Dies ist eine Diskussion zu BGH zu Shops: Angabe der MwSt und Versandkosten auf gesonderter Seite ausreichend innerhalb des Forums Specials
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| BGH zu Shops: Angabe der MwSt und Versandkosten auf gesonderter Seite ausreichend Nach der Preisangabenverordnung ist ein Versandhändler dazu verpflichtet, zusätzlich zum Endpreis der Ware anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Er ist außerdem verpflichtet, diese Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Handelsunternehmen seinen Internetauftritt so gestaltet, dass die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten weder auf der ersten sich öffnenden Internetseite mit der Abbildung und Beschreibung der beworbenen Produkte noch auf einer anderen Seite mit näheren Angaben zu den jeweiligen Produkten zu finden waren, sondern nur unter den Menüpunkten "Allgemeine Geschäftsbedingungen" und "Service" sowie nach dem Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb. Wollte ein Internetnutzer sich vor Einleitung des Bestellvorgangs über die von der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angaben informieren, musste er von sich aus die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Angaben unter "Service" durchsuchen. Ein Wettbewerber hatte dies beanstandet und das Handelsunternehmen auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verklagt. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg hatten der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten müssten auf derselben Internetseite wie der Preis unmittelbar bei der Abbildung oder Beschreibung der angebotenen Waren stehen. Der Bundesgerichtshof hat zwar bestätigt, dass der beanstandete Internetauftritt des beklagten Versandhändlers den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprach. Er hat jedoch der Auffassung der Vorinstanzen widersprochen, die Preisangabenverordnung nötige dazu, die zusätzlichen Hinweise auf die Umsatzsteuer und die Liefer- und Versandkosten auf derselben Internetseite zu geben, auf der die Ware angeboten und der Preis genannt werde. Dem Internetnutzer sei bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfielen. Er gehe auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthielten. Es genüge daher, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben würden, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen müsse. Urteil vom 4. Oktober 2007 I ZR 143/04 Versandkosten OLG Hamburg, Urt. v. 12.8.2004 5 U 187/03 LG Hamburg, Urt. v. 4.11.2003 312 O 484/03 Quelle: BGH |
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| AW: BGH zu Shops: Angabe der MwSt und Versandkosten auf gesonderter Seite ausreichend Ein sehr interessantes Urteil...demnach müsste ja in einem (deutschen) Online-Shop, der sich sowohl an Verbraucher wie auch an gewerbliche Kunden (B2B+B2C) in der EU richtet, folgende Produktdarstellung ohne die explizite Nennung des Bruttopreises erlaubt sein: Produkt xy 375,00 EUR exkl. 19 % UST exkl.Versandkosten Oder täusche ich mich? Danke im Voraus für die vielen Kommentare |
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| AW: BGH zu Shops: Angabe der MwSt und Versandkosten auf gesonderter Seite ausreichend Nein, eben das ist verboten! Es sind immer die Bruttopreise inkl. MwSt. anzugeben. Das Urteil legt auch keinen anderen Rückschluss nahe. |
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| AW: BGH zu Shops: Angabe der MwSt und Versandkosten auf gesonderter Seite ausreichend Und wenn sich der Shop nur an B2B-Kunden wendet und dies, z.B. durch eine Fußzeile auf allen Shopseiten, klar deutlich gemacht wird? Ist dann eine "nur Netto" Auszeichnung wie oben erlaubt? |
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| AW: BGH zu Shops: Angabe der MwSt und Versandkosten auf gesonderter Seite ausreichend Soweit ich weiß reicht das nicht aus, wenn es dennoch möglich wäre, dass eine Privatperson bestellen könnte. Dann muss man ein Zwischenverfahren einführen, wo sich die Unternehmer z.B. durch Gewerbeschein erstmal vorweg als Unternehmer ausweisen und dann freigeschaltet werden für den Shop. |
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