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Das Recht am eigenen Bild im Überblick

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Alt 17.09.2007, 10:38
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Das Recht am eigenen Bild im Überblick

Was haben die Freundinnen von Oliver Kahn und Herbert Grönemeyer gemeinsam? Sie wurden an der Seite ihrer prominenten Freunde im Urlaub fotografiert und dann in Boulevardmedien abgebildet. Der Torwart des FC Bayern München und der „Bochum“-Sänger ließen sich das jedoch nicht gefallen und klagten sich durch alle Instanzen bis zum BGH: mit Erfolg. Mit zwei Entscheidungen hat der BGH (BGH VI ZR 164/06 und BGH VI ZR 12/06) das Persönlichkeitsrecht von so genannten Personen der Zeitgeschichte gestärkt – wohl unter Berücksichtigung des Caroline-Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 2004. Diese zwei Entscheidungen möchten wir zum Anlass nehmen, einen kurzen Überblick zum Recht am eigenen Bild zu geben …

I. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild ist Teil des jedem Menschen zustehenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts (APR) aus Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG, spezialgesetzlich geregelt in den §§ 22 ff. Kunsturhebergesetz (KUG). Dabei regelt das KUG keine zivilrechtlichen Rechtsfolgen, so dass bei Ansprüchen, die sich aus dem KUG ergeben (Unterlassung, Richtigstellung, Gegendarstellung, Schadensersatz) auf die §§ 823 II i.V.m. §§ 249 ff BGB und § 1004 BGB analog zurückgegriffen werden muss. Die §§ 22-24 KUG sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 II BGB.

Die Systematik der §§ 22-24 KUG ist einfach: Allein der Abgebildete darf grundsätzlich entscheiden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird. Jede Verbreitung und öffentliche zur Schaustellung einer Person bedarf daher der – ausdrücklichen oder konkludenten - Einwilligung:

II. § 22 KUG
§ 22 KUG lautet: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.

1. Bildnis
Unter Bildnis i.S.d. § 22 KUG versteht man jede Abbildung einer Person, die deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt. Um das Merkmal der Erkennbarkeit auszuschließen, werden in den Medien häufig Anonymisierungsmaßnahmen wie Augenbalken oder das Pixeln von Fotos durchgeführt. Das lassen die Gerichte jedoch in den seltensten Fällen durchgehen. Denn die Erkennbarkeit einer Person kann sich nicht nur aus dem Foto bzw. einem gezeigten Gesicht selbst, sondern auch aus Kontextinformationen ergeben. Dies wäre zum Beispiel der Fall bei der Abbildung eines berühmten Sportlers von hinten, aber im Sportdress, wenn sich aus äußeren Merkmalen die Person des Sportlers ergibt. Im Hinblick auf die Erkennbarkeit wird von den deutschen Gerichten übrigens nicht auf die Allgemeinheit abgestellt, auch die Möglichkeit des Erkennens durch das nahe Umfeld des Abgebildeten und dessen „Fachwissen“ kann ausreichen.

2. Tathandlung
„Tathandlung“ ist das Verbreitung und die öffentliche Zurschaustellung. Diese Begriffe sind weit auszulegen. Eine Verbreitung liegt vor, wenn ein Bild in den Verkehr gebracht wird.

3. Einwilligung
In der Praxis bereitet die Frage einer möglichen Einwilligung häufig rechtliche Probleme, weil im seltensten Fall eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Das Gericht entscheidet nach den Umständen durch Auslegung, ob eine Einwilligung vorlag und welchen Umfang sie hat. Die Beweislast für das Vorliegen einer Einwilligung trägt grundsätzlich der veröffentlichende Verlag.

Streitigkeiten entstehen häufig um das Ausmaß einer Einwilligung. Wer sich z.B. für ein Männermagazin nackt fotografieren lässt, der willigt nicht in die Veröffentlichung der Fotos in einem Satiremagazin ein. Wer zur Veröffentlichung eines Bildes in der Presse einwilligt, der erklärt sich damit nicht mit der werblichen Verwendung der Bilder ein. Im Rahmen von Sportveranstaltungen erklären die Sportler konkludent, dass sie mit der Verbreitung von Bildnissen über die Teilnahme an der Veranstaltung einwilligen. Werden diese Bildnisse später aber ohne jeden Zusammenhang mit der sportlichen Veranstaltung nochmals verwendet, besteht also kein Informationsinteresse der Öffentlichkeit in Bezug auf die Sportveranstaltung, dann liegt keine Einwilligung bzgl. der Veröffentlichung vor.

Einwilligungen Minderjähriger sind übrigens ohne Zustimmung des Erziehungsberechtigten ohne rechtliche Wirkung, §§ 107, 111 BGB. Wird eine minderjährige Person fotografiert, die 14 Jahre und älter ist, dann müssen Minderjähriger und Erziehungsberechtigter einwilligen. Hierdurch sollen wohl Minderjährige vor ihren zu ehrgeizigen Eltern geschützt werden.

Von einer erteilten Einwilligung kann ausgegangen werden, wenn die abgebildete Person ein Entgelt dafür erhalten hat, dass sie sich hat ablichten lassen. Dies regelt § 22 II KUG.

Eine Verbreitung oder Veröffentlichung von Bildnissen von Personen ohne deren Einwilligung kann lediglich unter den Voraussetzungen des § 23 KUG gerechtfertigt sein:

§ 23 KUG
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.


4. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte
Besondere praktische Relevanz besitzt die Nr.1 „Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte.“ Mit diesem Tatbestand wird das Informationsinteresse der Allgemeinheit und der Pressefreiheit befriedigt. Dabei muss nicht unbedingt das Foto selbst einen zeitgeschichtlichen Vorgang darstellen, es reicht aus, wenn die Person auf dem Foto von zeitgeschichtlicher Bedeutung ist.

Der BGH hat im Rahmen des § 23 I Nr.1 KUG in Bezug auf den persönlichen Anwendungsbereich unterschieden zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte. Jedoch handelt es sich bei diesen Begriffen eher um eine „Vorprüfung“. Die Eigenschaft als absolute oder relative Person der Zeitgeschichte reicht allein nicht aus, um eine Abbildung einer Person zu rechtfertigen. Es ist stets eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen der abgebildeten Personen.

Wird eine so genannte absolute Person der Zeitgeschichte abgebildet, dann ist dies in weiterem Umfang zulässig, als bei relativen Personen der Zeitgeschichte. Absolute Personen der Zeitgeschichte müssen daher ein gewisses „Eindringen“ in ihr Privatleben dulden.

4.1. Absolute Personen der Zeitgeschichte
Absolute Personen der Zeitgeschichte sind Personen, die unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis auf Grund ihres Status oder ihrer Bedeutung allgemein öffentliche Aufmerksamkeit finden und deren Bildnis die Öffentlichkeit deshalb um der dargestellten Person willen der Beachtung wert findet. Hierunter fallen: hohe Politiker (z.B. Willy Brandt), berühmte Künstler, Sportler (z.B. Boris Becker) etc. Der Bekanntheitsgrad ist jedoch nur ein möglicher Hinweis auf die Eigenschaft als absolute Person der Zeitgeschichte.

4.2. Relative Personen der Zeitgeschichte
Relative Personen der Zeitgeschichte sind Personen, die in Abhängigkeit von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis oder einer Person, über den oder das in den Medien berichtet wird, bekannt geworden sind. Beispiele für relative Personen der Zeitgeschichte sind Straftäter, aber auch Anwälte in Zusammenhang mit spektakulären Prozessen.

4.3. Partner von absoluten Personen der Zeitgeschichte
Die Partner von absoluten Personen der Zeitgeschichte können relative Personen der Zeitgeschichte sein, wenn sie mit diesem gemeinsam öffentlich auftreten. Flüchtige Bekannte oder berufliche Kollegen fallen hierunter jedoch nicht. Bildnisse von der Begleitperson dürfen danach auch ohne deren Einwilligung verbreitet werden, wenn im Zusammenhang mit einem konkreten zeitgeschichtlichen Ereignis ein dem Persönlichkeitsrecht der Begleitperson vorrangiges Informationsinteresse der Allgemeinheit besteht. Man spricht dabei von der so genannten „Begleitrechtsprechung“. Wenn also Victoria Beckham mit ihrem David in Zukunft auf den roten Teppichen Hollywoods oder an ähnlichen Orten stolziert, dann wird sie Fotos hiervon dulden müssen. Abbildungen von relativen Personen der Zeitgeschichte müssen grundsätzlich auch die absolute Person der Zeitgeschichte zeigen. Haben sich jedoch die Personen getrennt, dann besteht nach einer gewissen Zeit kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an einer Bildberichterstattung mehr.

5. Abwägung: Sphärentheorie
Auf die Ausnahme des § 23 I Nr.1 KUG kann sich allerdings nur berufen, wer ein schutzwürdiges Informationsinteresse der Allgemeinheit befriedigt. Das bedeutet: Auch wenn eine Ausnahme nach § 23 KUG und damit ein öffentliches Interesse an der Abbildung einer Person vorliegt, muss stets eine Interessenabwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vorgenommen werden, § 23 II KUG.

Grundsätzlich höherrangig ist das Persönlichkeitsrecht, wenn durch die Abbildung eine Gefahr für Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum des Abgebildeten besteht.

Im Rahmen der Abwägung wurde von der Rechtsprechung die so genannte „Sphärentheorie“ eingeführt und folgende Einteilung vorgenommen:

· Intimsphäre
· Privatsphäre
· Sozialsphäre
· Öffentlichkeitssphäre

Handelt es sich um Abbildungen einer Person in seiner Intimsphäre, dann ist generell von einem Vorrang des Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten auszugehen. Zu einer Abwägung kommt es dann grundsätzlich nicht. Zur Intimsphäre zählen vor allem die Sexualität und der Bereich des Sterbens. Der Abgebildete kann jedoch selbst auf diesen Vorrang „verzichten“, wenn der Betroffene selbst seinen Intimbereich in die Öffentlichkeit trägt.

Soweit es sich um ein Ereignis im Rahmen der Privatsphäre des Abgebildeten handelt, ist deren Schutzumfang im Rahmen einer Abwägung zu berücksichtigen. Zur Privatsphäre zählen Tagebücher, vertrauliche Kommunikation unter Eheleuten, sozial abweichendes Verhalten, Vermögensverhältnisse, Krankheiten oder bestimmte Vorlieben. Nach dem EGMR gehören aber auch Alltagssituationen wie Fahrradfahren, Skiurlaub, Tennisspiel und Schwimmbadbesuche zur Privatsphäre. In räumlicher Hinsicht erfasst die Privatsphäre die Bereiche, in denen der Abgebildete zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen will, also ein Raum frei von öffentlicher Beobachtung. „Räumliche Zurückgezogenheit“ war bisher das entscheidende Merkmal. Hierzu zählt natürlich der häusliche Bereich, aber auch andere Orte, die der Betroffene aufsucht, um auch für Dritte erkennbar allein zu sein. Insofern können auch Restaurants hierunter fallen. Einkäufe auf dem Markt oder der Besuch einer Boutique zählen dagegen grds. nicht zur Privatsphäre.

III. Beispiele aus der Rechtsprechung
Der EGMR hat sich in seiner Caroline-Entscheidung gegen das Merkmal der räumlichen Zurückgezogenheit als entscheidendes Kriterium gewendet. Es sei zu unbestimmt um einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Nach Ansicht des Gerichts ist vielmehr entscheidend, ob die veröffentlichten Fotos zu einer Debatte beitragen, für die ein Allgemeininteresse geltend gemacht werden kann. Das Caroline-Urteil des EGMR führte – offensichtlich – zu einer restriktiveren Rechtsprechung des BGH in Bezug auf Abbildungen von Prominenten und ihren Partnern. Dies zeigen die Urteile in Sachen Grönemeyer und Kahn.

Die Illustrierte "BUNTE" darf keine Fotos mehr der Lebensgefährtin Herbert Grönemeyers veröffentlichen, die sie zusammen mit dem Musiker in einem Café in Rom und beim Bummeln in einer Fußgängerzone zeigen. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass die auf den Fotos wiedergegebenen Situationen der Privatsphäre zuzuordnen seien, die nicht Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung sein dürfe. Auch wenn Grönemeyer Teile seines Privatlebens im Rahmen seiner Song-Texte künstlerisch verarbeitet habe, könne dies nicht zur Folge haben, dass seine Freundin die Berichterstattung über ihre Privatsphäre hinnehmen müsse.

Im Fall von Oliver Kahn (BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 – VI ZR 164/06) hatte die Zeitschrift „Frau im Spiegel“ ein Foto veröffentlicht, das Oliver Kahn bei einem Spaziergang in Begleitung seiner Freundin auf der Promenade in St. Tropez zeigt. Im hierzu gehörigen Begleittext wird berichtet, dass der Kläger mit seiner Freundin verliebte Blicke tausche. Eine Woche vorher habe noch bei ihm der Familienurlaub auf dem Programm gestanden. Er habe sich mit seiner Noch-Ehefrau und den Kindern auf Sardinien entspannt. Der VI. Zivilsenat des BGH hat seine Rechtsprechung zu dem aus §§ 22, 23 KUG entwickelten Schutzkonzept bei der Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz des Betroffenen (vgl. u. a. Urteile vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06 – VersR 2007, 697, 698 f. und -VI ZR 51/06- GRUR 2007, 527) fortgeführt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung iSd § 23 KUG lag nicht vor. Der BGH berief sich im Rahmen der Abwägung vor allem auf die Tatsache, dass sich Oliver Kahn und seine Freundin im Urlaub befanden, der auch bei "Prominenten" zum regelmäßig geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört.

Verfasst von RA Karsten Schneidewindt – 20.08.2007
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Alt 19.09.2007, 15:32
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Post AW: Das Recht am eigenen Bild im Überblick

Hallo, bin eben zufällig auf diese´Informationen gestoßen und folger Text ist mir ins Auge gefallen:

Zitatbeginn
"Einwilligungen Minderjähriger sind übrigens ohne Zustimmung des Erziehungsberechtigten ohne rechtliche Wirkung, §§ 107, 111 BGB. Wird eine minderjährige Person fotografiert, die 14 Jahre und älter ist, dann müssen Minderjähriger und Erziehungsberechtigter einwilligen. Hierdurch sollen wohl Minderjährige vor ihren zu ehrgeizigen Eltern geschützt werden"
Zitatende

Gilt dies auch wenn der Minderjährige selbst sein Bild veröffentlicht?

Im Bezug darauf sind mir sofort sämtliche Communityseiten im Internet in den Kopf geschossen, die meißt Anmeldungen ab 14 Jahren akzeptieren. Die Profilbilder bestätigt aber einzig und allein das minderjährige Kind und nicht gleichzeitig ein Erziehungsberechtigter. Ist die Folge dann so zu verstehen, dass im Klagefall rechtswidrig Bilder von Minderjährigen veröffentlicht wurden sind?

Falls jemand Lust hat weitere Gedanken mit auszudenken: Was wenn 17 Jährige sich als 18 einloggt, kein Altersnachweis vorliegt, ist dann Seitenbetreiber auch in der Haftung oder wigt der Betrug (des Alters) des Deliktfähigen mehr???

Ich danke für Antworten, NCQ!
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