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Kanther-Schwarzgeld-Prozess: Politische „Übertreue“ oder juristische „Untreue“ ?

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Alt 20.04.2005, 18:47
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Kanther-Schwarzgeld-Prozess: Politische „Übertreue“ oder juristische „Untreue“ ?

Das Urteil des Wiesbadener Landgerichts ging mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wird, deutlich über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinaus. Die Anklagevertreter hatten für den Bundesinnenminister a.D. Kanther eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt 72000,- Euro wegen „Untreue“ gemäß § 266 StGB gefordert. Die Verteidigung plädierte auf Freispruch und sprach von „Übertreue“ gegenüber der Hessen - CDU.

Das Urteil stößt auf ein geteiltes Echo in der Öffentlichkeit. Während es von politischen Gegnern als „angemessen“ bezeichnet wird, mehren sich aber auch politische und juristische Stimmen, die insbesondere die Höhe des Strafmaßes kritisieren. Manfred Kanther hat unterdessen angekündigt, gegen das Urteil in Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) zu gehen. Erst danach wird die Bundes - CDU über eine eventuelle Schadensersatzklage entscheiden.

Es begann vor 22 Jahren:

1983 legt die Hessen - CDU mehr als 20 Millionen Mark aus ihrem Vermögen auf Schweizer Konten an. Hintergrund war eine beabsichtigte Novellierung des Parteiengesetzes ab dem 01. Januar 1984 im Zuge der sogenannten „Flick-Affäre“. Die Transparenz der Parteienfinanzierung sollte durch die Pflicht, auch Parteivermögen im jährlichen Rechenschaftsbericht auszuweisen, erhöht werden.

In den Folgejahren vermehrte sich das angelegte Geld deutlich – auf mehr als 20 Millionen Euro.

Bis 1999 werden immer wieder Auszahlungen an die Hessen - CDU getätigt, um den CDU-Landesverband „kampagnenfähig“ zu machen.

In den Rechenschaftsberichten der Hessen - CDU taucht das Schweizer Vermögen nicht auf.

Am 14. Januar 2000 räumt Manfred Kanther öffentlich den Geldtransfer ins Ausland ein. Mit der Folge, dass die Bundestagsverwaltung im Jahr 2000 wegen fehlerhafter Rechenschaftsberichte eine Rückforderung von Parteienfinanzierungsmitteln in Höhe von 41,3 Millionen Mark an die Bundes - CDU erhob. Die damals angewendeten Bestimmungen zur Rückforderung bei Verstößen gegen die Rechenschaftspflicht der Parteien gingen auf eine erneute Verschärfung des Parteiengesetzes aus dem Jahre 1994 zurück.

„Ich habe es nur für unsere Hessen - CDU gemacht“, soll Manfred Kanther auf einer CDU-Landesvorstandssitzung im Januar 2000 gesagt haben.

Es war der verzweifelte Versuch, den „Schatz der Hessen - CDU“ vor dem „linkswütigen Zeitgeist“ der achtziger Jahre und vor den wachsenden „Begehrlichkeiten der Bundes - CDU“ zu retten.

Festzuhalten ist ferner, dass das Gericht den Vorwurf der Untreue nicht darauf gestützt hat, dass der ehemalige Bundesinnenminister sich persönlich am Auslandsgeld der Partei vergriffen hätte.

Vielmehr wurde Manfred Kanther seine „Übertreue“ zum CDU-Landesverband Hessen zum Verhängnis. Der Angeklagte befand sich in einer Zwickmühle, nachdem das Geld – bei noch ganz anderer Rechtslage – erst einmal im Ausland war.

Außerdem stellt sich die Frage, ob die Hessen – CDU bzw. zumindest der CDU-Landesvorstand nicht doch über das Auslandsvermögen informiert war. Muss man den Auslandstransfer und das Auslandsvermögen nicht den gesamten Landesvorständen seit 1983 anlasten, wenn doch immer wieder Rückflüsse in die Kassen der Hessen – CDU erfolgt sind? Haben nicht immer wieder Kassenprüfungen und Vorstandsentlastungen stattgefunden?

Unabhängig davon, ob am Ende der Vorwurf der Untreue bestätigt und ein Strafmaß verhängt wird, zeigt der Schwarzgeld - Prozess auch, dass eine „Nibelungen-Treue“ oder „Übertreue“ zu einer politischen Partei immer Gefahren mit sich bringt!

Von Matthias Kreusel, Diplom-Jurist aus Hude (Oldenburg)
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