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Ehrverletzende und geschäftsschädigende Äußerungen im Internet

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Alt 26.05.2008, 11:06
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Ehrverletzende und geschäftsschädigende Äußerungen im Internet

In den Zeiten des Web 2.0 kann sich der Konsument in Foren, Bewertungsportalen oder bei eBay anhand von Erfahrungsberichten und Kommentaren anderer Verbraucher über den Anbieter einer Leistung oder das und selbst die von ihm gemachten Erfahrungen weitergeben. Viele nutzen die Möglichkeit des „Mitmach-Internet“ aber auch, um ihrem Ärger einmal richtig Luft zu machen. Was dabei oft unterschätzt wird: Unbedachte Äußerungen im Internet können ein teures juristisches Nachspiel haben.

Wer hat als Kunde nicht schon einmal schlechte Erfahrungen mit einem Unternehmen gemacht?Mangelhafte Ware, endlos lange Lieferzeiten oder schlichte Unfreundlichkeit eines Verkäufers geben oftmals Anlass zu Kritik. In derartigen Fällen ist es aus der Sicht des Kunden natürlich verlockend, sich einfach einmal den Frust von der Seele zu schreiben. Was bietet sich da besser an, als sich mit einer negativen Bewertung des Händlers bei eBay oder einem kritischen Kommentar in einem Verbraucher-Forum zu revanchieren? Die Aufmerksamkeit einer Vielzahl von Lesern ist hier meist gewiss.

Manchmal bleibt es jedoch nicht bei sachlicher Kritik, sondern es wird mit Verunglimpfungen oder sogar der Verbreitung von Unwahrheiten gehörig über das Ziel hinaus geschossen. Für Unternehmen können kritische Kommentare im Internet erhebliche Umsatzeinbußen zur Folge haben. Schließlich sind diese weltweit und zu jeder Zeit abrufbar. Daher überrascht es nicht, dass viele Gewerbetreibende auf kritische Kommentare in Verbraucherforen oder schlechte Bewertungen bei eBay äußerst sensibel reagieren und von ihren ehemaligen Kunden die sofortige Löschung des umstrittenen Beitrags verlangen. Hierzu wird oftmals ein Rechtsanwalt eingeschaltet, mit dessen Beauftragung natürlich Kosten verbunden sind. Diese werden dann wiederum vom Kunden als Schadensersatz eingefordert. Neben seinem ohnehin schon vorhandenen Ärger sieht sich der Kunde nun auch noch einer häufig nicht unerheblichen Geldforderung ausgesetzt.

Was für Unternehmen gilt, gilt in ähnlicher Weise auch für Privatpersonen. Beleidigungen und persönliche Herabsetzungen oder auch die Veröffentlichung von sensiblen Fotos können die betroffenen Personen in erheblichem Maße in ihrem Ehrgefühl verletzen. Hier geht es zwar nicht - wie bei Unternehmen - um Umsatzeinbußen, aber die Folgen können mindestens ebenso gravierend sein.

Unternehmern und Privatpersonen ist in derartigen Fällen deshalb der Wunsch gemeinsam, die im Internet veröffentlichten Äußerungen möglichst schnell wieder entfernen zu lassen.

Wie kann man sich als Betroffener wehren?
Klar ist, dass man sich sowohl als Privatperson als auch als Gewerbetreibender nicht alle öffentlichen Äußerungen gefallen lassen muss. Bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder des Rechts am Gewerbebetrieb durch unzulässige Äußerungen im Internet können dem Betroffenen zivilrechtliche Ansprüche auf Widerruf der Äußerung, zukünftige Unterlassung und Schadensersatz zustehen. Herabsetzende, ehrverletzende und geschäftsschädigende Äußerungen können auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Meinungsfreiheit und allgemeines Persönlichkeitsrecht
Kommt es zum Streit über eine im Internet hinterlassene Äußerung, beruft sich derjenige, der die Äußerung getätigt hat, gemeinhin auf sein grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit. In der Tat ist die Äußerung der eigenen Meinung in einem sehr weitgehenden Umfang geschützt, weil es hierbei eben um die Ausübung eines elementaren Grundrechts geht. Allerdings kann durch die Äußerung einer Meinung auch das Grundrecht einer anderen Person verletzt werden, z.B. das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Deshalb hängt die Zulässigkeit einer Meinungsäußerung, die in andere Grundrechte eingreift, immer davon ab, welches Recht aufgrund einer Abwägung der beteiligten Interessen überwiegt. Hierbei setzt sich aber das Recht, die eigene Meinung frei zu äußern, in aller Regel durch. Der Betroffene hat deshalb auch ehrenrührige Meinungsäußerungen oftmals hinzunehmen. Erst wenn der Erklärende mit seiner Meinungsäußerung so weit über das Ziel hinausgeschossen ist, dass es sich bei seiner Äußerung schon der Form nach um eine bloße Beleidigung oder eine Schmähkritik handelt, verletzt er die Rechte des Betroffenen. Folge: Diesem stehen Ansprüche auf Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz zu.

Vom Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt sind aber - wie der Name schon sagt - nur Meinungsäußerungen. Von Meinungsäußerungen abzugrenzen sind Tatsachenbehauptungen. Bei diesen kann sich der Äußernde nicht auf das Recht der freien Meinungsäußerung berufen. Ein Recht, nach Belieben Tatsachen öffentlich verbreiten zu dürfen, gibt es nicht. In jedem Fall unzulässig ist es, Tatsachen zu behaupten, die nachweisbar falsch sind oder von denen der sie Behauptende weiß, dass sie falsch sind. Selbst wenn der Behauptende aber gar nicht wusste, dass die von ihm behauptete Tatsache unwahr ist, ist seine Äußerung unzulässig, wenn er die mangelnde Wahrheit bei sorgfältiger Recherche hätte erkennen können.

Stellt jemand eine unwahre Tatsachenbehauptung in Bezug auf eine andere Person oder ein Unternehmen auf, verletzt er allein damit in aller Regel das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Ohne dass es - wie bei der Meinungsäußerung - auf eine Interessenabwägung ankommen würde, stehen dem Betroffenen in diesem Fall Ansprüche auf Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz zu. Der Betroffene befindet sich bei der Verbreitung von ehrenrührigen Tatsachen also in einer weitaus besseren Position als bei der Äußerung einer ehrverletzenden Meinung. Viel eher kann er gegen die sich äußernde Person etwas in rechtlicher Hinsicht unternehmen.

Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung?
Die Einordnung einer Äußerung als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung ist also für eventuelle Ansprüche des Adressaten einer verunglimpfenden Äußerung von entscheidender Bedeutung. Wann liegt nun eine Tatsachenbehauptung und wann eine Meinungsäußerung vor? Die Antwort auf diese Frage richtet sich danach, ob die Richtigkeit der Äußerung bewiesen werden kann oder nicht. Kann sie bewiesen werden, liegt eine Tatsachenbehauptung vor. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Geäußerte beobachtet, erforscht oder gemessen werden kann. Eine Meinungsäußerung liegt dagegen dann vor, wenn in der Äußerung zum Ausdruck kommt, dass jemand eine Stellungnahme abgibt, sich für oder gegen etwas ausspricht, oder eine Wertung vornimmt. Die Grenzen können im Einzelfall fließend sein.

Beispiele aus der Rechtsprechung zu Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen (ebay)

Meinungsäußerungen:

- „Bei Reklamation nur unverschämte Antwort, nie wieder“
- „unglaublich unverschämt“

Tatsachenbehauptungen:
- „Artikel war defekt, davon stand nichts in der Beschreibung“
- „Hat wegen Kaufreue Transportschaden vorgetäuscht. Aufpassen!!!“
- „Qualität minderwertig“
- „... will die vollen Portokosten nicht zahlen“
- „Mit Sicherheit nicht Original!“

Wer muss was beweisen?
Recht haben und Recht bekommen: Wie bei vielen anderen rechtlichen Konflikten auch, ist dies für Betroffene, die sich gegen unwahre Tatsachenbehauptungen oder beleidigende Meinungsäußerungen wehren wollen, ein großer Unterschied.

Entscheidend für ein erfolgreiches - gerichtliches - Vorgehen gegen unwahre Tatsachenbehauptungen ist die Frage, wer was beweisen muss. Muss derjenige, der eine Tatsache behauptet, beweisen, dass diese der Wahrheit entspricht? Oder obliegt es dem von der Tatsachenbehauptung Betroffenen zu beweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist?

Als Grundsatz gilt: Der durch eine Behauptung Verletzte muss die Unwahrheit der behaupteten Tatsache beweisen. Allerdings kann dem Verletzten hier unter Umständen zugute kommen, dass es zunächst dem Behauptenden obliegt mitzuteilen, aufgrund welcher Erkenntnisse und Grundlagen er seine Äußerungen getätigt hat.
Umgekehrt ist die Beweislast, wenn die Behauptung der Tatsache zugleich eine Üble Nachrede im Sinne des § 186 Strafgesetzbuch (StGB) darstellt. Dann muss derjenige, der die Behauptung aufgestellt hat, deren Wahrheit zu beweisen. Gelingt ihm dies nicht, hat das Gericht zu prüfen, ob er bei der Äußerung in „Wahrnehmung berechtigter Interessen“ gehandelt hat. Ist dies wiederum der Fall, war die ehrenrührige Äußerung zulässig.

Verfasst von:
Rechtsanwalt Kluge (www.kluge-recht.de). Der Autor ist Rechtsanwalt in Hannover mit den Interessenschwerpunkten Internetrecht und Schadensersatzrecht.

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