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AG München I: Vom Bus hochgeschleuderter Piccolo ist ein unabwendbares Ereignis

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Alt 16.11.2005, 19:12
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AG München I: Vom Bus hochgeschleuderter Piccolo ist ein unabwendbares Ereignis

An einem Freitag Ende August 2004 gegen 23.00 Uhr befuhr die in München wohnende spätere Klägerin mit ihrem PKW Mercedes (A-Klasse) die Heinrich-Wieland-Straße im München in Richtung stadteinwärts auf der linken Fahrspur. Zu diesem Zeitpunkt befuhr der Bus der späteren beklagten Stadtwerke München der Linie 192 den rechten Fahrstreifen in gleicher Fahrtrichtung schräg versetzt vor der Klägerin. Etwa in Höhe der U-Bahn-Haltestelle Michaelibad bemerkte die Klägerin den Aufprall eines Gegenstandes auf der Motorhaube ihres Fahrzeugs. Die Klägerin nahm zunächst an, dass sich ein Gegenstand von dem Bus gelöst habe und auf ihr Fahrzeug gefallen sei. Da beide Fahrzeugführer den Unfall bemerkten hielten sie an und sahen sich die Sache näher an. Dabei stellte sich heraus, dass auf der Fahrspur des Busses eine Piccoloflasche gelegen hatte. Diese wurde von einem Rad des Busses hochgeschleudert und ist daraufhin auf die Motorhaube des klägerischen PKW geprallt. An der Unfallörtlichkeit fanden die Beteiligten dann auch die zerstörte Flasche auf dem linken Fahrstreifen. Der Busfahrer hat angegeben, dass er die Flasche in letzter Sekunde bemerkt habe, ihr aber nicht mehr habe ausweichen können.

Die Klägerin war der Auffassung, dass die Stadtwerke München als Betreiberin der Buslinie, für den ihr entstandenen Schaden in vollem Umfang haften müsse. Sie habe keinerlei Chance gehabt, den Unfall in irgendeiner Weise zu vermeiden. So machte sie den ihr entstandenen Schaden in Höhe von € 1.445,92 bei den Stadtwerken geltend. Diese lehnten jedoch eine Kostenübernahme ab. So kam der Fall vor das Amtsgericht München.

Der zuständige Richter wies die Klage in vollem Umfang ab. Der Unfall sei für den Fahrer des Busses ein unabwendbares Ereignis gewesen. Daher komme eine Haftung nicht in Betracht. Das Hochschleudern von Gegenständen, für deren Vorhandensein auf der Fahrbahn keine Anhaltspunkte vorlägen, sei im Regelfall unabwendbar. So hätten andere Gerichte bereits entschieden, dass es unabwendbar sei, wenn ein Stein von einem auf normaler Fahrbahn fahrenden PKW in die Windschutzscheibe eines anderen geschleudert werde. In ähnlicher Weise seien Fälle entschieden worden, in denen ein Fahrer Hindernisse, mit denen er auf einer Fahrbahn nicht rechnen müsse, nicht rechtzeitig („in letzter Sekunde“) wahrnehme und es daher zu einem Unfall mit einem unbeteiligten Dritten gekommen sei. So liege der Fall auch hier: Mit einer Piccoloflasche müsse auf einer Fahrbahn nicht gerechnet werden. Auch sei ein solch kleines Hindernis bei Dunkelheit von dem Fahrer des Busses kaum so rechtzeitig erkennbar, dass er mit dem schweren Fahrzeug noch so habe ausweichen können, dass es zu keinerlei Schäden an Fahrzeugen von Dritten kommen konnte.

Mit diesem Urteil fand sich die Klägerin jedoch nicht ab und legte Berufung zum Landgericht München I ein. Die zuständige Kammer schloss sich jedoch in vollem Umfang der Argumentation des Amtsgerichts an. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Urteil des Amtsgerichts München vom 24.03.2005; Aktenzeichen: 344 C 1721/05

Urteil des Landgerichts München I vom 22.09.2005; Aktenzeichen: 19 S 8377/05
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