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BVerfG: Bezeichnung als "Dummschwätzer" nicht zwingend eine Beleidigung

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Alt 02.01.2009, 11:16
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BVerfG: Bezeichnung als "Dummschwätzer" nicht zwingend eine Beleidigung

Der Beschwerdeführer ist Stadtratsmitglied. Während einer Rede zur kommunalen Integrationspolitik erwähnte er, dass er selbst früher in einem bestimmten Stadtteil das Gymnasium besucht habe. Diese Ausführungen unterbrach ein anderes Ratsmitglied durch einen Zwischenruf, der nach der bestrittenen Darstellung des Beschwerdeführer folgenden Inhalt hatte: "Der war auf einer Schule? - Das kann ich gar nicht glauben!". In Erwiderung hierauf bezeichnete der Beschwerdeführer den Zeugen als "Dummschwätzer". Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 60 €. Die Revision des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob die Entscheidungen der Gerichte wegen der Verletzung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) auf. Weder der Bedeutungsgehalt der Äußerung des Beschwerdeführers noch der vom Amtsgericht festgestellte Kontext tragen die Annahme einer der Abwägung entzogenen Schmähung des Zeugen. Der Anlass und Zusammenhang der Äußerung sind im Urteil nicht berücksichtigt worden, so dass nicht festgestellt werden kann, ob es sich bei dem vom Beschwerdeführer verwendeten Begriffs des "Dummschwätzers" um eine sog. "Schmähkritik" handelt, bei der die Diffamierung des Zeugen im Vordergrund stand oder ob die Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt war. Nur dann, wenn eine solche Äußerung nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache dient, hat sie als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzustehen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Amtsgericht die Bezeichnung des Zeugen als "Dummschwätzer" als ein ehrverletzendes Werturteil eingeordnet hat. Zu Unrecht hat es aber die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Zeugen und dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht vorgenommen. Von dieser kann unabhängig von ihrem konkreten Zusammenhang nur bei einer Äußerung abgesehen werden, die stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus der Fäkalsprache - der Fall sein kann.

Für eine solche Konstellation ergeben sich nach den Feststellungen des Amtsgerichts jedoch keine Anhaltspunkte. Es handelt sich zwar um eine ehrverletzende Äußerung, nicht aber um eine solche, die ihrem Bedeutungsgehalt nach unabhängig vom Verwendungskontext die bezeichnete Person stets als ganze herabsetzt, ihr also ihren personalen Wert insgesamt abspricht und sie so vom Prozess der freien Kommunikation ausschließt. Vielmehr knüpft der Begriff seiner Bedeutung nach an ein Verhalten des Betroffenen an, nämlich dessen verbale Äußerungen. Dies schließt es zwar nicht von vornherein aus, in der Beschimpfung eines anderen als "Dummschwätzer" im Einzelfall gleichwohl eine Schmähkritik zu sehen, etwa wenn ohne sachlichen Anlass ausgedrückt werden soll, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Menschen handele, der ausschließlich Dummheiten zu äußern in der Lage sei und daher als Teilnehmer an einer sachlichen verbalen Auseinandersetzung von vornherein ausscheide. Anders liegt der Fall aber, wenn sich das Schimpfwort nur als die sprachlich pointierte Bewertung im Kontext einer bestimmten Aussage des Betroffenen darstellt, wenn also der Gemeinte als "Dummschwätzer" tituliert wird, weil er nach Auffassung des Äußernden (im Rahmen einer Sachauseinandersetzung) dumme Aussagen getroffen hat. Welche der beiden Verwendungsweisen vorliegt, hängt aber gerade von den Umständen des Einzelfalles ab. Dazu hat das Amtsgericht hier keine Feststellungen in ausreichendem Umfang getroffen. Der Verwerfungsbeschluss des Oberlandesgerichts teilt diese Fehlerhaftigkeit des amtsgerichtlichen Urteils, weil er keine eigenständige Begründung enthält.

BverfG - Beschluss vom 5. Dezember 2008 – 1 BvR 1318/07 –

Quelle: Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -, Pressemitteilung Nr. 110/2008 vom 30. Dezember 2008

Kommentar:

Die zarte Pflanze der Meinungsfreiheit

Die zarte kleine Pflanze der Meinungsfreiheit hat es in Deutschland nicht gerade leicht. Denn zuerst muss immer festgestellt werden, ob es sich überhaupt um eine "Meinungspflanze" handelt. Von der Meinungsäußerung unterscheidet man nämlich die sog. Tatsachenbehauptung. Diese ist zwar per se nicht vom Grundrechtsschutz ausgeschlossen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sie Voraussetzung für eine bestimmte Meinung ist. Unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik gegenüber einer Person sind demgegenüber generell nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst.

Leider lassen sich jedoch auch für Volljuristen (!) schon Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen kaum voneinander unterscheiden. Generell ist deshalb eine Abgrenzung notwendig. Eine Tatsachenbehauptung liegt dann vor, wenn die Behauptung dem Beweis zugänglich ist. Eine Meinung hingegen ist durch Werten und Dafürhalten geprägt. Das Bundesverfassungsgericht hat daher richtigerweise den "Dummschwätzer" vorliegend als Meinungsäußerung mit dieser Begründung eingeordnet:

"Es handelt sich zwar um eine ehrverletzende Äußerung, nicht aber um eine solche, die ihrem Bedeutungsgehalt nach unabhängig vom Verwendungskontext die bezeichnete Person stets als ganze herabsetzt, ihr also ihren personalen Wert insgesamt abspricht und sie so vom Prozess der freien Kommunikation ausschließt. Vielmehr knüpft der Begriff seiner Bedeutung nach an ein Verhalten des Betroffenen an, nämlich dessen verbale Äußerungen."

Das interessante dabei ist jedoch, dass das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Meinungsfreiheit eine Abwägung vornimmt (Schmähkritik Ja oder Nein?), nach der zwar eine Ehrverletzung bejahrt wird, aber die persönliche Schmähung ("personalen Wert") dann doch verneint und damit die Bezeichnung als "Dummschwätzer" in dem obigen Kontext durch Art. 5 GG geschützt bleibt. Dies zeigt aber gleichzeitig wie schwierig doch die Abgrenzung wird und es ist wohl kaum davon auszugehen sein, dass ein Journalist oder auch Redner all diese Abwägungskriterien noch während seiner Texte und Antworten im Hinterkopf berücksichtigen können wird.

Wehe dem, der noch spontan etwas ohne vorherige Konsultation des Hausanwalts sagt...

(se)

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