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Besserer Schutz vor Stalking (§ 238 StGB)

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Alt 03.12.2006, 19:59
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Besserer Schutz vor Stalking (§ 238 StGB)

Der Bundestag hat am 30. November 2006 den verbesserten strafrechtlichen Schutz von Stalking-Opfern beschlossen und damit Strafbarkeitslücken in diesem Bereich geschlossen.

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries teilte in diesem Zusammenhang mit: „Der Gesetzgeber setzt hiermit ein eindeutiges Zeichen: Stalking ist keine Privatsache, sondern strafwürdiges Unrecht. Wer solche Taten begeht, den werden wir mit den Mitteln des Strafrechts belangen“.

Der Begriff Stalking stammt von dem englischen Verb „to stalk“ ab, das „sich heranschleichen“ bedeutet. Heutzutage wird der Begriff auch im deutschsprachigen Raum für absichtliche und wiederholte Verfolgung, Belästigung oder Bedrohung einer Person verstanden, die dadurch mittelbar oder unmittelbar physisches oder psychisches Leiden erfährt. Stalking äußert sich oft in Form von Anrufen, Briefen, unerwünschtem Aufsuchen der Nähe der Zielperson oder anderen Arten des sog. Psychoterrors. In der deutschen Sprache wird in diesem Zusammenhang auch der Begriff der Nachstellung gebraucht.

Der neue Straftatbestand „Stalking“ wird im § 238 StGB Nachstellung geregelt und kann mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft werden. Der genaue Wortlaut des Paragrafen lautet:


§ 238 Nachstellung

(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich

1. seine räumliche Nähe aufsucht,

2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,

3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,

4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder

5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt, und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.



Darüber hinaus wird es durch eine Ergänzung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr in § 112a StPO künftig auch die Möglichkeit geben, Haft gegen gefährliche Stalking-Täter anzuordnen, um schwere Straftaten zu verhindern.

Bundesjustizministerin Zypries betonte: „Der neue Straftatbestand ermöglicht es den Strafverfolgungsbehörden, künftig schneller einzugreifen und dadurch die Opfer besser zu schützen. Eine neue Strafvorschrift allein kann das Problem jedoch nicht lösen. Die vorhandenen Möglichkeiten des Strafrechts und Gewaltschutzgesetzes müssen bekannt sein und genutzt werden. Hier bestehen leider noch Informations- und Vollzugsdefizite. Diese Defizite müssen beseitigt und das bestehende polizei-, zivil- und strafrechtliche Instrumentarium konsequent genutzt werden.“

Das Bundesministerium der Justiz wies des Weiteren darauf hin, dass der neue § 238 StGB auch den Interessen der Medien und der Pressefreiheit angemessen Rechnung trage und bei Einhaltung der Regeln keine Gefahr für die Presse darstelle, als Stalker verfolgt zu werden. Bundesministerin Zypries sagte dazu: „Der neue § 238 StGB kriminalisiert nicht den grundrechtlich geschützten Bereich der Pressefreiheit bei Berichterstattung und Informationsbeschaffung“.

(je)

Quellen und weitere Infos:
Pressemitteilung des BMJ vom 01.11.2006, unter http://www.bmj.de
http://de.wikipedia.org/wiki/Stalking
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Alt 03.12.2006, 20:43
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AW: Besserer Schutz vor Stalking (§ 238 StGB)

Wurde aber auch Zeit für diesen §§ und für die Änderung des Haftgrundes
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Alt 04.12.2006, 08:53
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AW: Besserer Schutz vor Stalking (§ 238 StGB)

Wo ist da jetzt genau der Sinn?
Die Anrufe werden schon von 223 I gedeckt.
Die Anwendung scheint mir generell sehr restriktiv
ausgelegt zu werden, da sonst alle Liebeskranken
gleich mal .
Kann man nicht aiuhc in den Fällen in denen
die Opfer sterben eine mittelbare Täterschaft annehmen?
Oder würde da die Täterschaft am Täterwillen scheitern?
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  #4 (permalink)  
Alt 04.12.2006, 14:59
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AW: Besserer Schutz vor Stalking (§ 238 StGB)

Hm wo wird denn bitte bei dem Anruf der TB der KV erfüllt? Hier muss man ja erstmal nachweisen das dieser Vorgang überhaupt gesundheitsschädlich sein soll.

Der neue §§ macht hier die Sache schon viel leichter
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Alt 04.12.2006, 17:43
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AW: Besserer Schutz vor Stalking (§ 238 StGB)

Tröndle/ Fischer Rn 4 stellt auf körperliches Wohlbefinden ab (NStZ 2000, 25.
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Alt 04.12.2006, 19:02
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AW: Besserer Schutz vor Stalking (§ 238 StGB)

Ich sag mal der §§ "vereinfacht" das materielle Recht in dieser Hinsicht genau wieder "neue" §201a StGB. Es gab ja auch Meinungen die hier, bevor es den §201a gab, den §185 analog anwandten.
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Alt 07.12.2006, 01:33
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oh mann, da müssen aber die gerichte sehr konkretisierend eingreifen.
sehr klärungsbedürftig ist vor allem die kausale herbeiführung des todes, ich denke das wird schwer nachzuweisen sein.
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Alt 09.12.2006, 23:31
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also kausal ist ja nun wirklich fast alles
man könnte vielleicht auf einen
atypischen kausalverlauf abstellen, aber
das wird wohl nix helfen.
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  #9 (permalink)  
Alt 11.12.2006, 11:24
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AW: Besserer Schutz vor Stalking (§ 238 StGB)

Zitat:
Zitat von brian
also kausal ist ja nun wirklich fast alles
man könnte vielleicht auf einen
atypischen kausalverlauf abstellen, aber
das wird wohl nix helfen.

naja es gibt ja immer noch die Lehrevon der objektiven Zurechnung, aber ich versuche jetzt mal ne Brücke zu schlagen: bei Brandstiftungmit todesfolge wird verlangt, dass der Täter wenigstsne leichtfertig den Tod ines anderern Menschen verursacht. Und dieser wortlaut führt z natürlich zu einem heilosen Durcheinander, so dass sich auch der BGH immer vor einer Leitsatzentscheidung gedrückt hat. und jetzt kommt noch ein kausaler zusammenhang bei stalking mit todesfolge hinzu, und hier können wir genauso wenig in das Opfer hineingucken ( ob es gerade wegen dem Stalking von der Brücke gesprungen ist).Viel Spass
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  #10 (permalink)  
Alt 11.12.2006, 12:41
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Zitat:
Zitat von brian
Tröndle/ Fischer Rn 4 stellt auf körperliches Wohlbefinden ab (NStZ 2000, 25.
Es gibt noch ein schönes Beispiel aus den Lehrbüchern: A überfährt B. Rentnerin C, die an Herzensschwäche leidet, beobachtet den Unfall und kriegt dabei ein Herzinfarkt, an dem sie stirbt.

Frage: Hat sich A wegen §222 StGB an C strafbar gemacht?
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Summum ius, summa iniuria

"Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering)
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