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Kommentar zum Fall "Daschner" - Übergesetzlicher entschuldigender Notstand

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Alt 21.12.2004, 18:50
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Kommentar zum Fall "Daschner" - Übergesetzlicher entschuldigender Notstand

von Dipl. Jurist Matthias Kreusel, Hude (Oldenburg)

Hude, den 21. Dez. 2004. Kaum ein Strafprozeß in Deutschland hat die Gemüter der Öffentlichkeit so erregt wie der beispiellose Prozess gegen den früheren Frankfurter Polizeivizepräsidenten Wolfgang Daschner.

Das Frankfurter Landgericht hat sich darauf "beschränkt", die "Schuld" des 61-jährigen wegen Anstiftung zur Nötigung festzustellen, ihn neben dem Schuldspruch zu verwarnen, eine Geldstrafe zu bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe für den Fall vorzubehalten, dass sich Wolfgang Daschner nicht bewährt (sogenannte "Verwarnung mit Strafvorbehalt"). Mit dem Verzicht des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft auf Rechtsmittel wurde das Urteil sofort rechtskräftig.

Auf Anordnung von Wolfgang Daschner hatte ein Polizeibeamter dem Kindesentführer Magnus Gäfgen "Schmerzen" angedroht, falls er der Polziei nicht den Aufenthaltsort des entführten Kindes Jakob Metzler nennen würde. Zu diesem Zeitpunkt war noch nicht bekannt, dass das Kind bereits von Magnus Gäfgen ermordert worden war.

Obwohl das Urteil des Frankfurter Landgerichts bei der Gewerkschaft der Polizei (GdP), bei Amnesty International und beim Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen Zustimmung und Lob fand, stellt sich nach wie vor die Frage, ob sich der frühere Polizeivizepräsident nicht in einer schuldausschließenden Pflichenkollision (sogenannter "übergesetzlicher entschuldigender Notstand") befand, so dass er eigentlich freizusprechen gewesen wäre.

Eine schuldausschließende Pflichtenkollision liegt der Definition nach vor, wenn der Angeklagte, um ein bedrohtes Rechtsgut zu retten, ein anderes rechtlich gleichwertiges aufopfern muss. Die Verletzung des gleichwertigen Rechtsguts muss dabei das einzige, unabweisbar erforderliche Mittel zur Hilfe sein.

Daschner wollte das Leben des kleinen Jakob Metzler retten. Er sah es als seine Pflicht an, den Aufenthaltsort eines vermissten Kindes so schnell wie möglich zu ermitteln, um ggf. dieses Leben noch retten zu können. Nach langer, unergiebiger Vernehmung und ständigen Falschinformationen durch den Kindesentführer entschloss sich Wolfgang Daschner, das Mittel der Androhnung anwenden zu lassen: Er ließ "Scherzen" für den Fall androhen, dass der Kindesentführer nicht unverzüglich den Aufenthaltsort des Minderjährigen nennen würde. Es war eine Situation, wo das Lebensrecht eines Kindes gegen die Rechte eines Beschuldigten stand. In einer bislang ergebnislosen Vernehmungssituation und unter akutem Ermittlungsdruck ergriff Daschner die "letzte Chance", vielleicht doch noch ein Kindesleben retten zu können. Es lag somit ein übergesetzlicher entschuldigener Notstand vor.

Wolfgang Daschner sollte seine Aufgaben als Frankfurter Polizeivizepräsident möglichst bald wieder in der Mainmetropole wahrnehmen können.
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Alt 22.12.2004, 23:36
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AW: Kommentar zum Fall "Daschner" - Übergesetzlicher entschuldigender Notstand

Domingo:

Zitat:
Was mir ernste Schwierigkeiten bereitet, ist die Tatsache, dass Daschner selbst sein Vorgehen als nicht rechtswidrig ansah. Davon kann jedoch keine Rede sein, sind doch solche Vernhemungsmethoden vom Gesetz ausdrücklich verboten (das Hessische Polizeigesetz verweist auf §136a StPO) und das absolute Folterverbot sich nicht nur aus Artt. 1 S.1, Art 104 Abs. 1 S. 2 GG ergibt, sondern auch in Art. 3 EMRK ausdrücklich festgesetzt ist. An Herrn Daschners Rechtstreue habe ich daher erhebliche Zweifel. Jedenfall spricht seine Einstellung kaum dafür, dass er sich bei der Vernehmung in einer besonders schweren Gewissensnotlage befünden hätte.
Anmerkung der Administration:
Aus technischen Gründen war dieser Beitrag kurzzeitig nicht mehr online.
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Alt 22.12.2004, 23:51
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AW: Kommentar zum Fall "Daschner" - Übergesetzlicher entschuldigender Notstand

Dieser Thread bezieht sich auch auf das Thema: http://www.juraforum.de/forum/t9534/s.html
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  #4 (permalink)  
Alt 22.12.2004, 23:52
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AW: Kommentar zum Fall "Daschner" - Übergesetzlicher entschuldigender Notstand

Interessante Falllösung von Dr. Rolf Schmidt unter: http://jurawelt2.jurawelt.com/downlo...sverfahren.pdf
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  #5 (permalink)  
Alt 24.12.2004, 09:47
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AW: Kommentar zum Fall "Daschner" - Übergesetzlicher entschuldigender Notstand

Für die Gegenauffassung interessant:

http://www.forum-recht-online.de/200...303mushoff.htm

Zitat daraus:

"Die Rechtslage ist auch hier eindeutig: Nach § 52 Abs. 2 HSOG ist unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ausgeschlossen. Darüber hinaus verweisen die Normen der Landespolizeigesetze, wie bspw. § 12 Abs. 4 HSOG, auf § 136a Strafprozessordnung (StPO), der die im Strafverfahrensrecht unzulässigen Vernehmungsmethoden aufzählt."

Kommentar von mir kommt später.
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Alt 31.12.2004, 21:30
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Thumbs down AW: Kommentar zum Fall "Daschner" - Übergesetzlicher entschuldigender Notstand

Ich fand die Handlungsweise der Polizei OK.
Ein Kind ist irgendwo am verrecken wegen so einem Assi.
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  #7 (permalink)  
Alt 02.01.2005, 01:40
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AW: Kommentar zum Fall "Daschner" - Übergesetzlicher entschuldigender Notstand

auf diese art und weise wird die folter wieder durch die hintertür eingeführt
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Alt 02.01.2005, 06:29
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AW: Kommentar zum Fall "Daschner" - Übergesetzlicher entschuldigender Notstand

Das Thema wird jetzt übrigens überwiegend hier diskutiert (es könnte aber reger sein ).
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  #9 (permalink)  
Alt 23.02.2005, 12:00
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AW: Kommentar zum Fall "Daschner" - Übergesetzlicher entschuldigender Notstand

Es geht um nicht den Frankfurter Polizeivizepräsidenten Wolfgang Daschner, sondern den Polizeibeamter P, der der Anordnung des Daschners nachkommen sollte.

Auf Anordnung von Wolfgang Daschner hatte ein Polizeibeamter dem Kindesentführer Magnus Gäfgen "Schmerzen" angedroht, falls er der Polziei nicht den Aufenthaltsort des entführten Kindes Jakob Metzler nennen würde. Zu diesem Zeitpunkt war noch nicht bekannt, dass das Kind bereits von Magnus Gäfgen ermordert worden war.
Nach dem Urteil des Frankfurter Landgericht befand sich der frühere Polizeivizepräsident in einer schuldausschließenden Pflichenkollision.

Hätte die zuständige Behörde nach der Einleitung des ordnungsmäßigen Disziplinarverfahren gegen den Polizeibeamten P eine Disziplinarverfügung wegen Dienstvergehen gem. § 77 BBG erlassen, wie kann P vor dem VG Klage gegen die Disziplinarverfügung erheben?
Fraglich ist vor allem, ob diese Disziplinarverfügung ermessensfehlerfrei war, wenn P sich wegen der Strafbarkeit gem. § 240 I StGB mehrmals an den Polizeivizepräsident Wolfgang Daschner angewendet hätte und dieser seine Anordnung wiederholt hätte.
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Alt 09.10.2006, 12:35
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AW: Kommentar zum Fall "Daschner" - Übergesetzlicher entschuldigender Notstand

Wo soll das denn noch hinführen?
Sieht denn keiner was die USA die ganze Zeit praktiziert mit ihren geheimen Gefängnissen, den illegal abgehörten Telefongesprächen oder ihren Kidnappings!?- Und die deutschen Behörden sind da auch nicht besser...und das alles mit dem hinweis auf irgendeien mögliche Gefahrenabwehr?
Gesetz ist Gesetz, und da sollte man sich dran halten! Allerdings habe ich auch vollstes Verständnis für den Herrn Daschner!
Mit Recht und Gesetz und Demokratie hat das immer weniger zu tun!
Wer will ausserdem bestimmen wo die Grenzen des Zumutbaren sind?
Wo ist dann der unterschied zwischen einem Verbrecher und einem Polizisten? GERADE Polizisten sollten sich an die Gesetze halten!!!!
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