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Online Kochrezeptsammlung: Zueigenmachen von fremden Fotos als Hostprovider

Dies ist eine Diskussion zu Online Kochrezeptsammlung: Zueigenmachen von fremden Fotos als Hostprovider innerhalb des Forums Specials

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Alt 13.11.2009, 13:33
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Online Kochrezeptsammlung: Zueigenmachen von fremden Fotos als Hostprovider

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber einer Rezeptsammlung im Internet dafür haften kann, wenn Internetnutzer widerrechtlich Fotos von Kochrezepten auf seine Internetseite hochladen.

Die Beklagte bietet unter der Internetadresse www.chefkoch.de eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung an. Die Rezepte werden von Privatpersonen selbständig mit passenden Bildern hochgeladen. Dabei wurden mehrfach vom Kläger angefertigte Fotos verwendet, ohne seine Zustimmung einzuholen. Diese Fotos konnten zusammen mit entsprechenden Rezepten kostenlos unter der Internetadresse www.marions-kochbuch.de abgerufen werden, die der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau betreibt.

Der Kläger will der Beklagten insbesondere verbieten lassen, bestimmte von ihm erstellte und unter www.marions-kochbuch.de abrufbare Fotografien ohne seine Erlaubnis auf der Internetseite www.chefkoch.de öffentlich zugänglich zu machen. Außerdem begehrt er Schadenersatz. Die Klage hatte vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Bereitstellung der urheberrechtlich geschützten Fotos des Klägers zum Abruf unter der Internetadresse www.chefkoch.de verletze dessen ausschließliches Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG). Der Rechtsverletzung stehe nicht entgegen, dass die Fotos bereits zuvor auf der Internetseite des Klägers allgemein abrufbar gewesen seien. Die Haftung der Beklagten werde auch nicht dadurch beschränkt, dass Diensteanbieter im Falle der Durchleitung und Speicherung fremder Informationen für Rechtsverletzungen nur eingeschränkt haften (vgl. §§ 8 bis 10 TMG). Denn die Beklagte habe sich die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte zu eigen gemacht. Für diese Inhalte müsse sie daher wie für eigene Inhalte einstehen.

Nach Ansicht des BGH betreibt die Beklagte nicht lediglich eine Auktionsplattform oder einen elektronischen Marktplatz für fremde Angebote. Sie habe vielmehr nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen. Die Beklagte kontrolliere die auf ihrer Plattform erscheinenden Rezepte inhaltlich und weise ihre Nutzer auf diese Kontrolle hin. Nicht zuletzt kennzeichne die Beklagte die Rezepte mit ihrem Emblem, einer Kochmütze. Der Verfasser des Rezepts erscheine lediglich als Aliasname und ohne jede Hervorhebung unter der Zutatenliste. Zudem verlange die Beklagte das Einverständnis ihrer Nutzer, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf.

Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger auch Schadensersatz zugesprochen. Die Beklagte habe nicht ausreichend geprüft, wem die Rechte an den auf ihrer Plattform erschienenen Fotos zustünden. Der Hinweis in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass auf ihre Plattform keine urheberrechtsverletzenden Inhalte geladen werden dürften, reiche insoweit nicht aus.

BGH - Urteil vom 12. November 2009 – I ZR 166/07 – marions.kochbuch.de

OLG Hamburg - Urteil vom 26. September 2007 – 5 U 165/06

LG Hamburg - Urteil vom 4. August 2006 – 308 O 814/05

Quelle: PM des BGH, Karlsruhe, den 13. November 2009; Foto: © shadowvincent - Fotolia.com
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Alt 15.11.2009, 23:40
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Mich würde da doch glatt mal interessieren, wie man "ausreichend" überprüfen kann, ob fremde Urheberrechte verletzt werden?! Dazu müsste man ja mehr wissen als Google ;-)
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  #3 (permalink)  
Alt 16.11.2009, 23:45
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Chefkoch kann ja wiederum die Bildklauer zur Kasse bitten! Und sich in Zukunft fremde Bilder nicht zu sehr zu eigen machen.
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  #4 (permalink)  
Alt 18.11.2009, 14:29
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Zitat:
Zitat von alex-muc
Mich würde da doch glatt mal interessieren, wie man "ausreichend" überprüfen kann, ob fremde Urheberrechte verletzt werden?!
Dazu hat in der Vorinstanz das OLG Hamburg ausgeführt, daß es für einen Seitenbetreiber zumutbar erscheinen könnte, nach Urzeit der Fotoherstellung sowie nach Name, Anschrift und Kameratyp des Fotografen zu fragen. Eine solche "Prüfung" wäre dann auch schon ausreichend, um nicht (mehr) wegen Außerachtlassung zumutbarer Prüfpflichten als Mitstörer in Haftung genommen werden zu können, falls doch mal ein hochgeladenes Bild ausnahmsweise Urheberrechte verletzen sollte.

Zitat:
Zitat von OLG
Der Senat teilt ebenfalls die Auffassung der Beklagten nicht, eine Kontrolle der hochgeladenen Lichtbilder sei ihnen weder möglich noch zumutbar.

Der Senat hat im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht zu entscheiden, welche Maßnahmen dies sein können.

Denkbar wäre aber z. B., dass vor der Einstellung/Übernahme eines Lichtbilds der Nutzer der Beklagten zu 1. jeweils konkret mitteilen muss, wann dieses Lichtbild von welcher Person (gegebenenfalls mit Anschrift und Kameratyp) hergestellt worden ist.

Das Einstellen von Lichtbildern, die danach nicht von dem Einsender selbst erstellt worden sind, könnte abgelehnt werden, weil insoweit eine wirksame Rechteinhaberschaft/-übertragung letztlich noch nicht einmal in Ansätzen verlässlich nachvollziehbar ist.


Eine derartige Pflichtangabe könnte z. B. ein hinreichender Kontrollmechanismus bzw. eine Hemmschwelle sein, um das rechtsverletzende Hochladen von Lichtbildern zu unterbinden, selbst wenn auch insoweit der Schutz aus der Natur der Sache kaum lückenlos sein kann.

Die Fälle, in denen der Einsender zu der Herkunft des Lichtbilds keine Angaben machen kann, weil dieses etwa gemeinfrei sein soll, dürften eher eine krasse Ausnahme darstellen. Denn das hochgeladene Lichtbild muss unmittelbar zu dem eingereichten Rezept passen und dieses in seiner konkreten Zubereitungsart sowie Zusammensetzung der Zutaten wiedergeben. Da die Beklagte zu 1. eine Vielzahl von „Doubletten“ allgemein bekannter Rezepte nicht in ihr Angebot wird aufnehmen wollen und können, wenn dieses attraktiv bleiben soll, erscheint es dem Senat nicht nahe liegend zu sein, dass sich Einsender in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in nennenswertem Umfang vermeintlich gemeinfreier Bilder bedienen können. Der Senat vermag deshalb nicht nachzuvollziehen, aus welchen Gründen ein derartiger Schutzmechanismus für die Beklagte zu 1. unzumutbar sein sollte. Insbesondere wird hierdurch auch ihr gesamtes Geschäftsmodell nicht in Frage gestellt."

OLG Hamburg - 5 U 165/06
http://medien-internet-und-recht.de/...R_2008_064.pdf
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  #5 (permalink)  
Alt 18.11.2009, 18:32
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AW: Online Kochrezeptsammlung: Zueigenmachen von fremden Fotos als Hostprovider

Zitat:
Zitat von once
Dazu hat in der Vorinstanz das OLG Hamburg ausgeführt, daß es für einen Seitenbetreiber zumutbar erscheinen könnte, nach Urzeit der Fotoherstellung sowie nach Name, Anschrift und Kameratyp des Fotografen zu fragen. Eine solche "Prüfung" wäre dann auch schon ausreichend, um nicht (mehr) wegen Außerachtlassung zumutbarer Prüfpflichten als Mitstörer in Haftung genommen werden zu können, falls doch mal ein hochgeladenes Bild ausnahmsweise Urheberrechte verletzen sollte.
Dadurch läge vielleicht die Hemmschwelle etwas höher, aber prüfbar ist da rein gar nichts. Die Fotografen müssten schon ihre Raw-Dateien mitliefern und auch die kann man fälschen. Hochgeladen werden in aller Regel komprimierte Formate, wie z.B. Jpeg, und da sieht man weder Kameramodell, noch -einstellungen oder irgendwas anderes.

Ist aber doch auch alles in Butter, oder? Chefkoch kann ja die Übeltäter verklagen. Und wer sich Bilder nicht derart zueigen macht, der hat ja auch nichts zu befürchten. Für die meisten Foren und Communities besteht also gar keine Gefahr.
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  #6 (permalink)  
Alt 18.11.2009, 19:25
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AW: Online Kochrezeptsammlung: Zueigenmachen von fremden Fotos als Hostprovider

Ob das OLG dabei auch den Datenschutz berücksichtigt hat?
Und die Tatsache, dass es haufenweise Bilder im Internet gibt, die die Urheber hochladen und wo sie eine Nutzung gestatten, aber nicht mehr über sich preisgeben (wollen)?

Solange man sich noch (als Betreiber) retten kann, indem man sich die Bilder nicht zu eigen macht ist es ja noch einigermaßen vertretbar. Habe mir das Urteil nicht durchgelesen und weiß also nicht wie schlecht der Betreiber sich im Detail verhalten hat. Das, was ich schade finde ist nur, dass jedes solche Urteil das Internet gefährlicher erscheinen lässt...
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  #7 (permalink)  
Alt 18.11.2009, 19:32
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Zitat:
Zitat von alex-muc
Das, was ich schade finde ist nur, dass jedes solche Urteil das Internet gefährlicher erscheinen lässt...
Schlimmer als die nüchterne Betrachtung eines Falls ist in jedem Fall das dümmliche Gelaber von Politikern, das Internet sei ein rechtsfreier Raum. Das schürt nur Angst und ist zudem völliger Unsinn. Bei Internetstraftaten ist die Aufklärungsrate sehr hoch. Da kann sich die "reale" Welt noch ein Scheibchen abschneiden.
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  #8 (permalink)  
Alt 19.11.2009, 10:58
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Zitat:
Zitat von 2much
Dadurch läge vielleicht die Hemmschwelle etwas höher, aber prüfbar ist da rein gar nichts.
Doch!

Die (gerade noch zumutbare) "Prüfung" bestünde eben darin, ob zu dem hochgeladenen Bild Angaben zu Name u. Anschrift des Fotografen sowie zum Kameratyp gemacht wurden.

UMZUMUTBAR wäre eine darüberhinausgehende Pflicht, die Angaben auch verifizieren zu müssen, d.h. die Identität zwischen dem "wahren" Urheber und dem vom Bildverwender als (angeblicher) Urheber Benannten zu prüfen, die Übereinstimmung zwischen dem "wahren" Kameratyp und den gemachten Angaben zu ermitteln usw.

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