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Impressumspflicht bei geschäftlichen E-Mails

Dies ist eine Diskussion zu Impressumspflicht bei geschäftlichen E-Mails innerhalb des Forums Specials

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Alt 19.02.2007, 08:54
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Impressumspflicht bei geschäftlichen E-Mails

Seit dem 01.01.2007 gelten ist eine neue Ära im elektronischen Geschäftsverkehr angebrochen. Weniger, weil die Neuerung so sensationell war, sondern mehr, weil diese besagte Neuerung so unspektakulär umgesetzt wurde. Bis zu diesem Datum war es strittig, ob eine E-Mail als Geschäftsbrief gilt. Seit dem 01.01.2007 nun ist diese Frage abschließen und für manche sehr überraschend geklärt. Der Gesetzgeber hat mit den Zusätzen „gleichviel welcher Form“ zB im §37a HGB klar gemacht: E-Mails sind Bestandteil der Geschäftskorrespondenz.

Viele haben diese Erkenntnis bisher schon teuer „kaufen“ müssen, da die Abmahnwelle nach dem ersten Verhallen des Knallens der Sylvesterraketen und nach den ersten „Frohes neues Jahr“-Wünschen los schwappte. Die meisten Unternehmer sind von dieser Pflicht betroffen und es ist ratsam, sich auch an diese zu halten, wenn nicht der eigene Unternehmenskeller mit der juristischen Abmahntsunami geflutet werden soll.


A. Impressumspflicht

Die Impressumspflicht ist weitestgehend allen bekannt die im Internet arbeiten, ihrem Hobby nachgehen oder nur einfach eine Visitenkarte „online“ gestellt haben. §6 TDG gibt hierbei die allgemeine Marschrichtung der Informationspflichten vor. Jüngst musste sich der BGH mit der Frage beschäftigen, wo, wie und wie schnell eigentlich diese Impressumsseite zu finden sein muss (BGH Urteil vom 20.07.2006 A/Z: I ZR 228/03). Der BGH sah es als ausreichend an, die Impressumsseite über zwei Links erreichen zu können, wenngleich es eindeutig zu erkennen sein muss, WO sich die entsprechende Information befindet („Wir über uns“ könnte unzureichend, „Kontakte“ hingegen ausreichend sein). Bei der Impressumspflicht von E-Mails herrschte indes lange Zeit Unklarheit. Nun hat der Gesetzgeber folgende Regelungen ergänzt

§37a HGB

(1) Auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen seine Firma, die Bezeichnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, der Ort seiner Handelsniederlassung, das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden.

§35a GmbHG

(1) Auf allen Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Geschäftsführer und, sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet und dieser einen Vorsitzenden hat, der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Fall das Stammkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.

§80 AktG

(1) Auf allen Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. Der Vorsitzende des Vorstands ist als solcher zu bezeichnen. 3Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Fall das Grundkapital sowie, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag nicht vollständig eingezahlt ist, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.

Die gesetzlichen Anforderungen sind für alle Betroffenen umzusetzen, da diese sonst im Nachgang mit einer Inanspruchnahme durch einen Mitbewerber rechnen müssen. Zu den hier geforderten Angaben kann ergänzend, wenn vorhanden, die USt-ID eingetragen werden. Die Steuernummer gehört indes NICHT in die Signatur einer E-Mail.


B. Beispiel Signatur: Kaufmann (§37a HGB)

Mit der Änderung des Gesetzes rundet der Gesetzgeber nun die Impressumspflichten für die elektronischen Medien ab und gibt somit zum einen den Weg für mehr fairen Wettbewerb und zum anderen für mehr Verbraucherschutz frei. Nachfolgend ein Beispiel, wie es aussehen könnte (hier für einen Kaufmann):


Firma Mustermann e.K.
Geschäftsführer: Max Mustermann
Niederlassung: Musterstadt
Handelsregister: HR-A 12345

Wunderlandstr. 1
12345 Musterstadt

Tel.: 040 - 123 456 78
Fax: 040 – 123 456 79
Mail: MM@ISP.de


(Diese Signatur ist nur ein Beispiel und erhebt keinen Anspruch auf inhaltliche Vollständigkeit und formale Richtigkeit!)


C. GmbhG und AktienG

Dort, wo es zutrifft, muss neben den og Informationen auch der Name des Vorstandes stehen. Dieser Name ist mit ausgeschriebenem Vornamen und Nachnamen anzugeben, damit die Impressumspflicht erfüllt wird (vgl. og §§ aaO).



D. Private E-Mails

Private E-Mails – also E-Mails die ausschließlich für den privaten Informationsaustausch genutzt werden – sind hiervon nicht betroffen. Auch der Kaufmann hat irgendwann mal Feierabend und wenn er einem Bekannten (oder Unbekannten) eine E-Mail als Privatperson schickt, kann er auf diese Angaben getrost verzichten – wenn es sich wirklich nur um private Belange handelt, da er sonst wieder in den „abmahnfähigen Bereich“ hineinrutscht.

Privatpersonen sind generell nicht von der Impressumspflicht für E-Mails erfasst. Anders hingegen sieht es mit der privaten Webseite aus. Zu diesem Thema hat das Juraforum eine ganze Website erstellt, die sich mit den Anforderungen des TDG befasst. Sie finden diese Website unter

http://www.impressum-recht.de.

Quellen:

HGB, GmbhG, AktienG
www.dejure.org

BGH Urteil zur Impressumspflicht (BGH Urteil vom 20.07.2006 A/Z: I ZR 228/03)
http://www.flick-sass.de/bgh_impressum.html

Informationen zum Impressums von E-Mails im Geschäftsverkehr
http://www.advocatus.de/heng/weblog.php?id=P1441

Autor: Peter Müller
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  #2 (permalink)  
Alt 21.02.2007, 15:49
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AW: Impressumspflicht bei geschäftlichen E-Mails

Für alle Idealvereine dürfte in diesem Zusammenhang interessant sein, dass auch sie nicht betroffen sind.
__________________
Gruß
13
Don´t worry, eat Chappi.

War der Beitrag hilfreich, darf man ihn gerne oben rechts bewerten (Gelber Punkt rechts neben dem "Permalink"). DANKE!

==> Bitte keine Sachfragen über pN - nutze das Forum zum Vorteil aller! <==
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Alt 26.02.2007, 11:52
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AW: Impressumspflicht bei geschäftlichen E-Mails

Diese Vorschriften gelten auch nicht für Angehörige freier Berufe, da diese (bislang) per Definitionem keine Kaufleute sind.

Beispiele:

- Architekten
- Ärzte
- öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
- Patentanwälte
- Notare
- Rechtsanwälte
- Steuerberater
- Wirtschaftsprüfer
- Tierärzte
- Zahnärzte
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  #4 (permalink)  
Alt 01.03.2007, 19:20
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Exclamation AW: Impressumspflicht bei geschäftlichen E-Mails

Frage:
Ist es dann eigentlich nicht egal was im Mail steht wenn man jeder Zeit den Inhalt von E-Mails anfechten kann?

Wenn es nicht grade um verschlüsselte Mails mit externer Verschlüsselung sich handelt kann der Inhalt jeder Mail ja recht einfach manipuliert werden.

Ich meine, wenn der Inhalt sowieso vor Gericht keine Gültigkeit hat, ist es doch uninteressant ob der Signatur dies oder jeniges beinhaltet… oder hat E-Mails doch vor Gericht eine Gültigkeit?

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  #5 (permalink)  
Alt 16.03.2007, 11:24
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AW: Impressumspflicht bei geschäftlichen E-Mails

Zitat:
Zitat von Triple
Frage:
Ist es dann eigentlich nicht egal was im Mail steht wenn man jeder Zeit den Inhalt von E-Mails anfechten kann?

Wenn es nicht grade um verschlüsselte Mails mit externer Verschlüsselung sich handelt kann der Inhalt jeder Mail ja recht einfach manipuliert werden.

Ich meine, wenn der Inhalt sowieso vor Gericht keine Gültigkeit hat, ist es doch uninteressant ob der Signatur dies oder jeniges beinhaltet… oder hat E-Mails doch vor Gericht eine Gültigkeit?

1. Wenn ein grund gegeben ist, kann man den Inhalt einer jeden Erklärung anfechten!

2. Emails sind ganz normale Beweismittel.

3. Bei den hier gemeinten Informationspflichten ist der Adressat nicht ein Gericht, sondern der Empfänger der Email. Beispiel:
Ich verkaufe einem Geschäft mit der Bezeichnung "T-Shirt-Diskount" 1.000 T-Shirts. Das Geschäft bezahlt nicht. Da ich ein Geschäft nicht verklagen kann, muss ich wissen, wer Inhaber des Geschäfts ist. Deshalb verlangt der Gesetzgeber auf jeglicher Korrespondenz die oben genannten Angaben.
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  #6 (permalink)  
Alt 27.06.2012, 08:13
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AW: Impressumspflicht bei geschäftlichen E-Mails

Vielleicht habe ich es ja einfach überlesen: aber was muss ein Klein(st)unternehmer jetzt angeben, der als Einzelperson eine Firma betreibt und keinen Handelsregistereintrag sowie auch keine Ust.-ID hat?
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  #7 (permalink)  
Alt 19.07.2012, 18:50
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AW: Impressumspflicht bei geschäftlichen E-Mails

Hi,

Firma.... e.K.
ladungsfähige Postadresse (also kein Postfach)
E-mail
Telefonnummer
Fax (wenn vorhanden)

(je nach Inhalt noch)
Inhaltlich verantwortlich
Vor- und Zuname Postadresse

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloa...ublicationFile

also dann liebe Grüße
Siobhan
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