Dies ist eine Diskussion zu Geplante Änderungen in der Abzugsfähigkeit von Vereinsspenden (§ 10b EStG) innerhalb des Forums Specials
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| Geplante Änderungen in der Abzugsfähigkeit von Vereinsspenden (§ 10b EStG) In dem Entwurf sind verschiedene Änderungen für den Spendenabzug nach § 10 b EStG geplant. Spenden sind für eine Großzahl von Vereine eine wichtige oder sogar die wichtigsten Einnahmequellen. Dabei stellt die Möglichkeit der steuerlichen Abzugsfähigkeit einen besonderen Anreiz für Spender dar, seinem Verein finanzielle Zuwendungen zukommen zu lassen. Doch nicht bei jeder finanziellen Zuwendung handelt es sich um eine Spende. Vorweg soll kurz geklärt werden, was unter einer Spende zu verstehen ist und wie dieser gewährt werden kann. Spenden sind Ausgaben zur Förderung bestimmter Ziele wie mildtätige, kirchliche, religiöse oder wissenschaftliche Zwecke, § 10 b I EStG, Abschnitt A, B, Anlage 1 zu § 48 II EStDV. Wesensvoraussetzungen der Spende sind, dass sie freiwillig und unentgeltlich gewährt wird. Sie kann als Geld- und/oder Sachzuwendung gewährt werden. Während bei Geldspenden der Betrag klar feststeht, muss der Wert bei Sachspenden erst ermittelt oder bewiesen werden. Gem. § 10 b III 3 EStG bestimmt sich die Höhe der Ausgabe nach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsgutes. Das ist der Wert, der üblicherweise für eine Sache dieser Art und Güte bezahlt werden müsste. Bei einer Neusache ist der Wert in der Praxis regelmäßig durch den Rechnungsbetrag nachweisbar. Bei der Zuwendung von gebrauchten Gegenständen dagegen kann in Zweifelsfällen eine Hinzuziehung eines Sachverständigen notwendig sein. Grundsätzlich ist der Spendenabzug von Nutzungen und Leistungen nach dem Einkommensteuergesetz ausdrücklich ausgeschlossen. Wird daher z. B. ein PKW oder ein Gebäude kostenfrei zur Verfügung gestellt, oder arbeitet eine Person unentgeltlich für den Verein, so ist dies nicht als Spende abzugsfähig. Davon wird abgewichen, wenn das Vereinsmitglied einen Rechtsanspruch auf die Aufwandsentschädigung durch Vertrag oder Satzung eingeräumt bekommen hatte, § 10 b III 4 EStG. Dieser muß bereits vor Beginn seiner Tätigkeit bzw. seiner Zuwendung feststehen und darf nicht schon unter der Bedingung eines nachträglichen Verzichts auf die Geltendmachung eingeräumt worden sein, § 10 b III 5 EStG. 1. Anhebung der Höchstgrenzen für Spendenabzug Spenden sind derzeit bis zur Höhe von insgesamt 5 % des Gesamtbetrages der Einkünfte oder 2 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben gem. § 10 b I 1 EStG abzugsfähig. Der Steuerpflichtige hat zwischen diesen beiden Höchstbeträgen ein Wahlrecht. Der Prozentsatz von 5 % erhöht sich nach § 10 b I 2 EStG auf 10 % für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke. Der Satz von 2 Promille wird nicht angehoben. § 10 b I 2 EStG gilt ausdrücklich nur für die dort aufgeführten Zwecke, nicht für kirchliche oder religiöse Zwecke. Der Gesetzesentwurf von Finanzminister Steinbrück sieht nun u.a. eine Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug von bisher 5 % bzw. 10 % des Gesamtbeitrages der Einkünfte (§ 10 b I 1, 2 EStG) auf 20 % alternativ zu der bereits bekannten Höchstgrenze von 2 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter vor. 2. Absenkung der Haftungsgrenze Daneben ist eine Absenkung der pauschalen Haftungsgrenze von 40 % der Spende (§ 10 b IV 3 EStG) geplant: Ein Spender darf nach § 10 IV 1 EStG grds. auf die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung vertrauen. Von diesem Grundsatz ist nicht auszugehen, wenn der Spender die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt war (§ 10 b IV 1 EStG). Nach S. 2 des § 10 b IV EStG haftet derjenige für die entgangene Steuer, der vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstellt oder wer veranlasst, dass Spenden nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden. Die wichtigsten Haftungsgründe sind die überhöhte Bewertung von Sachspenden, die Ausstellung von Gefälligkeitszuwendungsbestätigungen oder wie der Gesetzgeber selbst voraussah, die unzulässige Mittelverwendung. Die Haftung trifft in der Praxis zumeist als zuständigen gesetzlichen Vertreter den Vereinsvorstand. Die Haftungsgrenze hat der Gesetzgeber in § 10 b IV 3 EStG pauschal bei 40 % des zugewendeten Betrages. Der Gesetzesentwurf sieht nun eine Absenkung der Haftungsgrenze von 40 % auf 30 % der Zuwendung vor. 3. Abschaffung des Vor- und Rücktrags von Großspenden Nach § 10 b I 4 EStG sind Einzelspenden von mindestens 25.565 Euro zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zweck bei Überschreitung dieser Höchstgrenze in den zwei vorangegangenen und in den fünf folgenden Veranlagungszeiträumen im Rahmen der Höchstsätze abzuziehen. Die Verteilung von Großspenden mit Vor- und Rücktrag stellt damit eine Abweichung von der Jahresbesteuerung dar. Nach dem Gesetzesentwurf von Finanzminister Steinbrück soll der zeitliche begrenzte Vor- und Rücktrag beim Abzug von Spenden abgeschafft werden. 4. Anhebung des Betrages der Neugründungsspende § 10 b I a EStG sieht für die Neugründung bestimmter Stiftungen vor, dass Spenden im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Kalenderjahren nach Antrag des Spenders bis zu einem Betrag von 307.000 Euro neben den als Sonderzuwendungen im Sinne des § 10 b I EStG zu berücksichtigen Spenden und über den dort geregelten zulässigen Umfang von insgesamt 5 % des Gesamtbetrages der Einkünfte oder 2 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter hinaus abgezogen werden können. Der Gesetzesentwurf enthält eine Anhebung des Höchstbetrages der Neugründungsspende von 307.000 Euro auf mehr als das Doppelte, auf 750.000 Euro. 5. Fazit Die Bundesregierung plant, das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht großzügiger und vereinfachter zu regeln. Ob dies neben den weiteren Änderungen zu einer umfassenden Neuregelung des Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht führt, bleibt abzuwarten. Quelle: Juraforum.de Geändert von JuraForum-News (05.01.2011 um 14:31 Uhr). |
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