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| BGH stoppt Gaspreisanhebung Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die in einem Gasversorgungs-Sondervertrag enthaltene Preisanpassungsklausel "Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt" nicht klar und verständlich und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam ist. In dem Verfahren streiten die Parteien um die Wirksamkeit von einseitig vorgenommenen Gaspreiserhöhungen. Die Beklagte ist ein regionales Gasversorgungsunternehmen; die Kläger sind Eigentümer eines Hausgrundstücks. Sie schlossen mit der Beklagten im Mai 2003 einen "Gasversorgungs-Sondervertrag" zur Versorgung ihres Wohnhauses mit Erdgas ab. In dem von der Beklagten vorformulierten Vertrag ist die zitierte Preisanpassungsklausel enthalten. Nachdem der Arbeitspreis zunächst zum 1. Januar 2004 gesenkt worden war, erhöhte ihn die Beklagte zum 1. Januar 2005 um 0,5 Cent/kWh, zum 1. Oktober 2005 um 0,4 Cent/kWh und zum 1. Januar 2006 um 0,46 Cent/kWh auf zuletzt 4,51 Cent/kWh (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer). Mit ihrer Klage haben die Kläger die Feststellung begehrt, dass die von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen unwirksam seien. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision der Kläger hatte Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat festgestellt, dass die von der Beklagten gegenüber den Klägern vorgenommenen Erhöhungen der Erdgaspreise zum 1. Januar 2005, 1. Oktober 2005 und 1. Januar 2006 unwirksam sind. Ein Recht zur einseitigen Änderung des Gaspreises steht der Beklagten nicht zu, weil die Preisanpassungsklausel unwirksam ist. Sie ist nicht hinreichend klar und verständlich und benachteiligt die Kunden der Beklagten deshalb unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Klausel regelt zwar die Voraussetzung für eine Preisänderung. Nicht hinreichend klar geregelt ist aber, wie sich die Gaspreise bei Vorliegen der Voraussetzung ändern sollen. Unklar ist insbesondere, ob die Änderung in einem bestimmten Verhältnis zur Änderung der allgemeinen Tarifpreise erfolgen und welches Verhältnis dies gegebenenfalls sein soll. Die Bestimmung ist in diesem Punkt objektiv mehrdeutig. Es ergeben sich zumindest drei Auslegungsmöglichkeiten (nominale Übertragung der Tarifpreisänderung, prozentuale Übertragung der Tarifpreisänderung oder ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ohne feste rechnerische Bindung an die Tarifpreisänderung). Der Bundesgerichtshof hat offen gelassen, ob Preisanpassungsklauseln in Sonderkundenverträgen einer Prüfung nach § 307 BGB standhalten, wenn sie entsprechend den Regelungen in § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) gestaltet sind, an deren Stelle ab dem 8. November 2006 die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) getreten ist. Eine Entscheidung darüber war nicht erforderlich. Denn eine entsprechende Übernahme der Regelungen der AVBGasV lässt sich der von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsklausel schon deshalb nicht entnehmen, weil keine Klarheit darüber besteht, in welcher Weise die Preisänderungen bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erfolgen haben. Insbesondere folgt aus der Klausel nicht klar und verständlich, ob der Beklagten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zustehen soll, wie es sich aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ergibt (Urteil vom 13. Juni 2007, BGHZ 172, 315; Urteil vom 19. November 2008 VIII ZR 138/07; dazu Pressemitteilungen Nr. 70/2007 und Nr. 211/2008). BGH - Urteil vom 17. Dezember 2008 VIII ZR 274/06 AG Euskirchen Urteil vom 5. August 2005 17 C 260/05 LG Bonn Urteil vom 7. September 2006 8 S 146/05 (RdE 2007, 84) Quelle: PM des BGH; Foto: © Patrick Doering - Fotolia.com Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten zu dem Urteil: BGH verhindert Gaspreiserhöhung - Preisanpassungsklausel eines Versorgers unwirksam (dmb) Die Preisanpassungsklausel: Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt, ist nach der heutigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 274/06) unwirksam. Die Vertragsklausel sei nicht hinreichend klar und verständlich und benachteilige die Verbraucher deshalb unangemessen. Die Entscheidung ist richtig und gut und stärkt die Rechtsposition der Verbraucherinnen und Verbraucher, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das Urteil. Der Bundesgerichtshof hat damit jetzt schon zum zweiten Mal in diesem Jahr Vertragsklauseln bei den für Gasheizungen typischen Sonderverträgen für unwirksam erklärt hat. Bereits Ende April hatte der Bundesgerichtshof (KZR 2/07) entschieden, dass Regelungen für Sondervertragskunden, die im Ergebnis den Gasversorger zu Preiserhöhungen berechtigen, aber bei sinkenden Einkaufspreisen nicht zu Preissenkungen verpflichten, unwirksam sind. Auch bei der heutigen Entscheidung kritisierte der Bundesgerichtshof, dass bei der Preisänderungsklausel nicht hinreichend klar geregelt sein, wie sich die Preise ändert sollen. Hier seien mehrere Auslegungsmöglichkeiten denkbar. Gasversorger können nicht machen, was sie wollen. Preisänderungsklauseln sind keine Einbahnstraßen für Preiserhöhungen und müssen eindeutig und transparent formuliert sein, stellt der DMB-Direktor fest. Offen bleibt weiterhin, ob die Preisgestaltung der Gasversorger insgesamt bei Gasversorgungs-Sonderverträgen überprüfbar ist. Für Tarifverträge hatte der Bundesgerichtshof wiederholt erklärt, dass Erhöhungen überprüfbar seien, nicht aber die Preisgestaltung selbst (BGH VIII ZR 36/06 und BGH VIII ZR 138/07). Für Sonderverträge fehlt hier noch eine Grundsatzentscheidung. Quelle: PM des DMB |
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