Dies ist eine Diskussion zu Ihr Recht im Urlaub und auf Reisen - Reiserechtsexpertin im Interview innerhalb des Forums Specials
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| Ihr Recht im Urlaub und auf Reisen - Reiserechtsexpertin im Interview Der Katalog Frau Andersch, die ersten Falle lauert schon, bevor man überhaupt eine Reise gebucht hat, der Katalog. Was gilt es bei der Lektüre von Reisekatalogen oder Onlineangeboten unbedingt zu beachten? Gute Vorbereitung auf die Reise ist das A und O. Ich empfehle hier zwei Dinge. Das eine ist die Pessimistenregel: Beim Lesen der Angebote sollte man sich zu jedem Punkt das Schlimmstmögliche vorstellen, das einem dazu einfällt. Diverse Schlagworte, wie belebt haben sich schon herumgesprochen. Eine Urlaubsgegend die so etwas verspricht, sollte nicht von jemandem gewählt werden, der Ruhe sucht. Das zweite Standbein der Auswahl des richtigen Urlaubsangebotes sollte die Erfahrung anderer sein. Auf Portalen wie www.holidaycheck.de gibt es zu vielen Hotels Bewertungen und Erfahrungsberichte, die den Reisenden auf das vorbereiten, was er zu erwarten hat. Damit lassen sich böse Überraschungen nicht ausschließen, aber immerhin vermindern. Bei welchen Formulierungen sollten Urlaubswillige unbedingt hellhörig werden? Bitte Beispiele für Formulierungen! Hier gibt es viele Beispiele. So sollte jemand, der einen Kiesstrand bucht, unbedingt Badeschuhe einpacken, bei aufstrebenden Urlaubsgegenden ist mit Baustellen zu rechnen. Hotels in verkehrsgünstiger Lage versprechen Flug- oder Autolärm. Meeresnähe heißt nicht, dass man das Meer sehen oder auch nur zu Fuß erreichen könnte. Bei einem Meeresblick kann zwischen Hotel und Wasser auch eine unüberwindbare Klippe liegen. Hotels in Citylage können auch schon mal durch Kneipenlärm glänzen. Rustikale oder naturnahe Hotels sind eher etwas für weniger anspruchsvolle Gäste. Hier kann es schon mal Ungeziefer und einfachste Lebensbedingungen geben. Bei landestypischer Küche erwarten Sie bitte keine Brötchen zum Frühstück und vieles mehr. ![]() Ihre Recht im Urlaub und auf Reisen - Reiserechtsexpertin klärt auf. Die Buchung Sollten Reisewillige Ihrer Ansicht nach eine Reiserücktrittsversicherung abschließen? Das ist eine Frage, die jeder nach seinem Naturell beantworten sollte. Fans der Rundumabsicherung werden auf jeden Fall an diese Möglichkeit denken. Warum auch nicht? Eine Reiserücktrittsversicherung ist nämlich sinnvoll, wenn tatsächlich einer der versicherten Fälle eintritt. Zu beachten ist aber, dass die Reiserücktrittsversicherung meist eine gewisse Selbstbeteiligung enthält, die ohnehin vom Reisenden selbst getragen werden muss. Bei kurzfristigen preiswerten Last-Minute-Reisen sollte das Risiko überraschender Reiseverhinderungen gering sein. Hier sehe ich weniger Bedarf. Bei langfristig geplanten oder teuren Reisen lohnt sich die Investition in eine Reiserücktrittsversicherung durchaus. Die Krux mit den Versicherungen ist häufig, dass sie gerade dass, was häufig vorkommt, nicht abdecken. Wie sieht es mit den Reiserücktrittsversicherungen aus, decken diese Fälle wie Krankheit, berufliche Verschiebung des Urlaubs oder eine Verletzung ab? Leider nein. Wie bei jeder Versicherung werden auch bei der Reiserücktrittsversicherung nur bestimmte Risiken abgedeckt. Erfasst sind Tod, schwere Erkrankung oder Unfall des Reisenden selbst oder des Mitreisenden oder eines nahen Angehörigen. Letztere dürfen aber nicht älter als 75 Jahre sein, da die Versicherer davon ausgehen müssen, dass dieses Risiko prinzipiell immer sehr hoch ist. Auch der Begriff Krankheit ist dabei nicht einfach auszulegen. So gibt es z.B. Entscheidungen nach denen ein Beinbruch mit nachfolgendem Gehgips den Reisenden nicht an einem Badeurlaub hindert. Bei einer Wandertour dürfte das freilich anders aussehen. Außerdem ist Impfunverträglichkeit vom Reisenden selbst oder bestimmten Mitreisenden oder auch die Schwangerschaftsbedingte Absage der Reise erfasst. Insbesondere hier gilt wohl die Einschränkung, dass diese Umstände bei der Buchung der Reise noch nicht bekannt sein dürfen. Ebenfalls erfasst sind erhebliche Existenz gefährdende Vermögensschäden eines Geschädigten durch Straftaten, Naturgewalten oder Feuer. Beruflich bedingte Verschiebungen der Reise, plötzliche Unattraktivität des Reiseziels z.B. wegen entstehender Terrorgefahr oder Beendigung der Beziehung der Reisenden gehören dagegen nicht zum versicherbaren Umfang. Gerade bei beruflichen Verschiebungen hält das Arbeitsrecht jedoch die eine oder andere Möglichkeit zur Erstattung der Stornokosten bereit. Tritt der Versicherungsfall ein, ist unbedingt der Versicherer zu informieren und schnellstmöglich die Reise zu stornieren. Außerdem muss bei einer krankheitsbedingten Absage der behandelnde Arzt von der Schweigepflicht befreit werden. Was kann der Reisewillige tun, um bzgl. eines möglichen Reiserücktritts abgesichert zu sein? Arbeitnehmer sollten sich zunächst die Zusage des Arbeitgebers einholen, in dieser Zeit auch Urlaub zu erhalten. Neben der Reisekostenrücktrittsversicherung bleibt nur der Rat, sich die Buchung der Reise genau zu überlegen und keine unnötigen gesundheitlichen Risiken einzugehen. Die Finanzierung der Reise sollte schon bei Buchung sicher gestellt sein. Die allumfassende Absicherung gibt es nicht. Was sollte ein Reisewilliger über Reisemängel grundsätzlich wissen, bevor er in den Urlaub fliegt, welche Informationen sollte der Reisewillige bereits vor Antritt der Reise haben? Prinzipiell muss der Reiseveranstalter den Reisenden nach der BGB-Informationsverordnung vor Antritt über die grundlegenden Pflichten aufklären. Das passiert jedoch nicht immer. Der Reisende sollte zur Wahrung seiner Rechte 3 Vokabeln im Reisegepäck haben. Die erste ist die Anzeige und Abhilfeverlangen. Mängel sollten sicherheitshalber immer vor Ort und zwar immer bei einem Vertreter des Reiseveranstalters, nicht nur beim Hotel angezeigt werden. Sinnvoll ist es hier auch zu notieren, wann und bei wem die Anzeige erfolgte. Einige Reiseveranstalter stellen auch Anzeigeprotokolle aus. Bei den Mangelbeseitigungsversuchen muss der Reisende dann mitwirken. Schritt zwei ist die Sicherung von Beweisen. Das Anfertigen von Fotos, das Notieren Anschriften von ebenfalls betroffenen Mitreisenden, ärztliche Atteste und weiteres müssen in diesem Fall zu den Reisesouvenirs gehören. Teilweise sind auch nähere Untersuchungen der Ursachen des Reisemangels vonnöten. Die dritte Vokabel ist die Geltendmachung der Reisemängel innerhalb von einem Monat ab dem geplanten Rückkehrtermin. Diese Frist aus § 651 g I BGB ist eine Ausschlussfrist, deren Versäumnis in den meisten Fällen zum Verlust der Ansprüche führt. Hier müssen nur die Mängel so genau wie möglich bezeichnet werden. Minderungsquoten und Schadensersatzansprüche brauchen noch nicht rechtssicher ausgerechnet zu werden. Der Flug Kann man Schadensersatz o.ä. bei Verspätungen des Fluges geltend machen? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Die Verspätung eines Fluges kann ein Reisemangel sein. Der Reisende muss aber bei Kurzflügen Verspätungen bis 4 Stunden, bei Langzeitflügen sogar bis 10 Stunden hinnehmen. Erst darüber hinaus werden von den Gerichten Minderungsquoten von etwa 5 % pro Stunde Verspätung anerkannt. Was kann der Reisewillige tun, wenn sein Flug abgesagt worden ist und der Ersatzflug erst später oder sogar am nächsten Tag geht? Welche Rechte hat der Reisewillige dann? Es kommt auch hier darauf an. Wird dem Reisenden noch Tage vor dem Abflug mitgeteilt, dass der Flug später stattfinden wird, handelt es sich nur um eine Verlegung. Hier entstehen erst Gewährleistungsrechte, wenn dadurch die Nachtruhe gestört wird oder Urlaubstage verloren gehen. Erfährt der Reisende erst kurz vor Reiseantritt von der Streichung und von seinem Ersatzflug, gelten die Regeln der Verspätung. Vor Ort Wer ist bei Pauschalreisen über deutsche Reiseanbieter vor Ort der richtige Ansprechpartner für Reisemängel? Hier gilt die Faustregel: Immer zuerst zum Reiseveranstalter. Der ist meist in Form eines Reiseleiters vor Ort anwesend. Erst wenn kein Reiseleiter vor Ort ist, lassen die Gerichte auch die Anzeige an der Hotelrezeption oder beim Busfahrer zu. Welche Rolle spielt der Hoteleigentümer bei Reisemängeln? Die Antwort gibt schon die genaue Betrachtung der Vertragskette. Der Reisende hat seinen Vertrag in der Regel nur mit dem Veranstalter und muss sich wegen seiner vertraglichen Rechte an diesen wenden. Der Reiseveranstalter kann dann auf seinen Leistungsträger Rückgriff nehmen. In einigen Fällen kann der Hotelbetreiber auch selbst Vertragspartner des Reisenden werden, wenn er nicht im Reisepreis enthaltene entgeltliche Sonderleistungen anbietet. Hier haftet er direkt aus dem Vertrag. Die deliktische Haftung ist nebenher aber stets auch zwischen Reisendem und Hotelier möglich. Was kann ich tun, wenn sich vor Ort überhaupt kein Ansprechpartner befindet? In diesem Fall ist anhand der Reiseunterlagen zu prüfen, ob dort Kontaktdaten zum Reiseveranstalter angegeben sind. Erst wenn keine Kontaktaufnahme möglich ist, können die Mängel beim Hotel oder bei anderen Leistungsträgern angezeigt werden. Die Anzeige beim Veranstalter sollte dann aber so schnell wie möglich nachgeholt werden. Was sollte ein Urlauber beim Eintreffen in der Urlaubswohnung/-zimmer sofort überprüfen? Natürlich kann der Reisende in diesem Stadium nur offensichtliche Mängel rügen. Sicherheitshalber sollte das Zimmer aber genau betrachtet werden und ggf. die Funktionsfähigkeit von Heizung oder Klimaanlage und anderen Geräten geprüft werden. Was sind die von der Rechtsprechung anerkannten Klassiker für Reisemängel an der Ferienwohnung/-zimmer? Die Aufzählung würde hier zu weit führen. Als Lektüre empfehle ich aber die Kemptener Reisemängeltabelle des Reiserechtlers Prof. Dr. Ernst Führich. Welche Entscheidung hätten Sie als kuriose Anekdote aus dem Reiserecht im Petto? Unvergessen und eine tolle Geschichte auf jeder Party ist die Entscheidung des AG Mönchengladbach, Urt. v. 24.04.1991 5a C 106/91 . Hier hat ein Pärchen den Reisemangel moniert, dass in einem Zweibettzimmer keine Doppelbetten, sondern eben nur zwei Betten vorhanden waren, was das Liebesleben im Urlaub nachhaltig gestört hätte. Der entscheidende Richter ist nicht auf den Mund gefallen und begründete die Klageabweisung damit, dass man schließlich die Betten ja hätte zusammenschieben können und für die Zeit der erotischen Übungen mit einem Gürtel hätte sichern können, den brauche man ja in dieser Zeit ohnehin nicht für andere Zwecke. Kann Essen ein Reisemangel sein? Auf jeden Fall. Zwar ist es schwer einem Richter glaubhaft vorzutragen, dass ein Essen fade oder langweilig war, aber kaltes Essen, Essen, das von den Angaben in der Reisebeschreibung abweicht oder sogar verdorbenes Essen sind ein Reisemangel. Letzteres ist allerdings schwierig nachzuweisen. Bei Richtern gilt die Faustregel, erst wenn 60 % der Reisenden unter Magenverstimmungen leiden, kann man davon ausgehen, dass die Ursache beim Hotelessen und nicht beim Fischrestaurant neben dem Hotel lag. Gibt es im Ausland einen Anspruch auf Bettruhe ab 22.00 Uhr? Kann man von dem Hotelier o.ä. verlangen, für Ruhe aber einer bestimmten Zeit zu sorgen? Das hängt von der Hotelbeschreibung ab. Tendenziell geht die Rechtsprechung nur von einem Mangel aus, wenn die Nachtruhe nicht eingehalten wird und eine ruhige Lage versprochen wird. Hier sind bis zu 20 % Minderung gerechtfertigt. Können laute Nachbarn einen Reisemangel darstellen? Unter welchen Voraussetzungen? Auch laute Nachbarn können zu einem Reisemangel führen. Hier ist aber darauf abzustellen, ob der Reisende anhand der Hotelbeschreibung und der Hotelkategorie damit rechnen musste, dass z.B. viele Jugendliche vor Ort sein werden oder nicht. Für Kinderlärm innerhalb einer größeren Hotelanlage wurde ein Minderungsanspruch bereits verneint. Liegt ein Reisemangel vor, wenn es vom Hotel zum Strand statt wie im Katalog beschrieben 400 m tatsächlich 800 m sind? Ist der Weg zum Strand doppelt so lang wie im Katalog beschrieben, gehen die meisten Gerichte von einem Mangel aus. Mehr als 5 % Minderung gibt es dafür aber nicht. Nach dem Urlaub Was muss ich tun, wenn ich im Urlaub Reisemängel festgestellt habe? Wie ist das Procedere? Anzeigen, Abhilfeverlangen, Mitwirkung bei der Abhilfe! Erst das öffnet die Tür zu den weiteren Rechten. Auch die Beweissicherung ist für weitergehende Ansprüche dringend zu empfehlen. Wichtig ist die vollständige Schilderung der Reisemängel gegenüber dem Reiseveranstalter innerhalb der einmonatigen Ausschlussfrist. Später können in den meisten Fällen Mängel mehr nachgeschoben werden, so berechtigt sie auch sein mögen. Lediglich bei Verletzungen, deren Folgen erst später offenbar werden, hat der Bundesgerichtshof kürzlich eine Ausnahme zugelassen. Wenn sich der Reiseveranstalter weigert, Schadensersatz zu leisten, würden Sie dann stets zu einer Klage raten? Den Urlaub mit einer Klage abzuschließen ist für die meisten Reisenden kein schöner Erfolg. Die Reiseveranstalter bieten oft nach der berechtigten Mangelanzeige von sich aus eine geringe Entschädigung an, die teilweise sogar noch nachverhandelt werden kann. Gelingt dies nicht sollte der Reisende bedenken, dass die Aufregungen und der Aufwand, den eher geringen Restbetrag einzuklagen, nicht im Verhältnis zum Ergebnis stehen. Bei größeren Schäden sieht das freilich anders aus. Die Erfolgsaussichten der Klagen sind eher schwer vorhersehbar. Die Frankfurter und Kemptener Reisemängeltabellen bieten nur Richtwerte und binden das Gericht nicht. Die Berechnung der Entschädigung für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit variiert von Gericht zu Gericht. Die tatsächlich ausgeurteilten Entschädigungen sind daher kaum vorhersehbar. Mein Rat fällt daher nicht selten gegen eine Klage aus. Welchen Tipp möchten Sie Urlaubswilligen mit auf den Weg geben? Erwarten Sie keine Wunder und machen Sie sich vorher schlau. Wenn Sie mit realistischen Erwartungen an den Urlaub gehen und vorher wissen, was auf Sie zukommt, sparen Sie sich Enttäuschungen. Kleine Fehler können durchaus charmant sein und sollten nicht Grund für übermäßige Aufregung bieten. Bei größeren Problemen nützt es, auf die rechtlichen Anforderungen an die Gewährleistungsrechte vorbereitet zu sein. Haben Sie selbst schon einmal Reisemängel bei Ihrer eigenen Reise geltend gemacht? Mit Erfolg? Das Kuriose ist, dass ich als Reiserechtler eher ein Spontantourist bin, der mit Sack und Pack los zieht, ohne zu wissen, wo es hin geht. Dabei rechnet man mit allem. Für mich ist es erst dann Urlaub, wenn ich gerade nicht über Reisemängel nachdenken muss. Das Juraforum.de-Team bedankt sich für dieses sehr ausführliche Interview bei Rechtsanwältin Andersch. Das Interview führte Karsten Schneidewindt; Foto: © Alan Sunners - Fotolia.com Kontakt Rechtsanwältin Grit Andersch: Grit Andersch Rechtsanwältin Jungstraße 13, 10247 Berlin mail: anwalt@ra-andersch.de Tel: 030/ 21 23 76 21 www.recht-im-tourismus.de |
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