Dies ist eine Diskussion zu LG Osnabrück: Kein Anspruch auf Beseitigung großer Bäume auf öffentlichen Straßen innerhalb des Forums Specials
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| LG Osnabrück: Kein Anspruch auf Beseitigung großer Bäume auf öffentlichen Straßen Die Kläger sind Eigentümer eines Hausgrundstückes in Osnabrück, das sich am Anfang einer von mehr als 35 Jahren errichteten Reihenhausanlage befindet. Parallel zu ihrem Grundstück verläuft eine Straße mit Fußweg. In diesem Bereich befinden sich auf einem Grünstreifen vier Eichen von denen zwei Eichen bereits vor der Errichtung der Siedlung an dieser Stelle standen. Die beiden anderen Bäume wurden zu einem späteren Zeitpunkt gepflanzt. Die Kläger behaupteten, die beiden älteren Eichen seien wegen Pilzbefalls nicht mehr standsicher. Zudem hätten die Bäume eine derartige Größe erreicht, dass die von ihnen ausgehenden Einwirkungen auf ihr Grundstück nicht mehr hinzunehmen seien. Die Wurzeln würden ein bis zwei Meter in das Grundstück hineinwachsen, dort Gartenplatten anheben und einen Zaun gefährden. Durch die Kronen sei die Hälfte des Grundstücks ab 12.00 Uhr mittags verschattet. Zudem würde ihr Garten sowie ihre Terrasse in unzumutbarem Ausmaß durch Taubenkot, Blüten- und Laubbefall etc. verschmutzt. Die beklagte Stadt wies darauf hin, dass die Eichen standsicher seien. Zudem hätten die älteren Eichen bereits beim Erwerb des Grundstücks durch die Kläger eine erhebliche Größe und Kronenausdehnung gehabt. Die davon ausgehenden Einwirkungen hätten die Kläger damit von Beginn an in Kauf genommen. Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat die Klage nach der Vernehmung eines Zeugen, der Einholung eines Baumsachverständigengutachtens sowie der Inaugenscheinnahme des Grundstücks abgewiesen. Die Kläger könnten eine Beseitigung der älteren Bäume nicht verlangen, da diese auf öffentlichem Grund stünden, so dass sie zur Duldung der Bäume und der davon ausgehenden Beeinträchtigungen verpflichtet seien. Aufgrund der Vorschriften des Nds. Straßengesetzes sei die öffentliche Hand von den ansonsten im Nachbarrecht geltenden Abstandsvorschriften befreit. Diese Privilegierung beruhe auf Gemeinwohlerwägungen, da die Bepflanzungen landschaftsgestaltende Funktion hätten und insgesamt die Wohnqualität verbessern würde. Hiervon sei nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn die von den Bäumen ausgehenden Beeinträchtigungen im Einzelfall unzumutbar seien. Dies konnte die Kammer nach der Inaugenscheinnahme allerdings nicht feststellen, zumal die beiden größeren Bäume in einem Abstand zu dem Wohnhaus der Kläger stehen. Aufgrund der Vernehmung eines sachverständigen Zeugen sowie der Einholung des Gutachtens eines Baumsachverständigen ist die Kammer des weiteren zu der Überzeugung gekommen, dass die Standsicherheit der Bäume nicht gefährdet sei. Zwar hätte bei einer Eiche ein Pilzbefall vorgelegen, der zwischenzeitlich beseitigt worden sei. Dieser hätte aber noch keinen Umfang erreicht, dass Bedenken gegen die Standsicherheit begründet seien. Die Kläger hatten schliesslich hilfsweise, d. h. für den Fall, dass sie mit ihren Anträgen auf Beseitigung bzw. Rückschnitt unterliegen würden, die Feststellung beantragt, dass die Beklagte Stadt verpflichtet sei, ihnen die Kosten für die Beseitigung von Ästen und Wurzeln, die auf das Grundstück der Kläger ragen, zu ersetzen. Auch diesen Anspruch hat die Kammer abgewiesen, da den Klägern vor dem Hintergrund der Regelungen des Nds. Straßengesetzes schon kein Anspruch auf die Beseitigung der überragenden Äste bzw. Wurzeln zustünde, da sie sämtliche Einwirkungen aufgrund des rechtmäßigen Baumbestandes nun einmal zu dulden hätten. Zudem könne ein solches Abschneiderecht, welches im Nachbarrecht ansonsten grundsätzlich anerkannt ist, dazu führen, dass die Befugnis der öffentlichen Hand zum grenznahen Bepflanzen ausgehebelt würde, da nach dem Abschneiden ggf. die Standsicherheit von Bäumen nicht mehr gegeben sei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kläger haben gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Oldenburg eingelegt. Über die Berufung ist noch nicht entschieden. Entscheidung der 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 14.07.2005 (5 O 195/05) |
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