man sich als Käufer aber nicht immer auf eine schädliche wenn auch objektiv richtige Auslegung des Erklärenden berufen. Dieser Artikel wird als Gebraucht und daher unter Ausschluss der (gesetzlichen) Garantie verkauft. Objektiv würde dies bedeuten: Ich verkaufe diesen Artikel ohne eine Garantie. Gemeint hat der Verwender aber etwas anderes. Er bezieht sich auf die GEWÄHRLEISTUNG die, wie im ersten Abschnitt bereits erläutert, oftmals kongruent zum Begriff GARANTIE verwendet wird und umgekehrt. Der Zusatz gesetzlich könnte ein Indiz für das sein, was der Verwender wirklich meinte. Aber selbst wenn dieser Zusatz als Indiz nicht vorhanden ist, so darf dem Verwender nicht die schädliche Auslegung seiner nicht ganz eindeutigen Aussage zum Nachteil gereicht werden: Es gilt weithin die (widerlegbare) Vermutung, dass ein Verbraucher kein Interesse an dem Festhalten der Gewährleistung hat (wenn es sich um gebrauchte Artikel handelt), da das Risiko einfach zu groß ist. Bei Neuware könnte man dieser Vermutung auch folgen, jedoch würde dies wiederum einen großen Nachteil für den Käufer bedeuten, da dieser für eine neue Ware mehr Geld und somit mehr Risiko investiert, als der Verkäufer, der eine Gewährleistung auf Neuware geben muss. Wie bereits angesprochen, kann man die Gewährleistung bei Neuware AUCH ausschließen, doch sollte hier eine höhere Anforderung an die sprachliche und juristische Genauigkeit beim Verfassen des Haftungsausschlusses gestellt werden: Dieser Artikel ist Neuware, wird aber ohne eine Garantie verkauft. Dies dahingehend auszulegen, dass der Verwender die Gewährleistung gemeint haben könnte, wäre dem Käufer gegenüber ein erheblicher Nachteil, da hier die Missverständlichkeit stark qualifiziert ist. Bei Gebrauchtware kann eigentlich nur die Gewährleistung gemeint sein (auch wenn dort GARANTIE steht), da selten jemand auf gebrauchte Waren Garantie gibt, gerade wenn es sich um private Personen handelt. Bei Neuware kann man es indes deutlich missverstehen, wenn von der Garantie die Rede ist. Garantie bei Neuware ist keine Seltenheit und demgemäß wäre es auch nicht zu weit hergeholt, wenn der Verkäufer wirklich nur die Garantie ausschließen möchte. Dies ist allerdings nicht allgemein zu verstehen, bedarf es doch einer Einzelfallbetrachtung um eine Aussage diesbezüglich treffen zu können. Wichtig ist für eine rechtssichere Auktion allemal, dass die Beschreibung des Artikels und auch der Haftungsausschluss umfassend und ausführlich sowie sprachlich und formal korrekt ist. C. Fernabsatzvertrag Ja oder Nein? Die Regelungen für Fernabsatzverträge (Widerrufs- oder Rückgaberecht) gem. §§312bff BGB gelten ausschließlich für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern(20). Bei einem Verbraucher-Verbrauchergeschäft kann sich der eine Teil nicht drauf berufen, dass er eine Ware über den Fernabsatz (Kauf über Internet zB) erstanden hat und deshalb ein Rückgaberecht von 14 Tagen bzw. einem Monat hat.(21) Eine Belehrung über Rückgabe- und Widerrufsrecht ist für einen privat Verkäufer also unwichtig. Das Verfügbarmachen einer solchen Belehrung ist ein unabdingbares Zeichen für eine unternehmerische Tätigkeit. Wer diese Belehrungen als UNTERNEHMER nicht in seine Onlineangebote einbringt, der muss mit einer Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs rechnen.(22) III. Fazit Rechtssicherheit für private Verkäufer lässt sich durch einen insgesamt eindeutigen und korrekt formulierten Haftungssauschluss einerseits und durch eine ausführliche und ehrliche Artikelbeschreibung andererseits erreichen. Je mehr Informationen über den Artikel und das eigentlich Gemeinte des Verkäufers vorhanden sind, desto einfacher ist die Beilegung von Streitigkeiten durch die Bewertung des Falles ex post. Ebenso wichtig ist die gegenseitige Rücksichtnahme auch bei der Auslegung von Texten, die in den Vertrag einfließen, wie zB Haftungsausschlüsse. Für jeden der, sei es nun privat oder unternehmerisch, am (gelegentlichen) Warenverkehr teilhaben möchte, gilt es sich ein gewisses Grundwissen über die relevanten Bereiche wie Gewährleistung, Garantie usw. anzueignen. Viele Streitigkeiten kommen wegen Missverständnissen oder Unwissenheit auf Streitigkeiten, die de jure keine sind, da die Rechtslage an sich eindeutig ist. IV. Schlusswort Die Vielzahl der Fälle, die ich persönlich bearbeitet habe, hatten auch oftmals etwas lustiges, wenn der Verwender einer Erklärung nicht wusste, was er eigentlich sagen wollte. Man kann sich eigentlich immer auf einen guten Weg einigen auch ohne Gerichte und Klagen. Rücksicht ist das oberste Gebot ob vor oder nach dem Zuschlag. Am Ende möchte ich noch auf eine Webseite verweisen, die die meisten, die mit Internetrecht zutun haben, bereits kennen werden. Es handelt sich dabei um eine wirklich schöne Ansammlung und Kommentierung von Haftungsausschlüssen bei Ebay. http://www.knetfeder.de/kleinkariert/recht-eu.html Autor: Peter Müller ------------------------ (1) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/...9L0044:DE:HTML Rn. 5 aaO (2) http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/b101061f.pdf (3) vgl. §476 BGB (4) vgl. §437 BGB (5) Zum Thema Disclaimer auf Webseiten vgl. http://www.juraforum.de/disclaimer_muster/ von S.Einbock (6) vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/EBay (7) vgl. §14 BGB (8) vgl. §13 BGB (9) vgl. http://www.jurpc.de/rechtspr/20040281.htm (10) Urteil VIII. ZR 375/03 vom 03.11.2004 (11) vgl. http://www.mein-recht-im-netz.de/rec...tz/rg_rspr.htm AG Radolfzell, Urt. v. 29.07.2004 - 3 C 553/03, LG Berlin, Urt. v. 09.11.2001 - 103 O 149/01, kritisch: LG Hof, Urt. v. 29.08.2003 - 22 S 28/03 a.a.O. (12) http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__15.html (13) Eine Vielzahl von Waren, die sich in der Art deutlich von einander unterscheiden und dem Charakter nach einem Unikat gleichstehen. Handelt der Verkäufer hingegen mit Warengattungen, so ist wird die Gewerbsmäßigkeit angenommen (14) §§433ff iVm §929 BGB (15) POWERSELLER wurde beim DPMA zur Wortmarke unter A/Z 30622606.5 angemeldet (Stand April 2006); es bleibt abzuwarten ob eBay diesen Ausdruck weiter nutzen darf. Mehr Informationen zu Marken und Markenrecht gibt es beim Deutschen Patent- und Markenamt (www.dpma.de) (16) vgl. §444 BGB (17) OLG Hamm vom 10.02.2005 (Az: 28 U 147/04) (18) vgl. ttp://www.rechtstipps.net/125-t-2/kaufrecht/internetauktionen/ausschluss-gewaehrleistung-internetauktionen.html (19) vgl. http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html (20) §312b Abs. 1 Satz 1 BGB (21) Je nach Zugangszeitpunkt der Unterrichtung über diese Optionen gelten verschiedene Fristen; vgl. §§355ff BGB (22) Diese ist idR kostenintensiv und strafbewehrt. Informationen zu Schutzverbänden gegen unlauteren Wettbewerb gibt es im Internet. Eine Liste mit den Verbänden gibt es im §1 UKlaV (http://www.gesetze-im-internet.de/uklav/__1.html) |
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