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Schönheitsreparaturen: Keine Verpflichtung zum Außenanstrich von Türen und Fenstern

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Alt 19.02.2009, 11:54
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Schönheitsreparaturen: Keine Verpflichtung zum Außenanstrich von Türen und Fenstern

Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel bei Verpflichtung des Mieters zur Vornahme des Außenanstrichs von Türen und Fenstern sowie des Anstrichs einer Loggia

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Klausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam ist, wenn sie die Verpflichtung enthält, auch den Außenanstrich von Türen und Fenstern vorzunehmen.

Die Beklagte war Mieterin einer Wohnung des Klägers in Berlin. Der Formularmietvertrag enthielt in § 4 Abs. 2 folgende Klausel:

"Schönheitsreparaturen trägt der Mieter (Vergleiche § 13) einschließlich Streichen von Außenfenstern, Balkontür und Loggia".

§ 13 Abs. 1 Satz 1 des Mietvertrages lautet:

"Trägt der Mieter die Schönheitsreparaturen, so hat er folgende Arbeiten fachgerecht auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Reinigen und Abziehen und Wiederherstellung der Versiegelung von Parkett, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre sowie der Türen und Fenster."

Der Kläger begehrt von der Beklagten nach Beendigung des Mietverhältnisses unter anderem Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in Höhe von 8.696,66 € netto. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers bejaht und der Klage insoweit in Höhe von 6.902,03 € stattgegeben. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass dem Kläger Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen nicht zusteht, weil die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht wirksam auf die Beklagte übertragen worden ist. Die Formularklauseln in § 4 und § 13 des Mietvertrags sind gemäß § 307 BGB unwirksam, weil sie dem Mieter als Schönheitsreparaturen auch den Außenanstrich der Fenster sowie der Wohnungseingangstür und der Balkontür und darüber hinaus den Anstrich der Loggia auferlegen. Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, weil diese Arbeiten nicht unter den Begriff der Schönheitsreparaturen fallen, der in § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung definiert ist. Soweit es um Türen und Fenster geht, gehört zu den Schönheitsreparaturen im Sinne dieser Bestimmung, die den Maßstab dafür bildet, welche Arbeiten dem Mieter in einer Formularklausel auferlegt werden dürfen, nur das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, nicht aber der Außenanstrich von Türen und Fenstern. Ebenso wenig gehört der Anstrich einer Loggia zu den Schönheitsreparaturen. Die Unwirksamkeit der Verpflichtung des Mieters zum Außenanstrich von Türen und Fenstern sowie zum Anstrich der Loggia führt - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen durch den Mieter. Die bloße Streichung der Textbestandteile, mit denen der in § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung geregelte Gegenstandsbereich von Schönheitsreparaturen überschritten wird, liefe der Sache nach auf eine - nach dem Gesetz unzulässige - geltungserhaltende Reduktion hinaus.

BGH - Urteil vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 210/08

AG Wedding - Urteil vom 14. November 2007 - 20 C 202/07

LG Berlin - Urteil vom 9. Juni 2008 - 67 S 7/08

Quelle: PM des BGH, Karlsruhe, den 19. Februar 2009; Foto: © Mirko Raatz - Fotolia.com



Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten zu dem BGH-Urteil:

(dmb) Vertragsklauseln, die vorschreiben, dass Mieter im Zuge der Schönheitsreparaturen auch den Außenanstrich der Fenster, der Wohnungseingangstür und den Anstrich der Loggia übernehmen müssen, sind unwirksam und benachteiligen Mieter unangemessen. Derartige Arbeiten sind keine Schönheitsreparaturen. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 210/08).

„Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist richtig. Mit dem Außenanstrich von Türen und Fenstern hat der Mieter nichts zu tun. Zu den denkbaren Schönheitsreparaturen gehören nur Anstreich- und Tapezierarbeiten in der Wohnung selbst“, erklärte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten.

„Wichtig ist die Entscheidung vor allem deshalb, weil der Bundesgerichtshof klarstellt, es gibt keine geltungserhaltende Reduktion. Die Unwirksamkeit der Außenanstrichs-Regelung zieht die Unwirksamkeit der gesamten Schönheitsreparaturklausel nach sich“, erklärte Siebenkotten. „Unzulässig ist es danach, die Schönheitsreparaturregelungen im Mietvertrag aufzuteilen in einen unwirksamen und einen wirksamen Teil. Der Textbestandteil „Außenanstrich“ kann nicht einfach vom Rest der Vertragsbestimmung abgelöst werden. Es gilt der Grundsatz: Unwirksam ist unwirksam. Rosinenpickerei ist unzulässig.“

Quelle: PM des DMB
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