Dies ist eine Diskussion zu Fahrgastrechtreform: Bis zu 50% Erstattung des Fahrpreises bei Verspätungen geplant innerhalb des Forums Specials
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| Fahrgastrechtreform: Bis zu 50% Erstattung des Fahrpreises bei Verspätungen geplant "Die Bahnfahrerinnen und Bahnfahrer in Deutschland sollen so schnell wie möglich verbesserte Rechte erhalten, wenn sie unter Verspätungen im Bahnverkehr leiden müssen. Deshalb warten wir nicht auf das In-Kraft-Treten der EU-Verordnung, sondern regeln für innerdeutsche Fahrten im Nah- und Fernverkehr die Rechte der Bahnkunden so zügig wie möglich", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in Berlin. "Jährlich sind Millionen von Fahrgästen in Deutschland von Verspätungen betroffen. Sie sollen künftig die anteilige Erstattung des Fahrpreises erhalten oder die Möglichkeit, auf andere Verkehrsmittel ausweichen zu können. Auch die Verspätung in der sog. Reisekette wird umfasst sein, also der Fall, dass ein Fahrgast wegen einer Verspätung den ursprünglich vorgesehenen Anschlusszug verpasst. Mit dem einheitlichen europäischen Recht schaffen wir mehr Rechtssicherheit für die Verkehrsunternehmen und machen Bahnfahren zugleich attraktiver" unterstrich Zypries. Im Einzelnen sind folgende Verbesserungen für den Fahrgast vorgesehen: 1. Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Fern- und Nahverkehr
2. Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Nahverkehr Für den Nahverkehr werden weitergehende Regelungen getroffen. Um Nahverkehr handelt es sich, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Zuges die Reiseweite nicht mehr als 50 Kilometer oder die Reisezeit nicht mehr als eine Stunde beträgt. Hier ist eine anteilige Fahrpreiserstattung in der Regel nur von geringer Attraktivität, weil die Fahrkarten vergleichsweise preiswert sind. Im Vordergrund steht hier vor allem das Interesse des Fahrgastes, sein Nahverkehrsziel so schnell wie möglich zu erreichen.
3. Haftung bei Personenschäden Bei einem Eisenbahnunfall müssen die Eisenbahnunternehmen, soweit ein Fahrgast getötet oder verletzt wurde, künftig einen Vorschuss zahlen, der die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse des geschädigten Fahrgasts oder seiner Angehörigen deckt. Wird ein Fahrgast getötet, beträgt dieser Vorschuss mindestens 21.000 Euro. Wenn die Verordnung in Kraft tritt, werden europaweit außerdem einheitliche Haftungsregeln und Mindestentschädigungssummen bei Personenschäden gelten. Dann kann kein Mitgliedstaat mehr geringere Haftungshöchstsummen festschreiben als umgerechnet ca. 190.000 Euro. 4. Rechte von Personen mit eingeschränkter Mobilität Die Rechte von behinderten Personen und sonstigen Personen mit eingeschränkter Mobilität, etwa alte Menschen oder kleine Kinder, werden gestärkt. Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber werden verpflichtet, gemeinsam mit den Interessenvertretern der genannten Gruppen Zugangsregelungen für die Beförderung aufzustellen. Sie müssen dafür sorgen, dass der Bahnhof, die Bahnsteige, die Fahrzeuge und andere Einrichtungen für Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sind. Soweit entsprechendes Personal vorhanden ist und der Unterstützungsbedarf vorher angemeldet wurde, werden die Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber verpflichtet, kostenlos Unterstützung beim Ein- und Aussteigen sowie bei der Fahrt zu leisten. 5. Informationspflichten der Eisenbahnunternehmen Die Eisenbahnunternehmen müssen die Fahrgäste beim Fahrkartenverkauf bzw. während der Fahrt insbesondere darüber informieren, welche die kürzeste und preisgünstigste Zugverbindung ist, welche Rechte der Fahrgast hat, ob der Zug Verspätung hat und welche Anschlüsse erreicht werden können. Im Nahverkehr sollen die Informationspflichten aus Praktikabilitätsgründen allerdings weniger umfangreich sein, zum Beispiel können die Informationen über die Anschlussverbindungen während der Fahrt entfallen. Außerdem darf die Verpflichtung zur Information über Fahrgastrechte durch die Verwendung einer Zusammenfassung erfüllt werden. Die Information selbst kann durch Aushang oder Auslage sowie den Einsatz eines Informations- und Buchungssystems erfolgen. 6. Qualitätsmanagement, Beschwerdestellen und Schlichtung Eisenbahnunternehmen, die Schienenpersonenfernverkehr betreiben, müssen künftig Qualitätsstandards festlegen und systematisch überprüfen. Diese beziehen sich auf Informationen, Fahrkarten, Pünktlichkeit, Zugausfälle, Sauberkeit, Kundenbefragungen, Beschwerdebearbeitung und Hilfeleistung für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität. Ferner müssen alle Eisenbahnunternehmen ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden einrichten. Die Beschwerden müssen innerhalb eines Monats oder, wenn der Fahrgast hierüber unterrichtet worden ist, innerhalb von spätestens 3 Monaten beantwortet sein. Zusätzlich werden Beschwerdestellen bei den Eisenbahnaufsichtsbehörden eingerichtet, damit der Fahrgast eine Anlaufstelle hat, wenn er von einem Eisenbahnunternehmen nicht zufriedenstellend behandelt worden ist. Gesetzlich klargestellt wird, dass der Fahrgast darüber hinaus die Möglichkeit hat, eine Schlichtungsstelle anzurufen. Gedacht ist hierbei an die Schlichtungsstelle Mobilität, die Schlichtungsstelle Nahverkehr in Nordrhein-Westfalen und die Ombudsstelle Nahverkehr in Bayern oder an eine sonstige für die Zukunft geplante privatrechtlich organisierte verkehrsträgerübergreifende Schlichtungsstelle. Weitere Informationen finden Sie unter www.bmj.de/fahrgastrechte. Quelle: PM vom BMJ; Foto: © Thaut Images - Fotolia.com |
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