Dies ist eine Diskussion zu Wohngeldproblem § 66 SGB 1 innerhalb des Forums Sozialrecht
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| Wohngeldproblem § 66 SGB 1 Mal angenommen, der Antragsteller bekommt einen Schreiben von Wohnungsamt- Wohngeldbescheid- darin steht das man wegen § 66 SBG1 wegen fehlender Mitwirkung [URL="http://dejure.org/gesetze/SGB_I/66.html"] kein Wohngeld bekommt. Antrag wurde im Februar gestellt- Es seien mehrere Briefe geschickt worden im Juni mit Fristsetzung, wobei zwei den Antragsteller nicht erreicht haben. Beim Amt liegt sogar einer vor der Zurückgeschickt wurde vom Zusteller, mit der Anmerkung Empfänger verzogen. Bei den zwei Briefen mit der Frist fehlt es an einer Rücksendung der Post. Widerspruch (Oktober) gegen den Bescheid wurde binnen einer Woche gestellt. Der Widerspruchsbescheid wurde nicht abgeholfen. Unterlagen wurden nachträglich vollständig nachgereicht am selben Tag wie der Widerspruch des VA. 1. Wie sehen die Klagechancen aus? 2. In § 67 SGB 1: Danach kann die Sozialleistung nachträglich ganz oder teilweise erbracht werden, wenn die Mitwirkung nachgeholt wird. Liegt das im ermessen der Behörde? Ermessen darf doch nicht willkürlich sein. |
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| AW: Wohngeldproblem § 66 SGB 1 A) Nach einem Antrag auf Wohngeld zieht der Antragsteller um, ohne die Wohngeldstelle über seine neue Adresse zu informieren. Ist die Post nun verpflichtet, Briefe an den Antragsteller, die nicht zustellbar sind, an das Amt zurückzuschicken? Ich denke nicht. B) Irgenwie ist der Umgezogene wieder erreichbar für das Amt. So erfährt er, dass auf seinen Antrag hin "ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise" versagt werden nach § 66 SGB I. C) Dagegen legt der Umgezogene, der Antragsteller Widerspruch ein. Jetzt muss das Amt den Vorgang überprüfen, eine Stellungnahme dazu abgeben, und das dann an die Widerspruchsstelle weitergeben. War das klug? Beschleunigt das den Fall? D) Parallel zum Widerspruch wurden Unterlagen eingereicht. Das wäre sicher der klügere Schritt gewesen, ohne Widerspruch. Aber: Heilen die eingereichten Unterlagen das Problem der fehlenden Mitwirkung so vollständig, dass § 67 SGB I greift? E) Nach einem Antrag auf Leistungen ist nach sechs Monaten eine Untätigkeitsklage möglich, nach einem Widerspruch nach drei Monaten. Ist der Bedarf im Grunde klar, kann es einen Vorschuss geben, bis der Bedarf endgültig berechnet ist. F) Ist trotzdem Not am Mann, kann das Sozialgericht für eine Einstweilige Anordnung angerufen werden. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Wohngeldproblem § 66 SGB 1 thx Bernd |
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| AW: Wohngeldproblem § 66 SGB 1 Zitat:
__________________ Raum: Ostthüringen Tätigkeitsschwerpunkt: Sozialrecht Kontaktmöglichkeit: Auf Anfrage per Privater Nachricht "Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase." |
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