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Mehr Gerechtigkeit nach der Scheidung: Reform des Versorgungsausgleichs

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Alt 22.05.2008, 09:37
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Mehr Gerechtigkeit nach der Scheidung: Reform des Versorgungsausgleichs

Das Bundeskabinett hat am 21.05.2008 das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs beschlossen. Das materielle Recht und das Verfahrensrecht des Versorgungsausgleichs werden damit grundlegend neu geregelt - am Grundsatz der Teilung der in der Ehe erworbenen Versorgungen wird nichts geändert.

Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen den Eheleuten nach einer Scheidung. Rentenansprüche können im In- und Ausland, etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung oder einer betrieblichen oder privaten Altersvorsorge entstehen. Scheitert eine Ehe, werden die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche geteilt. So erhält auch derjenige Ehegatte, der beispielsweise wegen der Kindererziehung auf Erwerbsarbeit verzichtet hat, eine eigenständige Absicherung im Alter und bei Invalidität.

„Der Versorgungsausgleich hat sich bewährt und ist nach wie vor unverzichtbar. Es gibt aber Reformbedarf, weil derzeit eine gerechte Verteilung der Versorgungen aus der Ehe häufig verfehlt wird und das komplizierte Recht nur noch von wenigen Experten verstanden wird“, erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. „Unsere Reform sorgt für mehr Gerechtigkeit, denn künftig sind Chancen und Risiken der jeweils erworbenen Versorgungen gleichermaßen auf beide Ehegatten verteilt. Bislang hatte der ausgleichsberechtigte Ehepartner - oft die Frau - das Nachsehen.“


Die Reform sieht vor, dass künftig jede Versorgung, die ein Ehepartner in der Ehezeit erworben hat, im jeweiligen Versorgungssystem zwischen beiden Eheleuten geteilt wird. Das ist der Grundsatz der „internen Teilung“. Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält also einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des jeweils ausgleichspflichtigen Ehegatten. Das bislang geltende Recht verlangt hingegen - auf der Grundlage von fehleranfälligen Prognosen - eine Verrechnung aller in der Ehezeit erworbenen Anrechte aus allen unterschiedlichen Versorgungen und einen Ausgleich der Wertdifferenz über die gesetzliche Rentenversicherung. Im Versorgungsfall weichen daher die aus der Ehe stammenden Renten der Eheleute häufig mehr oder weniger voneinander ab.

Durch den internen Ausgleich aller Versorgungen im jeweiligen Versorgungssystem kann auf eine fehleranfällige Vergleichbarmachung verzichtet werden, denn eine Verrechnung ist nicht mehr erforderlich. Wertverzerrungen und Prognosefehler, die bislang vor allem durch die Umrechnung der Anrechte mit Hilfe der Barwert-Verordnung entstehen, werden vermieden. Ein weiterer Vorteil ist, dass die Anrechte der betrieblichen und privaten Altersvorsorge schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden.

„Wegen der wachsenden Bedeutung dieser Zusatzversorgungen ist die Reform besonders wichtig. Vor allem der Ehepartner, der im Interesse der Familie ganz oder teilweise seine eigene Erwerbsarbeit zurückstellt, wird von der Reform profitieren, gerade bei langjährigen Ehen. Das sind häufig die Frauen“, sagte Zypries. „Durch die Reform erhalten die Eheleute zudem größere Spielräume, den Versorgungsausgleich individuell zu vereinbaren und so ohne gerichtliche Entscheidung zu regeln. Das neue Recht wird außerdem wesentlich übersichtlicher und sprachlich verständlicher“.

Die Interessen der Versorgungsträger, die gerade bei der betrieblichen und privaten Versorgung mehr als bisher in den Ausgleich eingebunden sind, werden ebenfalls berücksichtigt. Auf Bagatellausgleiche wird künftig verzichtet. Das spart Verwaltungsaufwand. Kleinere Werte bzw. besondere Arten von Betriebsrenten können die Versorgungsträger außerdem in bestimmten Fällen zweckgebunden abfinden. Das ist die ausnahmsweise zulässige sog. „externe Teilung“. Der ausgleichsberechtigte Ehepartner kann dann entscheiden, welche Versorgung mit diesen Mitteln aufgestockt werden soll, etwa eine bereits vorhandene Riester-Rente.

Die Reform soll zeitgleich mit der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens (FGG-Reformgesetz) in Kraft treten. Das FGG-Reformgesetz wird derzeit im Deutschen Bundestag beraten. Die Barwert-Verordnung, die bis 30. Juni 2008 gilt, wird nochmals verlängert und mit Inkrafttreten der Reform des Versorgungsausgleichs aufgehoben werden.

Zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs im Einzelnen:

1. Grundsatz der internen Teilung


Grundsätzlich wird künftig jedes Anrecht auf eine Versorgung intern geteilt: Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des anderen, ausgleichspflichtigen Ehegatten. Das garantiert eine gerechte Teilhabe an jedem in der Ehe erworbenen Anrecht und an dessen künftiger Wertentwicklung. Wertverzerrungen wie im geltenden Recht werden vermieden. Der Grundsatz der internen Teilung gilt künftig auch für Versorgungen von Bundesbeamten. Auch betriebliche und private Anrechte können, anders als nach bislang geltendem Recht, schon bei der Scheidung vollständig und endgültig zwischen den Eheleuten geteilt werden. Die Eheleute müssen sich daher in Zukunft nicht nach Jahren noch einmal über Fragen der Versorgung auseinandersetzen. Das entspricht ihrem Interesse an einem „clean cut“, also an einer möglichst abschließenden Regelung bei der Scheidung.

Beispiel: Der Ehemann hat in der Ehezeit eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente mit einem Kapitalwert von 30.000,- € erworben. Zugunsten der Ehefrau begründet das Familiengericht künftig für sie bei demselben Versorgungsträger eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente im Wert von 15.000,- €. Die Anwartschaft des Ehemanns wird entsprechend gekürzt. Bisher konnten betriebliche und private Versorgungen bei der Scheidung häufig nicht bzw. nur bis zu einer bestimmten Wertgrenze ausgeglichen werden.

2. Ausnahmsweise externe Teilung

Eine externe Teilung – also die Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger – findet statt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte und der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten dies vereinbaren. Diese Vereinbarung ist unabhängig von der Höhe des Ausgleichswertes möglich. Daneben ist bei kleineren Ausgleichswerten eine externe Teilung auch dann zulässig, wenn der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten eine externe Teilung wünscht. Die Obergrenze für dieses einseitige Abfindungsrecht liegt bei ca. 50,- € monatliche Rente bzw. ca. 6.000,- € Kapitalwert. Bei „arbeitgebernahen“ Betriebsrenten aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen (sog. interne Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung) beträgt die Obergrenze für den Ausgleichswert ca. 63.000,- € Kapitalwert.

Beispiel: Wie zuvor ist eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente aus der Ehezeit im Wert von 30.000,- € auszugleichen. Der Betrieb als zuständiger Versorgungsträger bietet der Ehefrau an, den ihr zustehenden Anteil zweckgebunden abzufinden. Ist die Ehefrau damit einverstanden, ordnet das Gericht beispielsweise an, dass der Betrag von 15.000,- € nach Wahl der Ehefrau zweckgebunden in einen bestehenden Vertrag über eine Riester-Rente einzuzahlen ist. Damit entfällt die Verpflichtung des Betriebs, der Ehefrau eine Betriebsrente zu verschaffen. Das bislang geltende Recht kannte solche Wahlrechte nicht.

3. Entbehrlichkeit der Barwert-Verordnung

Weil der reformierte Versorgungsausgleich jedes Anrecht intern oder extern teilt und auf eine Saldierung aller Versorgungen verzichtet, müssen die Anrechte nicht mehr miteinander vergleichbar gemacht werden. Fehleranfällige Prognosen sind damit entbehrlich. Die Barwert-Verordnung als bisheriges Hilfsmittel kann entfallen.

4. Verzicht auf Bagatellausgleiche

Ist der Wertunterschied der beiderseitig erworbenen Versorgungen gering oder handelt es sich um geringe Ausgleichswerte, wird der Versorgungsausgleich in der Regel nicht durchgeführt. Hier besteht aus Sicht der Eheleute regelmäßig kein Bedarf für einen Ausgleich. Zugleich befreit dies die Familiengerichte und die Versorgungsträger von bürokratischem Aufwand. Die Wertgrenze liegt in beiden Fällen bei ca. 25,- € monatlicher Rente bzw. einem Stichtagswert von ca. 3.000,- € Kapitalwert.

Beispiel: Hat die Ehefrau kurz vor der Scheidung begonnen, eine Riester-Rente anzusparen, und ist in der Ehe so ein Deckungskapital von insgesamt 1.000,- € entstanden, wird auf den Ausgleich dieses geringfügigen Anrechts verzichtet. Ein Ausgleich findet auch dann nicht statt, wenn beide Eheleute über annähernd gleich hohe Versorgungen verfügen, also etwa, wenn der Ehemann in der Ehezeit gesetzliche Rentenansprüche in Höhe von beispielsweise 540,- € und die Ehefrau in derselben Zeit in Höhe von 530,- € erworben hat. Nach bislang geltendem Recht musste ein Versorgungsausgleich immer durchgeführt werden, auch bei Bagatellbeträgen.

5. Ausschluss bei kurzer Ehezeit

Bei einer Ehezeit von bis zu zwei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nicht statt. In diesen Fällen besteht kein Bedarf für einen Ausgleich, zumal in der Regel nur geringe Werte auszugleichen wären. Die Eheleute können schneller geschieden werden. Zugleich werden die Familiengerichte und die Versorgungsträger entlastet, da Auskünfte der Eheleute und der Versorgungs¬träger entbehrlich sind.

6. Ausgleich von „Ost- / West-Anrechten“

Das faktische „Ost-West-Moratorium“ wird beseitigt: Der Versorgungsausgleich kann künftig auch dann durchgeführt werden, wenn die Eheleute sowohl über „West-Anrechte“ als auch über „Ost-Anrechte“ verfügen.

Bislang musste der Versorgungsausgleich häufig ausgesetzt werden, wenn die Eheleute sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern Rentenansprüche erworben hatten. Jetzt ist eine abschließende Regelung bei der Scheidung möglich, weil beispielsweise die „Entgeltpunkte West“ und die „Entgeltpunkte Ost“ gesondert ausgeglichen bzw. verrechnet werden können.

7. Berücksichtigung der Interessen der Versorgungsträger

Die Versorgungsträger erhalten Spielräume, um die Einzelheiten der internen und externen Teilung zu regeln. Das Gesetz enthält nur grundlegende Vorgaben. Die Kosten der internen Teilung können auf die Ehegatten umgelegt werden. Durch die genannten Ausnahmen von der Teilung bei kurzer Ehedauer, bei geringfügigen Wertunterschieden und bei kleinen Ausgleichswerten werden die Versorgungsträger zusätzlich entlastet. Dies gilt auch für die Möglichkeit, eine externe Teilung zu vereinbaren bzw. einseitig zweckgebunden abzufinden (siehe oben 2.).

8. Hintergrund des Reformvorhabens

Seit 1977 (in den neuen Bundesländern seit 1992) wird bei der Scheidung ein Versorgungsausgleich durchgeführt, um die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte zwischen den Eheleuten aufzuteilen. Im Oktober 2004 hatte die Expertenkommission „Strukturreform des Versorgungsausgleichs“ im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz Vorschläge für eine Reform unterbreitet (siehe www.bmj.bund.de\Versorgungs-ausgleich). Auf dieser Grundlage hat das Bundesministerium der Justiz ein Reformkonzept erarbeitet, das – teilweise über die Vorschläge der Kommission hinausgehend – den Versorgungsausgleich insgesamt neu ordnet. Der jetzt vorliegende Regierungsentwurf beruht auf dem Diskussionsentwurf vom August 2007 und auf dem Referentenentwurf vom Februar 2008. Er greift viele Anregungen auf, die von der familiengerichtlichen Praxis und von den Versorgungsträgern an das Bundesministerium der Justiz herangetragen wurden. Er berücksichtigt die wechselseitigen Interessen der Ehegatten, der Versorgungsträger, der Anwälte und der Familiengerichte und stellt ein ausgewogenes Gesamtkonzept dar.

Quelle: Pressemitteilung des BMJ; Foto: © Gina Sanders - Fotolia.com
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Alt 23.05.2008, 16:56
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AW: Mehr Gerechtigkeit nach der Scheidung: Reform des Versorgungsausgleichs

Regierungsentwurf für ein
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)



aus gegebenem Anlass erlaube ich mir im Hinblick auf das laufende Gesetzgebungsverfahren folgenden Hinweis.



Ziel laut Gesetzesentwurf:
„Gerechter Interessenausgleich, der darauf gerichtet ist, dass die ausgleichverpflichtete Person und die ausgleichsberechtigte Person gleichberechtigt an den Chancen und Risiken des Versorgungssystems teilnehmen“.

Dieses Ziel wird in einem ganz elementaren Feld des aktuellen Gesetzesentwurfs nicht erreicht.







Das Gesetz beinhaltet einen gesetzessystematischen Fehler im Hinblick auf folgende Regelung:


Problem und Problemstellung:
Es geht um folgende Regelungen:
§ 19 - Fehlende Ausgleichsreife
(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der
Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,
1. ………………
2. ………
3. ……………………………………
4. wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger
besteht.


Ist das Konzept des § 23 i.V.m. 19 Abs. 1 Nr. 4 und den Fälligkeitsvoraussetzungen des § 20 wirklich durchdacht!!

§ 20 setzt zur Bedingung, dass die ausgleichsverpflichtete Person überhaupt eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht bezieht.
D.h. relativ einfach: ohne Zahlung des Rententrägers an die ausgleichsverpflichtete Person, kein Anspruch der ausgleichsberechtigten Person.

Ist das Konzept des § 23 i.V.m. 19 Abs. 1 Nr. 4 und den Fälligkeitsvoraussetzungen des § 20 wirklich durchdacht!!


§ 23 hebelt den vorgenannten Grundsatz des § 20 vollkommen aus.
§ 23 steht darüber hinaus im Widerspruch des § 31 – Tod des Ehegatten




Beispiel:
Ehegatten sind beide berufstätig und generieren verschiedene Rentenanwartschaften.
Es erfolgt eine Scheidung unter Einschluss und Abwicklung der Regelungen § 9 bis § 18.


Aber:
Aber dennoch verbleibt noch als einziger offener Punkt im Beispielsfall ein Fall des § 19 Abs. 1 Nr. 4: zum Beispiel gesetzliche Rentenanwartschaften des Ehegatten A in Luxembourg.



Normal gilt § 20:
da Ehegatte A (ausgleichsverpflichtete Person) noch arbeitet, noch kein Rentenfall, noch kein Bezug von Rente, folgerichtig (noch) Anspruch von Ehegatte B gegen Ehegatte A.

Aber es existiert auch die Regelung des § 23.



Dies hat zur Folge:
ausgleichsverpflichtete Person (Ehegatte A) zahlt aus versteuertem Vermögen ( z.B. Euro 100.000,--).

Anschließend stirbt Ehegatte A,
oder anderer Fall,
Ehegatte A schafft tatsächlich nach vielen Jahren das Rentenalter, aber lange bevor Ehegatte A die von ihm 2008 gezahlten Euro 100.000,-- (also sein ursprüngliches Vermögen) durch die tatsächlichen monatlichen Rentenzahlungen durch den gesetzlichen luxembourger Rententräger ausgeglichen bekommt, verstirbt Ehegatte A.


Meine Frage:
entspricht die Regelung des § 23 vor diesem Hintergrund dem Grundsatz „eines gerechten Interessenausgleichs, der darauf gerichtet ist, dass die ausgleichverpflichtete Person und die ausgleichsberechtigte Person gleichberechtigt an den Chancen und Risiken des Versorgungssystems teilnehmen“?


Hier liegt ein grober Systemfehler, da das wirtschaftliche Risiko einseitig auf die ausgleichsverpflichtete Person verlegt wird. Sie wird bestraft.

Sollte und muss in einem solchen Fall nicht bei der Regelung des § 20 bleiben und damit eine Anwendung des § 23 in einem solchen Fall ausgeschlossen werden?

Ich denke die Regelung des bisherigen Gesetzesentwurfs (und die aktuell noch bestehende Gesetzeslage) ist im Hinblick auf § 23 in diesem Punkt eindeutig verfassungswidrig.
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