Dies ist eine Diskussion zu Wohnen in Eigentumswohnung der Eltern innerhalb des Forums Sozialrecht
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| Wohnen in Eigentumswohnung der Eltern nehmen wir mal an, das N. mit seiner Freundin T., beide Hartz 4-Empfänger, in die Eigentumswohnung (ca. 130qm)der Eltern einziehen würden. 1) Wie würde es sich mit den Hartz4 Leistungen verhalten? Würde die Arge eine Miete an die Eltern bezahlen (Festsatz)? 2) Wenn die Eltern sterben würden, und ihrem Sohn die Wohnung vererben würden, müsste N. dann theoretisch die Wohnung verkaufen und vom Erlös "leben" oder würde so eine Wohnung in ein Schonvermögen fallen? Danke für die Antworten |
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| AW: Wohnen in Eigentumswohnung der Eltern Zitat:
Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Wohnen in Eigentumswohnung der Eltern 1.) Das Amt zahlt genau das: "§ 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung (1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind." In Berlin derzeit also "2-Personen-Haushalt: 444 Euro". In anderen Gemeinden sieht es so aus. Ist einer der Mieter unter 25, kriegt er kein Geld für Miete und Heizung ohne vorherige Zusicherung: "(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn 1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, 2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder 3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt. Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen." Gibt es triftige Hinweise darauf, dass die Eltern keine Miete verlangen oder weniger, und auch das nicht nachhaltig betreiben, könnte das Amt von einer Schenkung an die Mieter ausgehen. Dann gibt es auch keine Miete oder weniger. Das kam bislang aber wohl nur bei mitwohnenden Kindern in der Wohnung der Eltern vor und bei sonstigen Untermietern. Dann fragt das Amt auch mal beim Finanzamt nach, ob dort Mieteinnahmen angegeben werden, oder droht damit. Denn: BGB § 117 Scheingeschäft "(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig." Zitat:
"(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. (...) (3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen (...) 4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung (...)" Bislang sieht die Rechtsprechung für zwei Leute eine Eigentumswohnung von 140 m² als unangemessen groß an, um ca. 60 m² zu groß. Die Bundesagentur für Arbeit schreibt in ihren Hinweisen zu § 12 auf der PDF-Seite 14: "Die Prüfung der Angemessenheit ist somit entbehrlich, wenn die Wohnfläche folgende Größen nicht übersteigt: 1-2 Personen 80 m². (...) Die genannten Größen sind allerdings nicht als Grenzwerte zu ver-stehen; maßgeblich sind die Lebensumstände im Einzelfall; wie z. B. Familienplanung oder voraussichtliche Dauer der Hilfebedürf-tigkeit. Die aufgeführten Werte orientieren sich am Durchschnittsfall. Dies bedeutet, dass eine Überprüfung der Leistungsfälle, bei denen die Angemessenheit bislang anerkannt wurde, nicht zwingend er-forderlich ist." Ist man schwanger oder zieht der zu pflegenden Onkel demnächst ein, kann es wieder ganz anders aussehen. Zudem heißt es in dem Text optimistisch: "Dementsprechend ist es nicht vertretbar, in der überwiegenden Anzahl der Fälle die Verwertung einer selbstge-nutzten Immobilie zu verlangen. Nur wenn die selbstgenutzte Im-mobilie deutlich zu groß (unangemessen) ist, kommt daher eine Berücksichtigung als Vermögen in Betracht." Ansonten gilt (ebd.): "(2) Ist die Größe einer selbst genutzten Immobilie nicht angemes-sen, ist die Verwertung von eigentumsrechtlich abtrennbaren Ge-bäudebestandteilen vorrangig durch Verkauf oder Beleihung zu ver-langen, z. B. durch Bildung in sich abgeschlossener Eigentums-wohnungen." Erbt man allerdings während des Bezugs von ALG II, gilt ein Erbe nicht als Vermögen, sondern als Einkommen. Und zwar als Einmaliges Einkommen, das hier erläutert wird. Kurz dazu: SGb II § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen "(3) Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen." Nach sechs Monaten wäre der Rest des Erbes als Vermögen zu betrachten. Dann erst träte die Frage so zu Tage, wie sie oben geschildert wird: "Ist die Bude für 2 Leute ohne Kinderwunsch und Pflegeonkel von angemessener Größe oder nicht?" Bis dahin sollte es ALG II als Darlehen geben. Gruß aus Berlin, Gerd
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