Dies ist eine Diskussion zu Die Auswirkungen des Wehrdienstes auf das Arbeitsverhältnis innerhalb des Forums Specials
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| Die Auswirkungen des Wehrdienstes auf das Arbeitsverhältnis Das Wichtigste ist, dass der Wehrdienst den Arbeitsvertrag nicht beendet, so dass dieser nach der Wehrdienstzeit nicht neu geschlossen werden muss. Das Arbeitsverhältnis ruht ab Beginn des Grundwehrdienstes bis Ablauf des Tages, der als Entlassungstag beurkundet wird. Dies bedeutet, dass ein Anspruch auf Arbeitsentgelt und Sachbezüge nicht besteht. Bei der Zahlung von Sonderzuwendungen sind der Inhalt und der Zweck der jeweiligen Zuwendung maßgebend. Gleiches gilt für vermögenswirksame Leistungen und Urlaubsentgelt. Beendet der Arbeitnehmer den Wehrdienst vorzeitig, so leben die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten vom Zeitpunkt der Beendigung wieder auf. Für die Zeit während des Wehrdienstes gelten einige Besonderheiten: - Die Grundwehrdienstzeit wird als Betriebszugehörigkeit angerechnet. - Sie wird allerdings nicht auf die Probezeit angerechnet. - Während des Wehrdienstes stehen dem Arbeitnehmer keine Urlaubsansprüche zu. Auf Verlangen ist dem Arbeitnehmer vor Beginn des Wehrdienstes Urlaub zu gewähren. - Der Arbeitnehmer ist aus Anlass des Wehrdienstes nicht zu kündigen. Der Begriff Anlass der Kündigung ist aus § 613 a BGB gekannt, nach dem einen Arbeitnehmer aus Anlass des Betriebsüberganges nicht gekündigt werden darf. Der Betriebsübergang darf nicht der Beweggrund/das Motiv für die Kündigung des Arbeitnehmers sein. Entsprechendes gilt im Fall des Wehrdienstes. Die Einberufung darf nicht der Beweggrund für die Kündigung des Arbeitnehmers sein. Davon ist auszugehen, wenn andere sachliche Gründe, die aus sich heraus die Kündigung rechtfertigen, vorhanden sind. - Daneben besteht ein Kündigungsschutz vom Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Wehrdienstes. Nach § 130 BGB ist vom Zugang auszugehen, wenn der Einberufungsbescheid in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist und er unter normalen Bedingungen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. - Dieser Kündigungsschutz gilt allerdings nur für die ordentliche Kündigung (§ 622 BGB), nicht für die außerordentliche, d.h. fristlose Kündigung nach § 626 BGB. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die außerordentliche Kündigung führt zu einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. - Der Arbeitnehmer hat sich nach Beendigung des Wehrdienstes bei seinem Arbeitgeber unverzüglich zurück zumelden. - Ihm darf kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden, der schlechter ist, als der vorherige Ist diesem Zusammenhang ist kurz auf die Wehrübung und die Musterung einzugehen: - Bei Wehrübungen ist der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung unter Weitergewährung des Arbeitsentgelt freizustellen, wobei grds. auf Antrag eine Erstattungsmöglichkeit gegenüber der Bundeswehr besteht. - Muss sich der Arbeitnehmer zur Musterung melden, gilt oben gesagtes entsprechend; dem Arbeitgeber ist für die ausfallende Arbeitszeit das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen. Die eben dargestellten Grundsätze gelten entsprechend für Alt-EU-Bürger. Zu den Alt-EU-Staaten zählen neben Deutschland die Länder: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lichtenstein, Luxemburg, Niederlande, Nordirland, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien. Diese Arbeitnehmer sind im Falle eines Arbeitsverhältnisses in Deutschland deutschen Arbeitnehmern gleichgestellt. Bei den Neu-EU-Bürgern und Bürgern aus Drittstaaten verhält es sich anders. Zu den Beitrittsstatten 2004 zählen: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Zypern. Zu den Beitrittsstaaten 2007 zählen die beiden Länder: Bulgarien und Rumänien. Die oben genannten Grundsätze gelten für sie nicht, wenn sie zur Ableistung des Wehrdienstes in ihr Heimatland einberufen werden. Die sind also deutschen Arbeitnehmers nicht gleichgestellt. Quelle: Juraforum.de Geändert von JuraForum-News (05.01.2011 um 14:31 Uhr). |
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| AW: Die Auswirkungen des Wehrdienstes auf das Arbeitsverhältnis Hierzu habe ich mal eine Frage und hoffe das mir geholfen werden kann. Mein Bruder war Anfang der 90er Jahre als Matrose in der Binnenschifffahrt tätig ehe er zum Grundwehrdienst einberufen wurde, auch danach arbeitete er weiter in der Binnenschifffahrt. Nun zur eigentlichen Frage: Wird die Zeit in welcher er seinen Grundwehrdienst leistete dennoch zur Dienstzeit auf dem Schiff angerechnet? Vorab ein Dankeschön |
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