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OLG Köln: Lehrer dürfen im Internetforum benotet werden

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Alt 27.11.2007, 18:05
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OLG Köln: Lehrer dürfen im Internetforum benotet werden

Nach einem heute verkündeten Urteil des Oberlandesgerichts Köln bleibt die Benotung von Lehrern im Internet auch künftig erlaubt. Der 15. Zivilsenat wies die Berufung einer Gymnasiallehrerin aus Neukirchen-Vluyn zurück, die den Kölner Betreibern des Internetforums "Spickmich.de" per einstweiliger Verfügung verbieten lassen wollte, sie betreffende Daten und Benotungen auf der genannten Internetseite zu veröffentlichen (Aktenzeichen OLG Köln 15 U 142/07).

Auf „Spickmich.de“ können Schüler ihre Lehrer zu verschiedenen Kategorien benoten, etwa zu „fachlich kompetent,“ „gut vorbereitet,“ „faire Noten“ etc, aber auch zu „cool und witzig,“ „menschlich“ oder „beliebt.“ Die klagende Lehrerin hatte im Gesamtergebnis die Note 4,3 erhalten, worauf sie eine einstweilige Verfügung gegen die Veröffentlichung ihres Namens und der von ihr unterrichteten Fächer beantragte.

Wie schon die Richter der ersten Instanz sah auch der 15. Zivilsenat die Benotung von Lehrern letztlich vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung als gedeckt an. Sämtliche Bewertungskriterien des Schülerportals spickmich.de stellten Werturteile dar, so dass das Forum prinzipiell dem Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes unterfalle, wobei das Grundrecht aber nicht schrankenlos gelte und seine Grenze in den allgemeinen Gesetzen und im Recht der persönliche Ehre finde. Im Rahmen der danach gebotenen Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und den Persönlichkeitsrechten der Lehrerin ergebe sich im Ergebnis kein unzulässiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gymnasiallehrerin.


Internetforen: Meinungsfreiheit vs. Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Soweit es um berufsbezogene Kriterien wie „guter Unterricht“, „fachlich kompetent“ etc. gehe, sei die Lehrerin nicht in ihrem Erscheinungsbild oder ihrer allgemeinen Persönlichkeit betroffen, sondern allein in der konkreten Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Eine beleidigende Schmähkritik sei damit nicht verbunden, auch unter Berücksichtigung der Namensnennung werde die Lehrperson durch die Schülerbewertung nicht an den Pranger gestellt. Dabei sei im Rahmen der einzelfallbezogenen Abwägung auch zu berücksichtigen, dass eine Bewertung unter den genannten Kriterien durchaus der Orientierung von Schülern und Eltern dienen und zu einer wünschenswerten Kommunikation, Interaktion und erhöhten Transparenz führen könne. Zu berücksichtigen sei auch, dass auf „spickmich.de“ gerade kein „uneingeschränkt öffentliches“ Bewerten der Lehrerinnen und Lehrer stattfinde und kein allgemeiner Zugang zu diesen Bewertungen gegeben sei. Die Namen der Lehrer würden lediglich unter den einzelnen Schulen aufgeführt, die im Wesentlichen von interessierten Schülern oder Eltern eingegeben und aufgesucht werden dürften. Auch die mehr personenbezogenen Bewertungsmöglichkeiten „cool und witzig“, „menschlich“, „beliebt“ und „vorbildliches Auftreten“ seien weder als Angriff auf die Menschenwürde noch als Schmähung einzustufen.

Im Vordergrund stehe nicht eine Diffamierung oder Herabsetzung der Person als Ziel der Äußerung, sondern die Bewertung von Eigenschaften, die sich jedenfalls auch im schulischen Wirkungskreis spiegeln. Dabei sei bei der Diktion und Formulierung der Kriterien auch auf den Sprachgebrauch von Schülern und Jugendlichen abzustellen, so dass auch die Bewertung zum Merkmal „cool“, dem der Begriff „peinlich“ gegenübergestellt wird, die Grenze zur Schmähung oder Diffamierung nicht überschreite. Ob dies auch für die Bewertung zwischen den Kriterien „sexy“ bis „hässlich“ gelte, hat der Senat offen gelassen, weil diese zwischenzeitlich aus dem Bewertungsmodul entfernt worden sind und dementsprechend nicht mehr Gegenstand des Verfahrens waren. Auch die Anonymität der Bewertung mache diese nicht unzulässig, wie der Senat weiter meint; sie sei dem Medium des Internets immanent. Auch Meinungen, die lediglich unter einer E-Mail-Adresse oder auch anonym im Internet abgegeben werden, genössen den Schutz der Meinungsfreiheit. Im Übrigen erfolgten auch Evaluationen etwa im Hochschulbereich regelmäßig nicht unter voller namentlicher Nennung der Studenten, auch um einer gewissen Furcht vor möglichen Sanktionen Rechnung tragen zu können. Die Gefahr von Manipulationen der Internetseite sah der Senat letztlich als gering an.

Ein weiteres Rechtsmittel gegen das Urteil, das im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen ist, ist nicht gegeben. Der Streit zwischen den Parteien geht allerdings im sog. Hauptsacheverfahren weiter. Die Lehrerin hat bereits eine entsprechende Unterlassungsklage beim Landgericht Köln eingereicht, über die Anfang des kommenden Jahres verhandelt werden soll.

Quelle: PM des OLG Köln vom 27.11.07; Foto: istockphoto - mod. durch juraforum.de

Vertiefung:

Die Meinungsfreiheit im Juraforum-Lexikon

Art. 5 GG im Wortlaut:

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Juraforum-Kurzkommentar:

Ein großer Wurf für die Meinungsfreiheit


Vorweg sollte man natürlich bemerken, dass der Streit im Hauptsacheverfahren weitergeführt werden wird. Dort sind ganz andere Beweisregeln vorgesehen, so dass das aktuelle Urteil aus dem Verfügungsverfahren nicht überbewertet werden sollte. Dennoch gilt dies als sehr gutes Indiz für den Ausgang des Hauptverfahrens, welches sicher allseits mit Spannung erwartet werden wird.
Anonyme Bewertungen genießen nach diesem Urteil richtigerweise grundsätzlich auch den Schutz der Meinungsfreiheit. Dies wurde bisher m.E. nicht so deutlich festgestellt. Erfreulich ist insoweit auch, dass zum Einen die Namensnennung der Lehrerin vom Gericht als zulässig erachtet worden ist und zum Anderen die Grenze zur Schmähkritik in Bezug auf die durchaus sehr umfangreichen Bewertungsmöglichkeiten nicht zu eng gezogen worden ist. Denn diese muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Person "verächtlich" machen, so dass es nicht mehr um die Sache selbst geht, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Bewertungsmöglichkeiten wie "cool und witzig", "menschlich", "beliebt" und "vorbildliches Auftreten" oder auch "cool" und "peinlich" sind wohl kaum dadrunter zu subsumieren und sollten in einer gesunden Demokratie jederzeit möglich sein. Nur so kann die grundrechtlich gewährte Meinungsfreiheit Bestand haben. An das Vorliegen von sog. Schmähkritik sollten daher zu Recht hohe Anforderungen gestellt werden.

(se)
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Alt 11.12.2007, 23:57
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AW: OLG Köln: Lehrer dürfen im Internetforum benotet werden

Finde ich richtig gut !!
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