Dies ist eine Diskussion zu Neue Regelungen bei Fernabsatzverträgen - wichtig auch für Internet-Auktionen innerhalb des Forums Specials
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| Neue Regelungen bei Fernabsatzverträgen - wichtig auch für Internet-Auktionen Verschärfte Informationspflichten Als gewerblicher Anbieter (Unternehmer) einer Internet-Auktion hat man nunmehr gegenüber dem Verbraucher zusätzlich folgende vorvertragliche Informationspflichten zu erfüllen:
Dem Verbraucher steht ein umfassender Anspruch auf Informationen in Textform vor Vertragsschluss zu. Um letztere Angaben zu erfüllen muss daher nunmehr die Widerrufs- oder Rückgabebelehrung direkt auf der Angebotsseite der Internet-Auktion zu finden sein. Schon nach einem Beschluss vom OLG Frankfurt vom 17.04.2001 (Az: 6 W 37/01) konnten die von den Fernabsatzregeln (damals zum FernAbsG) verlangten Informationen über Identität und Anschrift des Anbieters sowie das Bestehen eines Widerrufs- oder Rücktrittrechts ihre verbraucherschützende Funktion nur entfalten, wenn der Nutzer sie aufrufen muss, bevor er den Vertrag schließt. Teilweise wird wohl auch ein sog. sprechender Link (wie z.B. Es steht Ihnen nach Erhalt der Ware ein 14-tätiges Widerrufsrecht zu. Zu den Einzelheiten und Bedingungen der Ausübung des Widerrufsrechts klicken Sie bitte hier) auf die Einzelheiten der Belehrung als zulässig erachtet (vgl. dazu ein neueres Urteil vom Hanseatischen Oberlandesgericht vom 12.08.2004, Az.: 5 U 187/03, welches allerdings einen sprechenden Link bei den Angaben zur Umsatzsteuer und Versandkosten nach § 1 Abs. 2 PAngV als zulässig erachtet hatte). Sicherer ist allerdings der direkte Hinweis auf der Angebotsseite. Als Unternehmer muss man ein Widerrufs- oder Rückgaberecht dem Verbraucher einräumen. Dieses beträgt nur 14-Tage, wenn man allen Informationspflichten, also insbesondere einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung, nachgekommen ist. Wird die Belehrung gänzlich weggelassen, steht dem Verbraucher ein unbegrenztes (!) Widerrufsrecht zu. Werden die Informationspflichten nicht erfüllt, dann kann es auch zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung oder einem gerichtlichen Verfahren kommen. Besteller tragen Rücksendekosten bei Ware bis 40 Euro Durch dieses Gesetz wird auch die bisherige Regelung zu den Rücksendekosten im Versandhandel bei Ausübung des Widerrufsrechts geändert. Den Bestellern können neuerdings die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden
Die Belastung des Bestellers mit den Rücksendekosten ist jedoch nicht möglich, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Gesetzestext: Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen (se) |
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