Dies ist eine Diskussion zu Zwang zum Selbstausdrucken von Formularen? innerhalb des Forums Sozialrecht
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| Zwang zum Selbstausdrucken von Formularen? Darf die ARGE verlangen, dass A das Formular selbst herunterlädt oder muss sie es ihm zuschicken? (a) Angenommen, A's Drucker ist kaputt und ihm fällt jeder Schritt schwer, weil er einen Unfall hatte? (b) Allgemein - auch wenn A gesudnheitlich nicht eingeschränkt bzw. sein Drucker intakt wäre? Klingt irgendwie nach Pipifax - interessiert mich aber mal allgemein. |
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| AW: Zwang zum Selbstausdrucken von Formularen? Zitat:
Wer würde das nicht bevorzugen? Vor allem, weil ja auch ein Kuli kaputt gehen kann ... Ansonsten im Anhang die relevanten Paragraphen. Man kriegt seine Kohle auch ohne Vordruck, wenn es einem unmöglich war, einen auszudrucken oder beim Amt anzufordern - letzteres ist schwer nachzuweisen vor Gericht .Gruß aus Berlin, Gerd http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__9.html § 9 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. Dennoch muss der Antrag klar sein - was oft nur mittels Formular möglich ist (aber nicht immer): http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__16.html § 16 Antragstellung "(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden." Wer den Vordruck stellen muss, ist hier nicht geklärt: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__57.html § 57 Auskunftspflicht von Arbeitgebern Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit auf deren Verlangen Auskunft über solche Tatsachen zu geben, die für die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch erheblich sein können; die Agentur für Arbeit kann hierfür die Benutzung eines Vordrucks verlangen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf Angaben über das Ende und den Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__58.html § 58 Einkommensbescheinigung (1) Wer jemanden, der laufende Geldleistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, ist verpflichtet, diesem unverzüglich Art und Dauer dieser Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten zu bescheinigen, für die diese Leistung beantragt worden ist oder bezogen wird. Dabei ist der von der Agentur für Arbeit vorgesehene Vordruck zu benutzen. Die Bescheinigung ist der- oder demjenigen, die oder der die Leistung beantragt hat oder bezieht, unverzüglich auszuhändigen. (2) Wer eine laufende Geldleistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht und gegen Arbeitsentgelt beschäftigt wird, ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den für die Bescheinigung des Arbeitsentgelts vorgeschriebenen Vordruck unverzüglich vorzulegen.
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| AW: Zwang zum Selbstausdrucken von Formularen? Im Zweifelsfalle dürfen alle erforderlichen Daten sogar auf Klopapier geschrieben und beim Jobcenter abgegeben werden. |
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| AW: Zwang zum Selbstausdrucken von Formularen? Wenn es auch formlos geht, müsste doch eigentlich ein Schreiben an die ARGE reichen, in dem steht, Person sowienoch hat im kommenden Bewilligungszeitraum von sowienoch bis sowienoch Einnahmen in Höhe von xxx und Ausgaben in Höhe von yyy zu erwarten? Speziell wenn die Einnahmen und Ausgaben jeden Monat unterschiedlich sind, was - sagen wir mal - z.B. bei einer freeiberuflichen Übersetzertätigkeit der Fall ist. |
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| AW: Zwang zum Selbstausdrucken von Formularen? Wenn der Hilfeempfänger Selbstständig ist, so ist definitiv keine Monatsweise Betrachtung möglich. Auch sollte in dem fiktiven Fall das Einkommen wesentlich geringer angegeben werden, als es vielleicht in 5 Monaten erwartet wird. Die Jobcenter unterdecken rechtswidrig die Bedarfe, wenn im Bewilligungszeitraum - irgendwann einmal - Einkommen zu erwarten ist. Und bei Selbstständigen reicht ein Blatt Papier oder auch mehrere Blätter auf denen alle notwendigen Informationen sind. |
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| AW: Zwang zum Selbstausdrucken von Formularen? Zitat:
Da hatte ich mal vor einiger Zeit von einem Fall gehört, wo ein Selbstständiger in einem seiner Bewilligungszeiträume nur 10 Euro verdient hatte (sonst mehr, aber dieses eine Mal war es eben so). Er gab - formlos - schriftlich an, er habe nur 10 Euro eingenommen und legte den entsprechenden Kontoauszug bei. Die ARGE-Mitarbeiterin weigerte sich, diese korrekte, aber eben formlose schriftliche Erklärung anzuerkennen und zwang ihn, das offizielle Formular für Einnahmen und Ausgaben auszufüllen - anderenfalls müsse er gegebenfalls damit rechnen, dass die ARGE von einem höheren Einkommen ausgehen würde, und dass das erzielte Einkommen (das unterstellte höhere) ausgereicht habe, seinen Lebensunterhalt zu decken, und deshalb würde die ARGE gegebenenfalls das im fraglichen Bewilligungszeitraum gezahlte ALG II zurückfordern und ein Verfahren gegen ihn anstrengen - - dies alles könne ihm gegebenenfalls blühen - es sei denn, er füllt, wie von der ARGE-Mitarbeiterin gefordert, das offizielle Formular aus. - Wegen 10 Euro. Ob dieses Vorgehen der ARGE-Mitarbeiterin unter Schikane fällt? |
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| AW: Zwang zum Selbstausdrucken von Formularen? |
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| AW: Zwang zum Selbstausdrucken von Formularen? Auch wenn die ARGE-Mitarbeiterin das Wörtchen "gegebenenfalls" in ihre Ankündigungen hineinsetzt - trotzdem eine Nötigung? |
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| AW: Zwang zum Selbstausdrucken von Formularen? Auch dann bleibt es eine Nötigung. Es wird mit einem empfindlichen Übel gedroht. Man könnte schreiben: 1. Mein Daten passen nicht in das Formular 2. Es gibt keine Formerfordernis, sag mir wo steht, dass ich dieses Formular benutzen muss 3. Nötigst du mich weiter, zeige ich das an |
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| AW: Zwang zum Selbstausdrucken von Formularen? Zu 2. gab es schon mal irgendwo die Antwort, dass die ARGE das Recht hätte, das Ausfüllen und Einreichen des offiziellen Formulars zu verlangen. Auch wenn der betreffende ALG-Empfänger seine Einnahmen-Ausgabenrechnung (10 Euro Einnahme) bereits korrekt aufgeschlüsselt und belegt formlos eingereicht hat. |
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