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Landgericht Mainz zur Unternehmereigenschaft eines E-Bay-Verkäufers

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Alt 19.09.2005, 08:56
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Landgericht Mainz zur Unternehmereigenschaft eines E-Bay-Verkäufers

Dem E-Bay-Käufer steht gemäß §§ 355, 312 d Abs. 1 BGB ein Recht zum Widerruf des abgeschlossenen Fernabsatzvertrages zu, sofern der Verkäufer als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB anzusehen ist.

Nach § 14 BGB ist Unternehmer eine natürliche Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit handelt.

Auf die Absicht einer Gewinnerzielung und der Umfang der Tätigkeit kommt es nicht entscheidend an.
Bei einer hohen Anzahl von Verkäufen - hier: mindestens 252 im Zeitraum von 2 Jahren und 7 Monaten - sowie der Selbstbezeichnung "PowerSeller" spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine unternehmerische Tätigkeit des Verkäufers. Als weitere Indizien können die Art der verwendeten Versteigerungsbedingungen sowie die Tatsache hinzutreten, dass binnen eines kürzeren Zeitraumes gleichartige Waren - hier: 3 PKW ’s - zum Kauf angeboten werden.

Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig.

Urteil des Landgerichts Mainz vom 6. Juli 2005
- Aktenzeichen 3 O 184/04 -

Anm. d. Red.:

Dieses Urteil reiht sich damit in die schon vorhandene Rechtsprechung zur Unternehmereigenschaft von E-Bay-Nutzern ein: Neben der Anzahl der Transaktionen bei E-Bay sind zur Bejahung der Unternehmereigenschaft weitere Indizien erforderlich: Vorliegend trat der E-Bay-Verkäufer zusätzlich als "Powerseller" auf, verwendete eigene Versteigerungsbedingungen und verkaufte hochwertige, gleichartige Waren in einem kurzen Zeitraum. Weitere Urteile und Informationen zu dem Thema: Wann gelten (private) E-Bay-Nutzer als Unternehmer?
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