Dies ist eine Diskussion zu BGH: BRD haftet nicht für Strahlenschäden früherer NVA-Soldaten innerhalb des Forums Specials
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| BGH: BRD haftet nicht für Strahlenschäden früherer NVA-Soldaten Der Kläger war von 1962 bis 1971 Soldat und Offizier der NVA. Er verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Schmerzensgeld und Schadensersatz mit der Begründung, er sei im Rahmen seiner früheren Tätigkeit als Techniker und Bediener (Funkorter) an verschiedenen Geschützricht- und Rundblickstationen der NVA Radar- und Röntgenstörstrahlung sowie radioaktiver Strahlung in hoher Dosis ausgesetzt gewesen und dadurch an seiner Gesundheit geschädigt worden. Deswegen hätten ihm zunächst Ansprüche gegen die NVA nach dem Staatshaftungsgesetz der DDR zugestanden. Die Haftung der NVA sei mit Herstellung der deutschen Einheit auf die Beklagte übergegangen. ![]() Ausschnitt von einem Flugradar Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die (zugelassene) Revision des Klägers zurückgewiesen. Offen bleiben konnte, ob dem Kläger nach dem Recht der DDR gegen die NVA Ansprüche wegen der behaupteten Gesundheitsschäden zustanden. Jedenfalls haftet die beklagte Bundesrepublik Deutschland dem Kläger hierfür nicht. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag bildet keine Grundlage für eine Einstandspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger. Nach dieser Bestimmung wird Vermögen der DDR, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsvermögen), grundsätzlich Bundesvermögen. Zum Verwaltungsvermögen gehören auch solche Passiva, die mit dem übergegangenen Aktivvermögen in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang besteht hier nicht, selbst wenn die Beklagte die Radargeräte, an denen der Kläger eingesetzt war, aus dem Vermögen der NVA übernommen hat. Anknüpfungspunkt für die Staatshaftung nach dem Recht der DDR konnte nur ein rechtswidriges Tun oder Unterlassen eines Mitarbeiters oder Beauftragten staatlicher Organe oder staatlicher Einrichtungen sein. Demnach hätten allenfalls unsachgemäße Dienstanweisungen oder sonstige Entscheidungen der verantwortlichen Mitarbeiter der NVA oder ein diesen zuzurechnendes Unterlassen von Schutzmaßnahmen eine Haftung der NVA auslösen können. Unrechtmäßige Maßnahmen dieser Art hafteten aber nicht den Radargeräten mit der Folge einer Verantwortlichkeit des jeweiligen Trägers dieser Vermögenswerte an. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Übergang der Radargeräte auf die Beklagte und den in Rede stehenden Staatshaftungsansprüchen kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Übergangs einer Wirtschaftseinheit begründet werden. Die Beklagte hat die NVA nicht als "Betrieb" übernommen oder gar fortgeführt. Vielmehr wurde die NVA zum Ablauf des 2. Oktober 1990 abgewickelt; lediglich bestimmte Dienstverhältnisse von Soldaten wurden übergeleitet. BGH - Urteil vom 7. Februar 2008 III ZR 90/07 Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 15. Juli 2005 11 O 120/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20. März 2007 2 U 50/05 Quelle: PM des BGh - Karlsruhe, den 7. Februar 2008; Foto: (c)istockphoto.com/luoman |
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