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| EuGH: Deutsches Verbraucherschutzrecht ist grundsätzlich europarechtskonform Hintergrund des Urteils sind Rechtsstreitigkeiten zwischen Banken und Anlegern. In den 90er Jahren erwarben zahlreiche Bürgerinnen und Bürger auf Darlehensbasis Eigentumswohnungen oder Anteile an Immobilienfonds. In der Regel brachten Finanzvermittler die Geschäfte zwischen Banken und Anlegern zum Abschluss. Dabei gingen die Anleger davon aus, die Rückzahlung der Darlehen aus Mieteinnahmen und Steuervorteilen finanzieren zu können. Die Erwartung der Erwerber hat sich in vielen Fällen nicht erfüllt. Die Anleger wollten deshalb den Kreditvertrag widerrufen und die Immobilie an die Bank herausgeben, anstatt den Kredit zurück zu zahlen. Nach deutschem Verbraucherschutzrecht, das auf europäischen Vorgaben beruht, können die Anleger den Kreditvertrag widerrufen, wenn sie Verbraucher waren und vor der Unterzeichnung eines Kreditvertrags von einem Vermittler zu Hause aufgesucht wurden (Haustürgeschäft). Folge ist dann, dass sie die Darlehenssumme sofort zurückzahlen müssten. Dies ist für die Verbraucher aber oft nicht möglich, da sie die damit angeschaffte Immobilie nicht mit ausreichendem Erlös veräußern können. Vom notariell beurkundeten Immobilienkaufvertrag können sie sich aber nicht nach den Grundsätzen des Haustürwiderrufs trennen. Da der Widerruf des Kreditvertrags in vielen Fällen dem Verbraucher so oftmals nicht weiterhilft, haben das Landgericht Bochum und das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die deutsche Rechtslage den Anforderungen der europarechtlichen Haustürgeschäfterichtline widerspricht. Die europäischen Richter haben jetzt verbindlich entschieden, dass Verbraucher nicht das Recht haben müssen, einen in einer Haustürsituation geschlossenen Immobilienkaufvertrag zu widerrufen. Wegen des eindeutigen Wortlauts der europäischen Haustürgeschäfterichtlinie sei der Immobilienkaufvertrag nicht selbständig widerrufbar. Das Ergebnis ändere sich auch nicht, wenn der Immobilienkaufvertrag mit dem widerrufbaren Verbraucherkreditvertrag ein einheitliches Finanzgeschäft bilde. Ferner stellte der EuGH klar, dass der Verbraucher bei Widerruf des Kreditvertrags den erhaltenen Darlehensbetrag sofort zurückzuzahlen hat. Dies gelte auch dann, wenn der Darlehensbetrag auf Anweisung des Verbrauchers direkt an den Verkäufer ausgezahlt wurde. Zu prüfen ist die Entscheidung hinsichtlich der Rechtsfolgen einer nicht oder verspätet erfolgten Widerrufsbelehrung. Hier betont der EuGH für den Fall, dass der Verbraucher die mit einer Kapitalanlage verbundene Risiken bei rechtzeitiger Belehrung hätte vermeiden können, die Notwendigkeit des Schutzes vor der Verwirklichung dieser Risiken. Es sei Sache der nationalen Gerichte, die nationale Regelung so auszulegen, dass dies erreicht werde. Die EuGH-Urteile C-350/03 und C-229/04 finden Sie im Wortlaut unter http://curia.eu.int. |
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