Dies ist eine Diskussion zu Kapitalzahlung aus einer Direktlebensversicherung unterliegt Beitragspflicht zur GKV innerhalb des Forums Specials
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| Kapitalzahlung aus einer Direktlebensversicherung unterliegt Beitragspflicht zur GKV ![]() Den beiden Beschwerdeführern war aus einer vom Arbeitgeber zu ihren Gunsten abgeschlossenen Kapitallebensversicherung ein Betrag von 22.950,51 Euro bzw. 86.331,31 Euro ausbezahlt worden. Hierauf setzten die Krankenkassen Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 29,07 Euro bzw. 107,19 Euro fest. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde war erfolglos. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die Heranziehung von Versorgungsbezügen in der Form der nicht wiederkehrenden Leistung zur Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dem Nichtannahmebeschluss liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt nicht vor. Es kann kein wesentlicher Unterschied bezüglich der beschäftigungsbezogenen Einnahmen zwischen laufend gezahlten Versorgungsbezügen und nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen identischen Ursprungs und gleicher Zwecksetzung, insbesondere einmaligen Kapitalleistungen aus Direktversicherungen, festgestellt werden. Beide Leistungen knüpfen an ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis an und sind Teil einer versicherungsrechtlich organisierten, durch Beiträge gespeisten zusätzlichen Altersversorgung, welche dem Versicherten mit dem Eintritt des Versicherungsfalls einen unmittelbaren Leistungsanspruch vermittelt. Ausgangspunkt der gesetzlich angeordneten Gleichbehandlung der nicht wiederkehrenden Leistungen mit den laufenden Versorgungsbezügen sind die mit dem Versicherungsfall eintretende Erhöhung der Einnahmen des Versicherten und ihr Ziel der Alterssicherung. Die im Beschäftigungsverhältnis wurzelnde, auf einer bestimmten Ansparleistung während des Erwerbslebens beruhende einmalig Zahlung einer Kapitalabfindung ist nicht grundsätzlich anders zu bewerten als eine auf gleicher Ansparleistung beruhende, laufende Rentenleistung; sie unterscheiden sich allein durch die Art der Auszahlung. Die Beitragspflicht ist auch verhältnismäßig: Zwar stellt die auf zehn Jahre begrenzte Beitragspflicht eine erhebliche Belastung der Betroffenen dar. Sie hat jedoch keine grundlegende Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse im Sinne einer erdrosselnden Wirkung zur Folge. Schließlich verstößt die Neuregelung der Beitragspflicht auf einmalige Kapitalleistungen nicht gegen den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz. Sie gestaltet ein öffentlichrechtliches Versicherungsverhältnis erst mit Wirkung für die Zukunft. Im Übrigen konnten die Betroffenen nicht in den Fortbestand der die einmaligen Kapitalleistungen gegenüber einem fortwährenden Versorgungsbezug privilegierenden Rechtslage vertrauen. BVerfG - Beschluss vom 7. April 2008 1 BvR 1924/07 Quelle: Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 56/2008 vom 16. Mai 2008; Foto: © Christian Jung - Fotolia.com |
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| AW: Kapitalzahlung aus einer Direktlebensversicherung unterliegt Beitragspflicht zur GKV ...Die 10-Jahres-Regelung habe ich verstanden. Und was geschieht, wenn der Empfänger nach 5 Jahren stirbt? Müssen die Erben fünf weitere Jahre zahlen? |
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