Dies ist eine Diskussion zu Impressumspflicht bei geschäftlichen E-Mails innerhalb des Forums Specials
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| Impressumspflicht bei geschäftlichen E-Mails Viele haben diese Erkenntnis bisher schon teuer kaufen müssen, da die Abmahnwelle nach dem ersten Verhallen des Knallens der Sylvesterraketen und nach den ersten Frohes neues Jahr-Wünschen los schwappte. Die meisten Unternehmer sind von dieser Pflicht betroffen und es ist ratsam, sich auch an diese zu halten, wenn nicht der eigene Unternehmenskeller mit der juristischen Abmahntsunami geflutet werden soll. A. Impressumspflicht Die Impressumspflicht ist weitestgehend allen bekannt die im Internet arbeiten, ihrem Hobby nachgehen oder nur einfach eine Visitenkarte online gestellt haben. §6 TDG gibt hierbei die allgemeine Marschrichtung der Informationspflichten vor. Jüngst musste sich der BGH mit der Frage beschäftigen, wo, wie und wie schnell eigentlich diese Impressumsseite zu finden sein muss (BGH Urteil vom 20.07.2006 A/Z: I ZR 228/03). Der BGH sah es als ausreichend an, die Impressumsseite über zwei Links erreichen zu können, wenngleich es eindeutig zu erkennen sein muss, WO sich die entsprechende Information befindet (Wir über uns könnte unzureichend, Kontakte hingegen ausreichend sein). Bei der Impressumspflicht von E-Mails herrschte indes lange Zeit Unklarheit. Nun hat der Gesetzgeber folgende Regelungen ergänzt §37a HGB (1) Auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen seine Firma, die Bezeichnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, der Ort seiner Handelsniederlassung, das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden. §35a GmbHG (1) Auf allen Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Geschäftsführer und, sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet und dieser einen Vorsitzenden hat, der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Fall das Stammkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden. §80 AktG (1) Auf allen Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. Der Vorsitzende des Vorstands ist als solcher zu bezeichnen. 3Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Fall das Grundkapital sowie, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag nicht vollständig eingezahlt ist, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden. Die gesetzlichen Anforderungen sind für alle Betroffenen umzusetzen, da diese sonst im Nachgang mit einer Inanspruchnahme durch einen Mitbewerber rechnen müssen. Zu den hier geforderten Angaben kann ergänzend, wenn vorhanden, die USt-ID eingetragen werden. Die Steuernummer gehört indes NICHT in die Signatur einer E-Mail. B. Beispiel Signatur: Kaufmann (§37a HGB) Mit der Änderung des Gesetzes rundet der Gesetzgeber nun die Impressumspflichten für die elektronischen Medien ab und gibt somit zum einen den Weg für mehr fairen Wettbewerb und zum anderen für mehr Verbraucherschutz frei. Nachfolgend ein Beispiel, wie es aussehen könnte (hier für einen Kaufmann): Firma Mustermann e.K. Geschäftsführer: Max Mustermann Niederlassung: Musterstadt Handelsregister: HR-A 12345 Wunderlandstr. 1 12345 Musterstadt Tel.: 040 - 123 456 78 Fax: 040 123 456 79 Mail: MM@ISP.de (Diese Signatur ist nur ein Beispiel und erhebt keinen Anspruch auf inhaltliche Vollständigkeit und formale Richtigkeit!) C. GmbhG und AktienG Dort, wo es zutrifft, muss neben den og Informationen auch der Name des Vorstandes stehen. Dieser Name ist mit ausgeschriebenem Vornamen und Nachnamen anzugeben, damit die Impressumspflicht erfüllt wird (vgl. og §§ aaO). D. Private E-Mails Private E-Mails also E-Mails die ausschließlich für den privaten Informationsaustausch genutzt werden sind hiervon nicht betroffen. Auch der Kaufmann hat irgendwann mal Feierabend und wenn er einem Bekannten (oder Unbekannten) eine E-Mail als Privatperson schickt, kann er auf diese Angaben getrost verzichten wenn es sich wirklich nur um private Belange handelt, da er sonst wieder in den abmahnfähigen Bereich hineinrutscht. Privatpersonen sind generell nicht von der Impressumspflicht für E-Mails erfasst. Anders hingegen sieht es mit der privaten Webseite aus. Zu diesem Thema hat das Juraforum eine ganze Website erstellt, die sich mit den Anforderungen des TDG befasst. Sie finden diese Website unter http://www.impressum-recht.de. Quellen: HGB, GmbhG, AktienG www.dejure.org BGH Urteil zur Impressumspflicht (BGH Urteil vom 20.07.2006 A/Z: I ZR 228/03) http://www.flick-sass.de/bgh_impressum.html Informationen zum Impressums von E-Mails im Geschäftsverkehr http://www.advocatus.de/heng/weblog.php?id=P1441 Autor: Peter Müller |
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| AW: Impressumspflicht bei geschäftlichen E-Mails Für alle Idealvereine dürfte in diesem Zusammenhang interessant sein, dass auch sie nicht betroffen sind.
__________________ Gruß 13 Don´t worry, eat Chappi. War der Beitrag hilfreich, darf man ihn gerne oben rechts bewerten (Gelber Punkt rechts neben dem "Permalink"). DANKE! ==> Bitte keine Sachfragen über pN - nutze das Forum zum Vorteil aller! <== |
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| AW: Impressumspflicht bei geschäftlichen E-Mails Diese Vorschriften gelten auch nicht für Angehörige freier Berufe, da diese (bislang) per Definitionem keine Kaufleute sind. Beispiele: - Architekten - Ärzte - öffentlich bestellte Vermessungsingenieure - Patentanwälte - Notare - Rechtsanwälte - Steuerberater - Wirtschaftsprüfer - Tierärzte - Zahnärzte |
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| Frage: Ist es dann eigentlich nicht egal was im Mail steht wenn man jeder Zeit den Inhalt von E-Mails anfechten kann? Wenn es nicht grade um verschlüsselte Mails mit externer Verschlüsselung sich handelt kann der Inhalt jeder Mail ja recht einfach manipuliert werden. Ich meine, wenn der Inhalt sowieso vor Gericht keine Gültigkeit hat, ist es doch uninteressant ob der Signatur dies oder jeniges beinhaltet oder hat E-Mails doch vor Gericht eine Gültigkeit? |
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| AW: Impressumspflicht bei geschäftlichen E-Mails Zitat:
2. Emails sind ganz normale Beweismittel. 3. Bei den hier gemeinten Informationspflichten ist der Adressat nicht ein Gericht, sondern der Empfänger der Email. Beispiel: Ich verkaufe einem Geschäft mit der Bezeichnung "T-Shirt-Diskount" 1.000 T-Shirts. Das Geschäft bezahlt nicht. Da ich ein Geschäft nicht verklagen kann, muss ich wissen, wer Inhaber des Geschäfts ist. Deshalb verlangt der Gesetzgeber auf jeglicher Korrespondenz die oben genannten Angaben. |
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| AW: Impressumspflicht bei geschäftlichen E-Mails Vielleicht habe ich es ja einfach überlesen: aber was muss ein Klein(st)unternehmer jetzt angeben, der als Einzelperson eine Firma betreibt und keinen Handelsregistereintrag sowie auch keine Ust.-ID hat? |
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| AW: Impressumspflicht bei geschäftlichen E-Mails Hi, Firma.... e.K. ladungsfähige Postadresse (also kein Postfach) Telefonnummer Fax (wenn vorhanden) (je nach Inhalt noch) Inhaltlich verantwortlich Vor- und Zuname Postadresse http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloa...ublicationFile also dann liebe Grüße Siobhan |
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