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Zugangsfiktion und Klagefrist. Knifflig?

Dies ist eine Diskussion zu Zugangsfiktion und Klagefrist. Knifflig? innerhalb des Forums Sozialrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 09.03.2007, 02:16
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Zugangsfiktion und Klagefrist. Knifflig?

Hallo,

ich hab mir mal zum Einstand folgendes zusammengebastelt:

Hartz-Empfaenger A bezieht von der Arge B Hilfe zum Lebensunterhalt. B schickt A nun eine Aufforderung zur Meldung, diese wird von einer zentralen Poststelle verschickt und kommt bei A nicht an. Daraufhin fordert die Arge den A auf, sich zur Versaeumnis zu aeussern (nicht ueber die zentrale Poststelle). Als sich der A daraufhin meldet um zu erklaeren er habe keine Einladung erhalten, wird er auf eine Folgeeinladung verwiesen in deren Termin er sich dann aeussern koenne. Die Einladung zum zweiten Termin wird wiederum ueber die zentrale Poststelle abgeschickt und kommt abermals nicht beim A an. Der A erhaelt nun einen Kuerzungsbescheid (nicht ueber die zentrale Poststelle) und in diesem Schreiben einen dritten Termin. Diesem kommt A sofort nach und schildert dort, er habe die beiden Schreiben die ueber die zentrale Poststelle kamen nie erhalten. Saemtlichen anderen telefonisch vereinbarten oder direkt von der Arge versandten Einladungen ist der A stets nachgekommen.

Die Arge B kuerzt nun dem A unter Hinweis auf die Zugangsfiktion nach Paragraph 37 Abs. 2 SGB X die Leistung um 35 Euro plus den Zuschlag nach Paragraph 24 SGB II von 160 Euro fuer drei Monate.

Nach dem ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 01.12.2006, Zugang am 02.12.2006, erhebt der A Klage beim zustaendigen Sozialgericht am 04.01.2007.

Auf Anfrage des Gerichtes teilt der A diesem mit, er habe durch eine Krankheit von drei Wochen Dauer in dieser Zeit keine Rechtsberatung einholen koennen, ebenso war ihm dies nicht zwischen den Feiertagen moeglich. Daher konnte er erst ab 02.01.2007 Auskuenfte einholen, nachdem er die notwendigen Unterlagen hatte, erhob der A sofort am 04.01.2007, 16.00 Uhr Klage.

Das Gericht lehnt die Klage nun ab mit dem Hinweis auf die Verfristung der Klage am 03.01.2007, 24.00 Uhr. Der A beantragt daraufhin unter Hinweis auf Krankheit und Feiertage die Weidereinsetzung in den vorigen Stand. Diese wird vom Gericht ebenfalls abgelehnt.

So, nun die Fragestellungen:

I. Kann B die Leistung mit der Begruendung der Zugangsfiktion nach Paragraph 37 Abs. 2 SGB X kuerzen, obwohl Satz 2 (Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen) dies verneint und der offensichtliche Zusammenhang zwischen Nichtzugang bei Versand durch die zentrale Poststelle gegeben ist?

II. Ist die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtmaessig, obwohl das Gericht durch das Vorliegen von Arbeitsunfaehigkeitsbescheinigungen in den Akten der Arge um die Krankheit des A wusste?

III. Ist nach dem billigen Ermessen eine Fristversaeumnis von 16 Stunden ausschlaggebend ueber die Entscheidung der Wiedereinsetzung?

IV. Gleiche Frage wie III. im Hinblick auf einen Haertefall.

So jetzt bin ich gespannt was Ihr so sagt!

LG

Elmer
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Alt 10.03.2007, 11:52
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AW: Zugangsfiktion und Klagefrist. Knifflig?

Ist denn klar, warum Schreiben, die von der zentralen Poststelle aus versandt werden im Gegensatz zu Schreiben, die nicht über diese versandt werden, nicht ordnungsgemäß zugehen? Normalerweise findet über Nacht sämtlicher Datentransfer der Programme an die Druckserver statt und die 3-Tagesfrist zur Zugangsfiktion wird eingehalten.


Vgl. zu I. auch mal http://72.30.186.56/search/cache?p=Z...icp=1&.intl=de.
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  #3 (permalink)  
Alt 11.03.2007, 00:37
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AW: Zugangsfiktion und Klagefrist. Knifflig?

Hallo Daniel,

es ist nicht bekannt wieso diese nicht zugingen. Es sind lediglich die Einladungen verschickt worden, saemtliche andere Korrespondenz wurde von der Behoerde selbst versandt und zugestellt.

Aus Deinem Link werde ich nicht ganz schlau ehrlich gesagt. Es ist zwar angegeben das der Absender den Beweis erbringen muss.

Im vorliegenden Fall beruft sich die Arge jedoch auf die zweite Einladung. Nach der Definition der Arge "kann es vorkommen das bei der Post einmal ein Schreiben verlorengeht. Ein zweimaliges Verlieren ist jedoch hoechst unwahrscheinlich." Zur Frage ob das Absenden der Post durch die Poststelle belegt ist antwortet die Arge: "Die Adressdaten des A sind korrekt erfasst. In der Regel gehen diese Schreiben dann auch zu"

In meinen unjuristischen Augen ist das nicht einmal ein Anscheinsbeweis. Eher ein Umdrehen der Beweislast, das auch bei 20 verschollenen Briefen immer noch beim Absender liegt, oder?

LG
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  #4 (permalink)  
Alt 11.03.2007, 10:25
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AW: Zugangsfiktion und Klagefrist. Knifflig?

Hallo Elmer,

der wichstigste Ausschnitt aus dem o.g. Link dürfte folgender sein:

Zitat:
Im Übrigen bezweckt die Regelung des § 37 Abs. 2 SGB X lediglich, bei erwiesenem Zugang Rechtsklarheit für den Lauf der Widerspruchsfrist und den Eintritt der Bestandskraft zu schaffen, indem ein schriftlicher Verwaltungsakt bei Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach seiner Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt. Für den Empfänger von Verwaltungsakten soll dadurch jedoch keine grundsätzliche Verschlechterung der Beweislage geschaffen werden, denn Satz 2 der Vorschrift des § 37 Abs. 2 SGB X stellt klar, dass die in Satz l geregelte Fiktion nicht gilt, wenn ein Zugang des Verwaltungsaktes nicht erfolgt ist, wobei die Behörde die objektiven Beweislast für den Zugang trägt. (...)
Es handelt sich hier um eine Vorschrift, die eine grundsätzlich unwiderlegbare Vermutung enthält. Sie greift nur dann nicht, wenn das zuzustellende Schriftstück überhaupt nicht oder später als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post zugegangen ist.

Wurde im Streit um die Zustellung iVm den darauffolgenden Sanktionen denn schon mal das Gespräch mit einem Vorgesetzten gesucht?

Was ich nicht weiß ist, ob die Arge mit der (möglichen) Aufgabe des Schriftstückes zur Post das Haftungs- und Transportrisiko an diese "abgegeben" hat, sodaß man hier mit den Untersuchen ansetzen müßte.
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  #5 (permalink)  
Alt 11.03.2007, 22:09
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AW: Zugangsfiktion und Klagefrist. Knifflig?

Hi Daniel,

Zitat:
Zitat von daniel-erfurt
Wurde im Streit um die Zustellung iVm den darauffolgenden Sanktionen denn schon mal das Gespräch mit einem Vorgesetzten gesucht?
Da es danach zur Klage kam wurde die Stellungnahme vom Leiter der ARGE unterzeichnet, somit eruebrigt sich wohl diese Frage.

Zitat:
Zitat von daniel-erfurt
Was ich nicht weiß ist, ob die Arge mit der (möglichen) Aufgabe des Schriftstückes zur Post das Haftungs- und Transportrisiko an diese "abgegeben" hat, sodaß man hier mit den Untersuchen ansetzen müßte.
Hm, gestatte mir das mal auf das Zahlungswesen umzumuenzen:

Ich kaufe als Kunde eine Ware beim Versandhaus XZY. Die Rechnung bezahle ich mit Bargeld, dieses stecke ich in einen Briefumschlag und werfe diesen in den Briefkasten. Das Versandhaus mahnt mich nach einiger Zeit an und sagt aus, sie haetten das Geld nie bekommen.

Ich habe keinen Beweis dafuer den Betrag abgeschickt zu haben und verweigere eine weitere Zahlung.

Frage: Wird es das Versandhaus im geringsten interessieren?

Ich glaube nicht, also darf es dem "Kunden" der Arge doch auch nicht aufgebuergt werden, hier die Beweislast zu erbringen weil die Arge eine unsichere Versandart waehlte. Oder liege ich falsch?
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  #6 (permalink)  
Alt 11.03.2007, 22:15
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AW: Zugangsfiktion und Klagefrist. Knifflig?

Hi Elmer,
Zitat:
Ich glaube nicht, also darf es dem "Kunden" der Arge doch auch nicht aufgebuergt werden, hier die Beweislast zu erbringen weil die Arge eine unsichere Versandart waehlte. Oder liege ich falsch?
Das eine ist eben die Praxis. Ich kenne solche Fälle praktisch nicht. Wenngleich sie sicherlich des öfteren Vorkommen (jedenfalls 1x). Und was mit § 37 II S. 2 SGB X die Theorie besagt, haben wir ja oben schon stehen.

Ich habe aber auch keine Kommentare oder Durchführungsanweisungen dazu :-(. Naja, mal schaun, evtl. bringen Kontakte etwas .
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  #7 (permalink)  
Alt 12.03.2007, 17:11
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AW: Zugangsfiktion und Klagefrist. Knifflig?

So die Nachfrage hat meine Auffassung nur bestätigt. Ohne Versendung der Einleidung per Einschreiben mit Rückschein ist mangels Beweisbarkeit des Zugangs keine Sanktion möglich
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  #8 (permalink)  
Alt 13.03.2007, 02:48
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AW: Zugangsfiktion und Klagefrist. Knifflig?

Ah super, danke fuer die Recherche! Hast Du dazu zufaellig ein Urteil parat?
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  #9 (permalink)  
Alt 13.03.2007, 05:25
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AW: Zugangsfiktion und Klagefrist. Knifflig?

Zur Zeit nicht, kommt bei Gelegenheit.
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