Dies ist eine Diskussion zu Der Sinn der Rechtstheorie innerhalb des Forums Specials
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| Der Sinn der Rechtstheorie Der rechtstheoretische Wandel Die Rechtstheorien veraltern, da die Gesellschaft einem Wandel unterliegt und die Theorie über den Gesellschaftsvertrag erscheint mehr denn eine Märchenfabel, als sie noch heute anwendbar wäre. Die Arbeit ist heutzutage an modernen Rechtstheorien anzusetzen, damit sie dem gesellschaftlichen Wandel gewachsen sind und nicht hinter der gesellschaftlichen Entwicklung zurückbleibt. Die Nutzung der modernen Kommunikationsmedien ist eine Voraussetzung, wodurch manche Kommunikationsformen an Relevanz verlieren, wodurch die Theorien in solche Richtungen zu entwickeln seien, wo sie für die Rechtskundigen aus der heutigen Perspektive verständlicher werden. Die Anwendung der Theorien aus der Zeit als noch der technische Fortschritt Kerzenlicht in Stuben vorschrieb, läßt erahnen, daß die Konzentration auf andere Entwicklungsstufen fiel, wie auf die Fenstergröße, wobei das Zimmerlicht bei Computerarbeit eine nebensächliche Rolle spielen kann. Ebenso waren die Theoretiker bemüht, einen Zusammenhang mit der damaligen Gesellschaft herbeizuführen, wobei der Zusammenhang eher mit Fabelwesen hergestellt wurde, als mit der modern zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Standpunkten. Viele Theorien erscheinen rückschrittlicher, als die Thematik der römischen Rechtsgeschichte. Dennoch hat die Gesellschaft immer einen Teil der Theorie für die übernatürlichen Kräfte übrig gelassen und der Grund liegt darin, daß diese Kräfte eine Imagination, also eine eigene Vorstellung hervorrufen, die für die Theoriearbeit hilfreich sein kann. Die sprachliche Stilistik der damaligen Zeit ist komplex und sollte ebenfalls in die heutige Gesellschaftsform eingefügt werden, denn die Anpassung der Theorie an die damals modernen Verhältnisse bedeutet aus heutiger Sicht, die Anpassung der heutigen Sichtweise an damalige Strukturen und die Belastung der heutigen Theorien mit überholten Ansätzen. Die Basis der rechtstheoretischen Theorie Eine in einem Werk verfaßte Theorie erschafft eine weitere Arbeitsbasis in welcher einerseits bessere Gedankenmodelle wirksam werden können und andererseits Begriffe entstehen, durch welche Gedankengänge genau bezeichnet werden, die weitere Verständigungsbasis für die fachliche Kommunikation bereiten. Der fachlich-rechtliche Arbeitsbereich bietet mit seinen Theoriekonstrukten eine Arbeitsbasis für die komplexen Arbeitstechniken, welche solche Möglichkeiten erschließen lassen, die nach Außen wirksam werden, weil durch sie rechtliche Dogmen verschoben werden. Die rechtlichen Sachzusammenhänge gehen aus einem faktischen Sachzusammenhang hervor, daher ist von theoretisierten und von faktischen rechtlichen Dogmen auszugehen. Die Dogmen sind von rechtlichen Theorien umfaßt, in welchen die Dogmen in einem Funktionszusammenhang wirken. Deren Wirkung ähnelt einem mechanischen Uhrwerk in welchem die Dogmen in einem theoretischen Zusammenhang stehen in welchem sie sich ergänzen. Wenn einzelne Uhrwerksteile aufeinander einwirken, so wirkt der Theoriezusammenhang aufeinander ein, wenn die Theorien berücksichtigt bleiben. Die Berücksichtigung vieler Einzeltheorien in einem rechtstheoretischen Zusammenhang erhöht die Genauigkeit des gesamten Theoriekonstrukts. Der Zusammenhang und die Wechselwirkung der Rechtstheorie Aus dem Obigen folgt, daß ein theoretischer Zusammenhang aus Über- und Unterbegriffen entsteht, welche aufeinander einwirken und sich definitorisch in der Rechtsmaterie manifestieren. Dennoch hat das Recht keinen definitorischen Ursprung, sondern basiert auf einem Erfahrungsschatz der geschichtlichen Rechtsentwicklung, die in Anfängen noch wenig Theorie beinhielt, doch umso mehr hat man früher von der Vorgehensart des Regimes auf die Gesetze Rückschlüsse gezogen. Zu der theoretischen Entwicklung sind bereits Glossen zu zählen, die sich zu theoretischen Ausführungen entwickelten. Jene stehen im Wechselwirkungsprozeß zum Gesetz sowie zum Rechtskundigen und erleichtern den Zugang zur Rechtsmaterie. Die Wechselwirkung der Rechtstheorie ist jedoch nur dann gegeben, wenn eine Adäquanz zwischen der Rechtstheorie und der Gesellschaft besteht, welche eine Liquidität der rechtlichen Bearbeitung, sowie einen adäquaten Bezug des Rechtskundigen zur Theorie herbeischafft. Die Sprachkomplexizität ist bei der vorhandenen Problemkomplexizität nicht zu vernachlässigen, weil die Materie mit der Sprache ebenfalls im Verhältnis zueinander steht. Dieses Verhältnis garantiert die Fortenthaltung der Lebendigkeit im Recht, da die Sprachkomplexizität eine Permeabilität zu der Fachsprache erschafft, da die Permeabilität erst bei Begriffsadäquanz zwischen der Fachlichkeit und der Fachsprache entsteht. Solcherarts läßt sich eine Liquidität der rechtlichen Leistung erschaffen und sollte als Ansatz zu der ökonomischen Analyse des Rechts gelten, welche versucht, eine bessere Leistungseffizienz des Rechts herbeizuführen. Gar eine ganze Analyse erscheint ballistisch übertrieben und sollte sich daher auf die Liquidität beschränken, doch aus der ökonomischen Sichtweise ist die Liquidität gerade durch eine Analyse herbeizuführen, so stehen auch diese Begriffe einander ergänzend nebeneinander. Einordnung der Rechtstheorie in den gesellschaftlichen Zusammenhang Geld kommt von oben und die Rechtstheorie ebenso. Es gibt einen natürlichen Zusammenhang in der Gesellschaft in welchem das Geld von einer höherrangigen Ordnung auf niederrangige Ordnungen einfließt, sodaß durch einen solchen Zusammenhang alle Ordnungen berücksichtigt werden. Das Geld fällt allerdings nicht nach oben und geht in Besitz in solcher Richtung über, wie der natürliche Geldkreislauf tatsächlich zustande kommt. Das Geld ist daher Geldkreislaufbezogen und nimmt eine solche Eigenschaft an, die manche Fachleute anzieht oder umgeht und eine natürliche Fortpflanzungsrichtung annimmt. Rechtstheorien haben daher eine natürliche Eigenschaft einer Fortpflanzungsdimension der sog. rechtstheoretischen Flexibilität, die sich vom Anfangsparameter bis zum Endentwicklungsparameter bewegen kann, daher sind Verweise oftmals als vergleichende anzusehen. Diese rechtstheoretische Flexibilität liegt ebenso dem gesamten Rechtszusammenhang zugrunde, weil sich die Rechtspraxis auf den erarbeiteten Rechtszusammenhang bezieht. An einem Modell veranschaulicht, kann man sich einen Springbrunnen vorstellen, dessen Strahl wie ein Pilz aus Wasser besteht. Um wieder auf den Zusammenhang mit der Theorie zu kommen, muß die Theorie eine Fallkomponente erarbeiten und theoretisch gesprochen ein Arbeitsenergiepotential aufbauen, welcher der theoretischen Fortpflanzungskonstante als Ausbreitungsbasis inne liegt. Für das arbeitsenergetische Potential ist geistige Leistung zu erbringen, weil ohne theoretische Arbeit keine Leistung erzeugt wird und ohne Gedankenaustausch keine Wissensverschiebung stattfindet, daher kann weder das von der Theorie höchste anzustrebende Niveau erreicht werden, noch ein sich natürlich entwickelnder Theorieneffekt. Bei vieler Theoriearbeit geht es um die Erzeugung eines Energiepotentials, weil in Folge solcher Verschiebungen physikalisch gesehen Arbeit verrichtet wird, was einen relativ genauen Streueffekt zur Folge hat. Der rechtstheoretische Raum Die Rechtstheorie kann sich in benachbarte Strukturen etablieren, daher bleibt in dem Zusammenhang fraglich, wie die Theorie an Eigenenergie verliert, wenn sie durch benachbarte Strukturen in Konkurrenz steht. Dies ist sicherlich dann zu bestätigen, wenn die andere Disziplin der Jurisprudenz ihren Arbeits- und Theorienraum einnimmt und die für die Jurisprudenz geltenden Grundsätze für sich beansprucht, die in den Bereich der Jurisprudenz einzuordnen sind. Die Theorie soll daher nicht in Konkurrenz mit anderen Disziplinen stehen und ihren theoretischen Raum für sich durch die hervorragenden Juristen ihre Richtigkeit einnehmen. Die Theoretische Bearbeitung soll daher eine starke Ausprägung in der Komplexizität bekommen, damit sich der theoretische Raum in die Komplexizität entfaltet und die Plausibilität den einfachen Disziplinen beibeläßt, da die Einfachheit in der Natur der Sache nur bedingt theoretischen Raum findet. Der theoretische Raum ist ein schwierig zu verstehendes Gebilde, genauso wie die Theorie an sich sehr schwierig als Gebilde zu verstehen ist. Dennoch lernt der Jurist zunächst die Theorie als Gebilde zu verstehen und im Weiteren den theoretischen Raum, eine Theorie, die sich jedoch erst für den Theoretiker erschließt. In etwa ist dieser Standpunkt dahingehend zu erklären, daß der Jurist nicht ununterbrochen an alles denken kann, daher muß er adressieren, indem er gedanklich auf die Informationen zugreift, so ist an dieser Theorieadresse ein Gebilde plaziert, welches man als den Teil des Gebildes bezeichnen kann. So verflochtene Theorien bilden einen Theoriekomplex. Der Jurist bemerkt jedoch eine Eigenschaft, daß er Platz braucht, um die Theorien zu plazieren, weil der Verstand von einer undefinierten Gedankenkonsistenz belegt ist. Diese Gedankenkonsistenz ist zu formatieren, also derart zu ordnen, daß sich die Theorie an diesem Platz setzen kann. Diese Formatierung ist sehr aufwendig, weil sie eine Genauigkeitskonstante erfordert, welche einen großen Arbeitsaufwand voraussetzt. Die Arbeitskonstante ergibt sich aus dem gesellschaftlichen Arbeitszusammenhang, sowie aus dem Theoriezusammenhang in der Arbeit auf die theoretische Genauigkeit hin. Diese benannte Arbeit ergibt sich gerade aus der theoretischen Bearbeitung, weil durch die theoretische Bearbeitung wie angesprochen Arbeit verrichtet wird, wodurch neue Arbeit entsteht, die genauer ausgerichtet ist und durch die vorhergehende Theoriearbeit erarbeitet wird. Die genauere Arbeit ist in ihrer Konsistenz energiereicher, jedoch nimmt sie nicht mehr theoretischen Raum ein, als die juristische ungenauere Basisarbeit. Ein Jurist kann komplexe juristische Aufgaben durch bloße Augenscheinnahme einschätzen, wobei ein anderer Laie die Materie lange und genau begutachten muß, obwohl er vermutlich nicht zu einem sicheren Ergebnis gelangen wird, da die Entscheidung nach der Arbeit unsicher sein wird, obwohl die Materie an sich lesbar ist. Publikationsqualität Es entsteht ein zunehmendes Publikationsproblem, welches in früheren Publikationsarten daher gelöst war, weil die Literatur in der Bibliothek von einem Platz aus beziehbar war und relativ weit ausgeführt wurde, wobei demgegenüber die Ausführlichkeit der Internetpublikationen nicht ausreichend sein kann, da die Publikationsreife schwer einschätzbar ist. Die Endpublikation wird sicherlich noch heute als Buchdruck auferlegt, wobei die früheren Publikationen, bereits die richtige Materie darstellen, die die Theorien richtig verbinden. Ein weiteres Problem ist, daß der Autor mit der Grundarbeitskonstante schreibt, wo er sein Werk bearbeitet, daher bleibt die Konstante erreichbar, die er verwendet und die er äußert. Aus dem Grund wird die Theorie in der Gesellschaft unmittelbar anwendbar durch die Kommunikation mit dem Juristen, weil der Jurist mit den Konstanten in Zusammenhang steht, weshalb die Theorie desjenigen Juristen beidseitig abgeschlossen sein soll, damit keine Einwirkung auf den Juristen mittels der Genauigkeitskonstanten möglich wird und eine Überwindung des Energiepotentials erforderlich macht, um die Konsistenz der Theorie zu ergründen. Dieselbe Eigenschaft weist der Jurist in seiner Arbeitsweise auf und zwar bezüglich der Abgeschlossenheit seiner Arbeitsweise. Die Korrektoren können allerdings eine Arbeit unvollkommen machen, weil sie das Werk verzerrt darlegen und wodurch die weitere Anwendung unvollkommen erscheinen kann trotz der Abgeschlossenheit des Hauptwerkes. Die Einwirkung der Theorie im Bezug zu dem internationalen Recht ermöglicht weitere Arbeitsleistung, die aus der technischen Betrachtungsweise an die Anforderungen des Internets anzupassen ist, wodurch die internationalen Unterschiede im Bezug auf das Internet in der nationalen Eigenschaft weichen müssen. Mit dem Recht ist daher auch nicht sparsam umzugehen, wenn es sich energetisch verwirkt, es ist auf komplexere Arbeitsformen anzuwenden, weil sie als innerer Bestandteil die Sicherheit des Bürgers garantieren. Die Theorie ermöglicht außerdem solche gezielte Arbeitsleistung, die durch das Gesetz geformt wird und daher den sich absondernden durch den rechtskundigen einbezieht, da jedwede Fachkommunikation wie nonverbale, verbale und textliche richtige und rechtmäßige Außenwirkungen entfaltet. Rechtstheoretische Arbeitskonsistenz und Arbeitsweise In der angenommenen Rechtstheorie geht man davon aus, daß die Theorie als konzentrierte Materie betrachtet wird, weil alle physikalischen Erscheinungen eine materielle Dimension haben, daher ist davon auszugehen, daß kein Wissen keine geordnete physikalisch-materielle Substanz hat, wobei im Gegenteil die geordnete physikalisch-materielle Substanz kopiert und im Verstand übertragen werden kann, was wiederum bedeutet, daß durch diese Übertragung eine Arbeitsleistung realisiert wird, ebenso dann, wenn anderweitig an der Theorie gearbeitet wird und durch die Bewegung der gedanklichen Materie eine Energieverteilung realisiert wird, welche auf die Ordnung der Gedankensubstanz einwirkt und die Ordnung der Gedankensubstanz durch die Bewegung aufs Neue realisiert wird. Hierzu ist daher anzumerken, daß Arbeit an der Theorie einerseits bedeutet, daß Wissen veräußert wird, Wissen gespeichert und transfairiert wird, um Leistungen einerseits zu kompensieren und andererseits zu streuen und um einen Progressionseffekt zu erzeugen, damit eine Progression realisiert wird und zwar dadurch, daß die veraltete Struktur durch die natürliche Zerfallskonstante weicht und die gegenwärtigen theoretischen Arbeitskräfte durch die Arbeit umgesetzt werden. Heutzutage arbeitet man an der mathematischen Geldverteilung, die sich aus der Mathematik ergibt, da die logisch-mathematische Theorie des Geldes im Arbeitszusammenhang mit anderem Wissen steht wie z.B. mit der Anforderung an die Gleichheit. Die theoretische Arbeit steht in Verbindung mit der Geschwindigkeit der Verrichtung der Arbeit, weil Texte aufgrund derer Komplexizität trotz langsamerer Arbeitsweise gleichwohl ihre geistige Arbeit verrichten und zwar besser als es die reine Schreibgeschwindigkeit in gewöhnlichen Gestaltungen ermöglichen würde. Diese Geschwindigkeit ist einerseits energetisch bedingt und andererseits durch die vorhergehenden theoretischen Fähigkeiten, die sich durch die Arbeitsweise bereits materialisiert haben, wobei mit viel schwerer Materie gearbeitet wird, als bei unvorhandenen Theorien. Die schwerwiegende Materie läßt sich in der Praxis dadurch erklären, daß man einen Text auf die erheblichen und wesentlichen Bestandteile kürzen kann, wobei der Textgehalt schwerwiegender wird. Einfach gesprochen gibt es schwerwiegende Aussagen, die tatsächlich etwas erwirken und solche Aussagen, die schwächer einwirken, weil sie in ihrer Substanz den Kontext ungenauer wiedergeben. Andere Theorien arbeiten ebenfalls, daher ist geistige Arbeit zu verrichten, damit man durch fremde Theorien nicht derart ins theoretische Abseits gerät, daß die eigene Persönlichkeit ins Wanken gerät und in dem Wanken auf falsche Fährte gerät. Die Theorie umschreibt eben die richtige Fährte, die ein unkundiger und ein solcher Arbeitender nehmen kann, wobei er diese Fährte dann nicht verläßt, wenn er ordentlich arbeitet. Hierbei handelt es sich um eine solche Fährte, die zum richtigen Ziel führt. Dieses Ziel schließt sicherlich noch Arbeitsweisen ein, welche einerseits spambar und andererseits abweisend sind, die jedoch solcher Theorien bedürfen, zu deren Aufrechterhaltung Arbeitskraft notwendig ist und folgendermaßen Gelder zu investieren seien. Eine solchartige Belastung durch weitere Personen kann erhebliche Leistungseinbußen ergeben insb. dann, wenn die Einzelpersonen durch weitere Personen belastet wurden. Die Belastung ergibt sich durch die Anzahl derjenigen Mandanten, für die man juristische Arbeitsleistung aufzubringen hat. Die klassische Physik hat der Technik einen theoretischen Bereich erschaffen, wodurch die Leistung meßbar geworden ist, allerdings wird die geistige Arbeitsleistung nicht mittels der Instrumente gemessen und kann daher nur theoretisch geistig erfaßt werden, wobei sich die Leistung aus der Arbeitsmethodik an sich erschließen läßt, da dem Juristen bekannt ist, welche Leistungen für bestimmte Theoriekonzepte aufzubringen ist. Der Fremdeneingriff in die Theorie durch andere Juristen kann einen kontradiktorischen Effekt haben, welcher als ein Belastungseffekt für die Theorie anzusehen ist, wobei die Belastung positive wie negative Eigenschaften zur Folge haben wird. Im Umkehrschluß realisiert die Kooperation mit anderen Theorien einen synergetischen Effekt, der in den theoretisch-rechtlichen Zusammenhang als Theoriezusammenhang eingeht. Als Negativerscheinungen der Rechtstheorie sind Spameffekte anzusehen, wobei materiell gesehen nur eine mehrdeutige überschüssige Fülle realisiert wird. Durch die Kontradiktion entsteht sicherlich eine Spitzenleistung, die nach der Streitentscheidung aufzuarbeiten ist, damit die Spitzenleistung als solche erfaßt wird. Tatsächlich sind solche Leistungen aus den Praxisentscheidungen zu entnehmen, die aus ihrem Wesensgehalt heraus eine andere Position im Recht einnehmen, als die Rechtstheorie. Sie sind nämlich als ein Ergebnis des Rechts anzusehen, wobei die Rechtstheorie in dem Feld der Aufgabengestaltung und der Aufgabenlösung einzuordnen ist. Ohne des Verständnisses zwischen der Aufgabe und dem Ergebnis läßt sich der theoretische Zusammenhang schwer erschließen und bei den Juristen geht es um die Anforderung der ergebnisorientierten Aufgabenlösung auf die es den Juristen eigentlich ankommt. Eben an dieser Stelle setzt die Arbeitsweise der Juristen an, die sie vom Grunde aus kennen, weil sie eigentlich in den Zusammenhang der rechtlichen Bearbeitung einbezogen werden, die sie von den Grundlagen heraus nicht kennen. Wünschenswert ist allerdings, daß die Grundlagen auch von versierten Juristen nachgearbeitet werden, damit die Grundlagen der eigenständigen Arbeitshaltung verstärkt werden. Richtige Grundlagen haben richtige Arbeitsausrichtungen zur Folge, die zur Grundlage der eigenständigen Arbeit werden sollten. Rechtstheorie innerhalb der Gesellschaftsstruktur und deren Zusammenhang Die Repräsentation des Rechts ist im Zusammenhang mit der Gesellschaftsstruktur so zu betrachten, wie man gegenwärtig im Stande ist, das Recht zu repräsentieren und zwar gelten für den Juristen die Titel für die gegenwärtigen Realisierungsmodalitäten bezüglich des Rechts. So lassen sich manche Arbeitstätigkeiten aus der Hinsicht der Position realisieren, während sich andere Positionen bereits aus der Hinsicht des materiellen Rechts realisieren lassen. Dennoch entsteht der Anschein, daß sich Juristen mehr auf ihre Titel beziehen, als auf die materielle Beschaffenheit des Rechts. Allerdings wird zuletzt für den erfahrenen Juristen verständig, daß die Profession nicht durch die Titulatur, sondern durch die souveräne Lösung der rechtlichen Struktur und deren Problematik zu den erwünschten Ergebnissen führt. Im Zeitalter des Internets ist darauf hinzuweisen, daß das Internet auf der Fachlichkeit aufbaut und die Internetrecherche nur einen Teil der rechtlichen Materie begründet, sodaß die Argumente für die Arbeit innerhalb der rechtlichen Gesamtstruktur gegenüber der bequemen Arbeitsweise innerhalb der Internetrecherche überwiegen. Andererseits sind die Vorzüge der rechtlichen Recherche innerhalb des Rechts nicht zu vernachlässigen, wie deren Nachteile und zwar, daß die Rechtsprechung im Ernstfall auch unter Ausschluß des Internetzugangs im Grundsatz anwendungsfähig bleibt, da das Recht eine Basisstruktur bietet, die sich auf die Grundsätze der Realisierungsfähigkeit zurückführen lassen muß. Beispielsweise können Juristen Rechtsmöglichkeiten angeboten werden, jedoch nicht in dem vollen Komfortumfang, wie es im besten Fall aussehen kann. Es geht immer um die Problematik, ob weitere Arbeitsmittel zur Verfügung stehen, als nur das Gesetz oder noch weitere Möglichkeiten angewandt werden können. In speziellen Lagen müssen die grundlegenden Arbeitswerkzeuge genügen. verfasst von: ![]() stud.iur. Peter Dutko |
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