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OLG: Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern nur bei vorheriger Einwilligung

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Alt 19.08.2005, 08:33
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OLG: Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern nur bei vorheriger Einwilligung

Versicherungsunternehmen dürfen ihre Privatkunden nur dann zu Werbezwecken anrufen, wenn
die Versicherungsnehmer dem Werbeanruf zuvor zugestimmt haben.


Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb stellt eine Werbung mit
Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung eine unzumutbare Belästigung
dar und ist wettbewerbswidrig.

Das gilt nach einer Entscheidung des u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständigen 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auch dann, wenn zwischen der werbenden Versicherungsgesellschaft und dem telefonisch umworbenen Kunden bereits ein Versicherungsverhältnis
besteht.

Sofern das Telefongespräch auf den Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages oder auch
nur auf eine inhaltliche Änderung, insbesondere eine Verlängerung, Ausweitung oder Ergänzung
des bestehenden Vertragsverhältnisses abzielt, handelt es sich um eine unzulässige Telefonwerbung.

Etwas anderes gilt nur für Anrufe, die der Klärung von Fragen innerhalb eines bereits bestehenden
Versicherungsvertragsverhältnisses, etwa im Zusammenhang mit einer Schadensabwicklung,
dienen.

Die erforderliche Zustimmung des Kunden wird auch nicht erteilt, indem der Kunde anlässlich
des Abschlusses eines Versicherungsvertrags seine Telefonnummer angibt. Dadurch bringt er
nur sein Einverständnis mit Anrufen im Rahmen des bestehenden Versicherungsverhältnisses
zum Ausdruck.

Wollen Versicherungsgesellschaften ihre Kunden zu Werbezwecken anrufen, so müssen sie sich
durch entsprechende Erläuterungen in ihren Vertragsformularen die Einwilligung ihrer Kunden
hierzu vorab erteilen lassen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21. Juli 2005, - 6 U 175/04



Es folgt die Entscheidung im Volltext:


Verkündet am 21. Juli 2005
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

6 U 175/04
13 O 87/03
Landgericht Wiesbaden


IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

In dem Rechtsstreit
…
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

durch die Richter … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2005

f ü r R e c h t e r k a n n t :

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.4.2004 verkündete Urteil der 2. Kammer
für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,- €, ersatzweise
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihren
Geschäftsführern, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr per Telefon die bei ihr versicherten Privatpersonen – auch
soweit diese bei Vertragsschluss ihre Telefonnummer ohne nähere Erläuterung angegeben
haben – auf ihre Angebote betreffend eine Änderung, Ergänzung, Ausweitung, ein
neues Angebot oder eine Verlängerung eines bestehenden Versicherungsvertrages anzusprechen,
ohne dass die Privatpersonen vorher ausdrücklich oder konkludent in den Telefonanruf
eingewilligt haben.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 35.000,- € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

G r ü n d e :

I.


Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO). Zu ergänzen ist folgendes:

Auf die Abmahnung hin hat die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 06.03.2002 ausgeführt, sie
könne bei ihr versicherte Personen ohne weiteres anrufen und auf Änderungen oder neue Angebote
im Zusammenhang mit der Gebäudeversicherung hinweisen. In der Klageerwiderung vom
26.05.2003 hat der Beklagtenvertreter die Auffassung vertreten, der Beklagten müsse es möglich
sein, telefonisch Verlängerungsangebote zu unterbreiten, Verbesserungsvorschläge und ähnliches.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Beklagtenvertreter erklärt, es gehe der
Beklagten darum, dass sie auch ungefragt Kunden im Rahmen bestehender Versicherungsverhältnisse
anrufen wolle, um sie auf Änderungen der schon bestehenden Verhältnisse ansprechen zu
können; es sei beabsichtigt, Kunden darauf hinzuweisen, dass Änderungen und Ergänzungen von
Vertragsverhältnissen im Allgemeinen stattfinden, wie das zum Beispiel bei neuen Angeboten, Vertragsänderungen, Ausweitungen und dergleichen gegenüber allen Kunden gleichmäßig vorkommen
könne. Die Beklagte hat weiter behauptet, ihre Versicherungskunden hätten bei Abschluss des Versicherungsvertrages ihre Telefonnummer mitgeteilt.

Die Klägerin hat sich weiter zur Begründung des Klageanspruchs auf Anrufe der Beklagten bei den
Kunden A und B berufen; insoweit hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben und vorgetragen,
alle weiteren Ausführungen erfolgten nur zum Zwecke der Rechtsverteidigung.
Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefen beide Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Klägerin hat mit der Berufungsbegründung zunächst die erstinstanzlich gestellten Klageanträge
weiter verfolgt. Nach teilweiser Rücknahme der Berufung beantragt sie nunmehr,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines
vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes
bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
per Telefon die bei ihr versicherten Privatpersonen – auch soweit diese bei Vertragsschluss
ihre Telefonnummer ohne nähere Erläuterung angegeben haben – auf ihre
Angebote betreffend eine Änderung, Ergänzung, Ausweitung, ein neues Angebot oder
eine Verlängerung eines bestehenden Versicherungsvertrages anzusprechen, ohne dass
die Privatpersonen vorher ausdrücklich oder konkludent in den Telefonanruf eingewilligt
haben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, bei denjenigen ihrer Versicherungskunden, die bei Vertragsschluss ihre Telefonnummer

mitgeteilt hätten, zu telefonischen Nachfragen der im Klageantrag bezeichneten Art
berechtigt zu sein.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen
Bezug genommen.


II.


Die zulässige Berufung hat in dem zuletzt weiter verfolgten Umfang auch in der Sache Erfolg. Der
Klägerin steht der mit dem Klageantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 7 Abs. 2
Nr. 2, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zu.

Das im Klageantrag wiedergegebene geschäftliche Verhalten verstößt gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG.
Nach der genannten Vorschrift ist Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern nur erlaubt,
wenn die Verbraucher in diesen Anruf zuvor eingewilligt haben. Dafür reicht neben der ausdrücklichen
auch eine konkludente Einwilligung aus (vgl. Baumbach/Hefermehl-Köhler, Wettbewerbsrecht,
23. Auflage, Rdz. 51, 53 zu § 7). Dies ergibt sich zwar nicht ohne weiteres aus dem
Wortlaut der gesetzlichen Regelung. Auch unter Geltung des alten Rechts (§ 1 UWG a.F.) war es
jedoch nach der Rechsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 95, 220 – Telefonwerbung V
– m.w.N.) anerkannt, dass Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen zulässig ist, wenn der Angerufene
zuvor ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis mit einem solchen Anruf erklärt hat.
Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 7 Abs. 2 Nr. 2
UWG beabsichtigt haben könnte, die Anforderungen an die Telefonwerbung im privaten Bereich
gegenüber dem alten Recht zu verschärfen. Insbesondere ergeben sich hierfür aus den Materialien
des Gesetzgebungsverfahrens keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte. Zwar hatte es in der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zunächst geheißen, dass die angerufene Privatperson zuvor „ausdrücklich“ seine Einwilligung erklärt haben müsse (vgl. Bundestagsdrucksache
15/1487, Seite 21). In ihrer Gegenäußerung zu den Vorschlägen des Bundesrates hat die Bundesregierung sodann jedoch zum Ausdruck gebracht, dass eine Verschärfung des geltenden Rechts nicht beabsichtigt sei (vgl. Bundestagsdrucksache 15/1487, Seite 42).

Andererseits genügt eine lediglich mutmaßliche Einwilligung zur Rechtfertigung eines Telefonanrufs
im privaten Bereich regelmäßig nicht; dies ergibt sich bereits im Gegenschluss aus der Regelung
in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG zur Telefonwerbung gegenüber sonstigen Marktteilnehmern, für die
nach dem Gesetzeswortlaut eine mutmaßliche Einwilligung ausdrücklich ausreicht.
Auch Versicherungsunternehmen dürfen daher bei ihren privaten Versicherungsnehmern zu Werbezwecken nur dann anrufen, wenn der Versicherungsnehmer dem Anruf zuvor ausdrücklich oder
konkludent zugestimmt hat. Unter den Begriff der Werbung fallen dabei alle Anrufe, die darauf
abzielen, über die Klärung von Fragen innerhalb des bereits bestehenden Versicherungsvertragsverhältnisses – etwa die Schadensabwicklung – hinaus den Versicherungsnehmer zum Abschluss eines neues Versicherungsvertrages oder- wie im Klageantrag aufgeführt – zur inhaltlichen Änderung, insbesondere zur Verlängerung, Ausweitung oder Ergänzung des bestehenden Vertragsverhältnisses zu bewegen. Die demnach erforderliche Einwilligung des Versicherungsnehmers in solche Anrufe kann nicht darin gesehen werden, dass der Kunde bei Abschluss des Versicherungsvertrages ohne nähere Erläuterung seine Telefonnummer mitgeteilt hat. Denn hiermit bringt der Versicherungsnehmer regelmäßig nur sein Einverständnis zum Ausdruck, im Rahmen des bestehenden Versicherungsverhältnisses und des durch ihn begründeten Bereichs des Versicherungsschutzes angerufen zu werden (vgl. BGH a.a.O. – Telefonwerbung V, Seite 220, 221). Hierzu gehören etwa Anrufe anlässlich der Bearbeitung eines Schadensfalles oder zur Erinnerung an die Zahlung der Versicherungsprämien.

Nicht erfasst von der Einwilligung sind dagegen Anrufe zur Erweiterung oder Ergänzung
des Versicherungsschutzes (vgl. BGH a.a.O.). Denn aus der Sicht des Versicherungskunden gibt es
keinen Grund, warum ein solches Angebot nicht auch schriftlich unterbreitet bzw. die möglicherweise
sinnvolle mündliche Erläuterung des Angebots auf schriftlichem Wege vorbereitet werden
sollte.

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf, dass Situationen eintreten
könnten, in denen eine besondere Eilbedürftigkeit für die vorgeschlagene Erweiterung oder Ergänzung
des Versicherungsschutzes besteht. Diese Situation, an die der Versicherungskunde bei Mittei6
lung seiner Telefonnummer im Vetragsformular ohne entsprechende Erläuterungen nicht gedacht
hat, vermag allenfalls eine mutmaßliche Einwilligung in den Telefonanruf zu begründen, die jedoch
– wie ausgeführt – Werbeanrufe im privaten Bereich gerade nicht zu rechtfertigen vermag. Die Beklagte
hat es im übrigen in der Hand, durch entsprechende Erläuterungen in ihren Vertragsformularen
die Einwilligung ihrer Kunden in derartige Anrufe ausdrücklich einzuholen.

Im Hinblick auf das erhebliche Allgemeininteresse an der Unterbindung belästigender Werbung
überschreitet der Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG im vorliegenden Fall auch die Bagatellgrenze
des § 3 UWG.

Die Klägerin kann die Beklagte gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG auf Unterlassung des im Klageantrag
beschriebenen wettbewerbswidrigen Verhaltens in Anspruch nehmen, weil insoweit jedenfalls Begehungsgefahr infolge Berühmung besteht.

Die Beklagte hat mit den unter I. wiedergegebenen Äußerungen im vorprozessualen Anwaltsschreiben,
in der Klageerwiderung und in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht unmissverständlich
zum Ausdruck gebracht, zu dem im Klageantrag wiedergegebenen Verhalten berechtigt zu
sein und sich in Zukunft auch entsprechend verhalten zu wollen. Hierin liegt eine die Begehungsgefahr
begründende Berühmung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. WRP 03,
1138, 1139 – Buchreihen zum Sammeln – m.w.N.). Dem steht der Rechtsverteidigungsvorbehalt,
den die Beklagte im Zusammenhang mit der erhobenen Verjährungseinrede hinsichtlich der Fälle A
und B verbunden hat, nicht entgegen. Denn angesichts der Deutlichkeit der Berühmung, die die
Beklagte auch in der Senatsverhandlung nochmals zum Ausdruck gebracht hat, kann in dem formelhaften
Rechtsverteidigungsvorbehalt keine ernsthafte, die Begehungsgefahr beseitigende Aufgabe
der Berühmung gesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die
Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG enthält – wie die Beklagte selbst vorträgt – keine inhaltliche
Änderung gegenüber dem alten Recht (§ 1 UWG a.F.). Die Entscheidung hängt daher lediglich von
der Anwendung der nach wie vor geltenden Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zur Telefonwerbung
im privaten Bereich entwickelt hat, auf den konkreten Einzelfall ab.
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  #2 (permalink)  
Alt 19.08.2005, 11:57
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AW: OLG: Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern nur bei vorheriger Einwilligung

Dieses Urteil spricht mir aus der Seele.

Denn die Versicherungsbranche lebt schon seit vielen Jahren von der ungesetzlichen Telefonwerbung. Leider lassen sich die Verbraucher immer noch viel zu viel gefallen.


meint
Remby
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Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten.
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  #3 (permalink)  
Alt 19.08.2005, 14:12
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Thumbs up AW: OLG: Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern nur bei vorheriger Einwilligung

Zitat:
Zitat von Remby
Dieses Urteil spricht mir aus der Seele.

Denn die Versicherungsbranche lebt schon seit vielen Jahren von der ungesetzlichen Telefonwerbung. Leider lassen sich die Verbraucher immer noch viel zu viel gefallen.
Das unterschreibe ich glatt mit!
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Gruß
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War der Beitrag hilfreich, darf man ihn gerne oben rechts bewerten (Gelber Punkt rechts neben dem "Permalink"). DANKE!

==> Bitte keine Sachfragen über pN - nutze das Forum zum Vorteil aller! <==
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  #4 (permalink)  
Alt 19.08.2005, 14:36
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AW: OLG: Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern nur bei vorheriger Einwilligung

Mich nerven die Telefonanrufe diverser Anbieter auch
Mal einen neuen Telefontarif, einen Staubsauger oder doch nur mal wieder der glückliche Gewinner einer "Losung" und der riesen Hauptgewinn winkt .....
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