Dies ist eine Diskussion zu Computerbetrug (§ 263a StGB) im Überblick innerhalb des Forums Specials
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| Computerbetrug (§ 263a StGB) im Überblick Beeinflussung der Ergebnisse eines Datenverarbeitungsvorganges Die Datenverarbeitungsvorgänge müssen automatisch ablaufen. Es werden alle Vorgänge von § 263a StGB erfasst, bei denen durch die Aufnahme von Daten und ihrer Verknüpfung durch Programme bestimmte Arbeitsergebnisse erzielt werden. Eine Beeinflussung liegt nach überwiegender Auffasung vor, wenn die Tathandlung (jede Einwirkung) für das Ergebnis der Datenverarbeitung mitursächlich ist (vgl. BGHSt 38, 120 [121]). durch unrichtige Gestaltung eines Programms, § 263a Abs. 1, 1. Alt. StGB Hierbei handelt es sich um die sog. Programm-Manipulation. Programm ist jede durch Daten (oft kodierte Informationen) fixierte Arbeitsanweisung an den Computer. Durch dieses Programm wird der Computer so manipuliert, dass die Datenverarbeitung zu einem inhaltlich unrichtigen Ergebnis führt. Beispiel: Ein Bankmitarbeiter manipuliert ein Buchungsprogramm so, dass immer ein Teil der Abbuchungen bei ihm auf dem Konto landet. durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, § 263a Abs. 1, 2. Alt. StGB Man spricht bei der Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten auch von einer sog. Input-Manipulation. Der Begriff der Daten ist von dem des § 202a StGB zu unterscheiden und erfasst auch nicht wie in § 3 I BDSG jede ´Information´; auch eine ´Aufzeichnung´i.S. von §§ 268 II, 269 ist nicht erforderlich. Daten i.S. von § 263a sind vielmehr nur kodierte Informationen in einer im Wege automatisierter Verarbeitung nutzbaren Darstellungsform (Tröndle/Fischer, 54. Aufl. 2007, § 263a StGB Rdnr. 3). Verwendung bedeutet Einbringung der Daten in den Computer (enge Auslegung) und nach einer anderen verbreiteten Aufassung sogar jede Nutzung von Daten (weite Auslegung). Beispiel: Durch die Verwendung einer falschen Bankkarte wird Geld abgehoben durch unbefugte Verwendung von Daten, § 263a Abs. 1, 3. Alt. StGB Nicht einheitlich wird das Wort "unbefugt" definiert. Nach einer sowohl in der Literatur (vgl. Tröndle/Fischer, § 263a Rdnr. 11) und Rechtsprechung (vgl. BGHSt 38, 120 [121]) vertretenen Auffassung ist das Wort "unbefugt" in Anlehnung an § 263 StGB "täuschungsgleich" auszulegen (betrugsspezifische Auslegung). Unbefugt ist daher eine Verwendung, wenn sie gegenüber einer natürlichen Person Täuschungscharakter hätte. Täuschungcharakter ist gegeben, wenn der Täter eine Verwendungsberechtigung schlüssig vorspiegelt. Zum Begriff der "Verwendung" s.o. Beispiel: Sohn S schnappt sich ungefragt die Bankkarte der Mutter M und hebt mit der richtigen PIN, die auf einem Zettel im Schreibtisch aufgeschrieben war, am Bankautomaten Geld ab. durch sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf, § 263a Abs. 1, 4. Alt. StGB Die 4. Alternative fungiert als sog. Auffangtatbestand, d.h. sie soll die durch die anderen Alternativen nicht erfassten und unter Umständen auch noch gar nicht bekannten neuen Manipulationen und Techniken abdecken. Auf Grund des Bestimmtheitsgrundsatzes (§ 103 Abs. 2 GG) ist diese Alternative sehr eingeschränkt auszulegen. Beispiel: Nach dem BGH (NJW 1995, 669 [670]) soll das Leerspielen eines Geldspielautomaten unter die 4. Alternative fallen, wenn der Täter sich mittels eines rechtswidrig erlangten Programms den Ablauf des Spiel berechnen konnte und dadurch den Automaten "leerspielte". Vermögensschaden Das beeinflusste Ergebnis muss unmittelbare vermögensschädigende Wirkung beim Opfer oder einem Dritten gehabt haben (Kausalität). Vorsatz und Bereicherungsabsicht Der Täter muss Vorsatz bzgl. aller Tatbestandsmerkmale haben und in Bereicherungsabsicht gehandelt haben (mehr dazu unter Betrug) Rechtswidrigkeit und Schuld Der Täter muss auch rechtswidrig und schuldhaft handeln. Besonders schwerer Fall u. Strafantrag Die Regelungen über den besonders schweren Fall des Betrugs (§ 263 Abs.3) und dessen Strafantragserfordernisse (§ 263 Abs.4) sind auch beim Computerbetrug gemäß § 263a Abs. 2 StGB entsprechend anzuwenden. (S.Einbock) |
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| AW: Computerbetrug (§ 263a StGB) im Überblick Hallo Sebastian, Sie schreiben, dass bei § 263a Abs. 1, 2. Alt. StGB der Datenbegriff dem des § 202a Abs. 2 StGB entspricht. Haben Sie dafür eine Belegstelle? An dieser Stelle eine Frage: A ist Versicherungsvermittler und vertreibt in dieser Eigenschaft auch Hypothekenfinanzierungen. Er erfaßt absichtlich falsche Daten (z.B. über Eigenkapital) über eine spezielle Software am Pc der Versicherungsagentur. Aufgrund dieser Eingaben erstellt die XY - Bank einen Hypothekenkreditvertrag. Kommt 263a in Betracht? Viele Grüße und danke für evt. Anworten. |
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| AW: Computerbetrug (§ 263a StGB) im Überblick Eine Legaldefinition gibt es (noch) nicht und wird wohl auch nicht mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität eingeführt. Bei lexexakt habe ich folgendes gefunden: DATEN: (http://www.lexexakt.de/glossar/daten.php) -- Im Sinn von § 268 StGB (Fälschung technischer Aufzeichnungen) Daten sind "codierte, auf einem Datenträger fixierte Informationen über eine außerhalb des verwendeten Zeichensystems befindliche Wirklichkeit" (Haft, NStZ 87, 8). -- Im Sinn von § 202a StGB (Ausspähen von Daten) Daten im Sinne des 202a StGB sind nur solche Daten (siehe Definition zuvor), die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden. -- Im Sinn von § 263a StGB (Computerbetrug) Kodierte Informationen in einer Darstellungsform die eine automatische Verarbeitung zulässt. |
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| AW: Computerbetrug (§ 263a StGB) im Überblick Zitat:
Ich habe den § 263a StGB nicht mehr verfolgt seit der Erstellung des Artikels, aber der Kommentar Tröndle/Fischer, 54. Aufl. 2007, schreibt dazu unter § 263a StGB Rdnr. 3: "Der Begriff der Daten ist von dem des § 202a StGB unterschieden und erfasst auch nicht wie in § 3 I BDSG jede ´Information´; auch eine ´Aufzeichnung´i.S. von §§ 268 II, 269 ist nicht erforderlich. Daten i.S. von § 263a sind vielmehr nur kodierte Informationen in einer im Wege automatisierter Verarbeitung nutzbaren Darstellungsform." Gruß |
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| AW: Computerbetrug (§ 263a StGB) im Überblick Folge dieser Tathandlungen muss die Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorganges sein. Dieses Tatbestandsmerkmal ersetzt den Irrtum und die Vermögensverfügung des § 263 StGB. Entsprechend muss das Verarbeitungsergebnis die Qualität einer Vermögensverfügung in dem Sinn haben, dass es als solches vermögenserheblich ist und unmittelbar vermögensmindernd wirkt. An einer unmittelbaren Vermögensminderung fehlt es, wenn das Verarbeitungsergebnis von einem Menschen noch weiterbearbeitet und in eine Vermögensverfügung umgesetzt werden muss. |
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