Dies ist eine Diskussion zu AG München I: Vom Bus hochgeschleuderter Piccolo ist ein unabwendbares Ereignis innerhalb des Forums Specials
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| AG München I: Vom Bus hochgeschleuderter Piccolo ist ein unabwendbares Ereignis Die Klägerin war der Auffassung, dass die Stadtwerke München als Betreiberin der Buslinie, für den ihr entstandenen Schaden in vollem Umfang haften müsse. Sie habe keinerlei Chance gehabt, den Unfall in irgendeiner Weise zu vermeiden. So machte sie den ihr entstandenen Schaden in Höhe von 1.445,92 bei den Stadtwerken geltend. Diese lehnten jedoch eine Kostenübernahme ab. So kam der Fall vor das Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage in vollem Umfang ab. Der Unfall sei für den Fahrer des Busses ein unabwendbares Ereignis gewesen. Daher komme eine Haftung nicht in Betracht. Das Hochschleudern von Gegenständen, für deren Vorhandensein auf der Fahrbahn keine Anhaltspunkte vorlägen, sei im Regelfall unabwendbar. So hätten andere Gerichte bereits entschieden, dass es unabwendbar sei, wenn ein Stein von einem auf normaler Fahrbahn fahrenden PKW in die Windschutzscheibe eines anderen geschleudert werde. In ähnlicher Weise seien Fälle entschieden worden, in denen ein Fahrer Hindernisse, mit denen er auf einer Fahrbahn nicht rechnen müsse, nicht rechtzeitig (in letzter Sekunde) wahrnehme und es daher zu einem Unfall mit einem unbeteiligten Dritten gekommen sei. So liege der Fall auch hier: Mit einer Piccoloflasche müsse auf einer Fahrbahn nicht gerechnet werden. Auch sei ein solch kleines Hindernis bei Dunkelheit von dem Fahrer des Busses kaum so rechtzeitig erkennbar, dass er mit dem schweren Fahrzeug noch so habe ausweichen können, dass es zu keinerlei Schäden an Fahrzeugen von Dritten kommen konnte. Mit diesem Urteil fand sich die Klägerin jedoch nicht ab und legte Berufung zum Landgericht München I ein. Die zuständige Kammer schloss sich jedoch in vollem Umfang der Argumentation des Amtsgerichts an. Das Urteil ist damit rechtskräftig. Urteil des Amtsgerichts München vom 24.03.2005; Aktenzeichen: 344 C 1721/05 Urteil des Landgerichts München I vom 22.09.2005; Aktenzeichen: 19 S 8377/05 |
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