Dies ist eine Diskussion zu Jobben im Studium - Die Auswirkungen eines Studentenjobs auf die Sozialversicherung innerhalb des Forums Specials
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| Jobben im Studium - Die Auswirkungen eines Studentenjobs auf die Sozialversicherung Eine darüber hinaus gehende Versicherungspflicht ist durch die Art der Ausbildung oder familiäre oder persönliche Gründe möglich, § 5 I Nr. 9 SGB V, § 20 I 2 Nr. 9 SGB XI. Eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht nicht. Nach § 2 I Nr. 8 c SGB VII sind Studenten kraft Gesetzes während ihrer Studienzeit unfallversichert. Eine Beitragspflicht für sie besteht allerdings nicht. Allerdings sind fast Zwei Drittel aller Studenten auf einen Nebenjob angewiesen. Die Beschäftigung von Studenten führt dann zu einer Versicherungspflicht in sämtlichen Sparten der Sozialversicherung (§ 5 I Nr. 1 SGB V, § 20 I Nr. 1 SGBXI, § 1 I Nr. 1 SGB VI, § 25 I SGB III) und es gelten dann die allgemeinen Regeln. Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen, die die Beschäftigung von Studenten interessant machen: - geringfügige Beschäftigung - Werkstudentenprivileg 1. Geringfügige Beschäftigung von Studenten Der Student kann geringfügig beschäftigt werden mit der Folge, dass für ihn als Beschäftigter eine Beitragsfreiheit in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung besteht. Der Arbeitgeber hat im Falle der kurzfristigen Beschäftigung keine Pauschalbeiträge, im Falle der Minijobs die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung pauschal abzuführen. Beispiel: Student A verdient in einem Geschäft mit 10 Wochenstunden 400 Euro im Monat. Lösung: Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, sowie in der Rentenversicherung (Minijob). 2. Werkstudentenprivileg Anstatt und neben der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit besteht die Möglichkeit der Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung für den Studenten (§ 6 I Br. 3 SGB V, § 27 IV 1 Nr. 2 SGB III). Der Student unterliegt lediglich der Rentenversicherungspflicht. In der Praxis ist diese Möglichkeit als Werkstudentenprivileg bekannt. Wesentlich für die Anwendung des Werkstudentenprivilegs ist, dass das Studium im Vordergrund steht und die ausgeübte Beschäftigung hinter ihm zurücktritt. Das studentische Erscheinungsbild muss gewahrt bleiben. Es ist im Rahmen des studentischen Erscheinungsbildes zwischen Jobs während des Semesters und in den Semesterferien zu differenzieren. 2.1. Job während des Semesters In der Vorlesungszeit können Studenten bis zu 20 Stunden wöchentlich arbeiten, ohne dass Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fällig werden. Die Höhe der Vergütung ist dabei unerheblich. Beispiel: Student A jobbt während den Vorlesungen mit 18 Wochenstunden und 600 Euro im Monat in einem Geschäft. Lösung: Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, da weniger als 20 Stunden in der Woche; Versicherungspflicht in der Rentenversicherung mit reduzierten Beitrag, da Verdienst unter 800 Euro. Eine Überschreitung der 20-Stunden-Grenze ist im Einzelfall möglich, beispielsweise bei Nacht- und Wochenendarbeit. Voraussetzung ist aber, dass die Zeit und Arbeitskraft des Studenten weiterhin überwiegend dem Studium zu Gute kommt. Kommt es zu einer Überschreitung der 20-Stunden-Woche bei fehlen der zuvor genannten Voraussetzung, so ist zu prüfen, ob eine Versicherungsfreiheit aufgrund einer kurzfristigen Beschäftigung des Studenten vorliegt, d.h. ob sein Vertrag von Anfang an auf zwei Monate oder jährlich 50 Arbeitsstunden begrenzt worden ist. 2.2. Job außerhalb des Semesters Beschäftigungen in den Semesterferien sind mit mehr als 20 Wochenstunden in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei. In der Praxis kommt es oft zu zeitlichen Überschneidungen der Beschäftigung in den Semesterferien und den Vorlesungen: - wird die Beschäftigung in den Semesterferien aufgenommen und in der Vorlesungszeit fortgeführt, so ist dies für die ersten zwei Wochen des Semesters unerheblich. - wird die Beschäftigung allerdings bereits im Semester aufgenommen und in die vorlesungsfreie Zeit fortgesetzt, darf die Beschäftigung aufs Jahr gesehen zusammengerechnet nur maximal 26 Wochen (182 Kalendertage) ausmachen. Als Jahreszeitraum gelten dabei 365 Tage, vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung zurückgerechnet. Beispiel: Student A jobbt während der Semesterferien ganztags für neun Wochen für 960 Euro im Monat in einem Geschäft. Lösung: Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn kein weiterer Ferienjob in den zurückliegenden 365 Tagen; Versicherungspflicht in der Rentenversicherung mit vollem Beitrag, da Verdienst über 800 Euro. Quelle: Juraforum.de Geändert von JuraForum-News (05.01.2011 um 14:31 Uhr). |
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