Dies ist eine Diskussion zu Weshalb kein nachgehender leistungsanspruch innerhalb des Forums Sozialrecht
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| Die Krankenkasse sagt Person A müsse sich für den ganzen Juli freiwillig versichern (ca 150Euro ). Person A teilt mit, dass sie auf die Versicherung verzichtet und § 19 sgb v nachgehender leistungsanspruch geltend macht. Die Krankenkasse lehnt das ab und fordert zum freiwilligen versichern auf. Frage: Hat Person A Anspruch auf die nachgehende Leistung? Wenn nein, warum nicht? |
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| AW: Weshalb kein nachgehender leistungsanspruch Zitat:
Nun endet die Mitgliedschaft seit dem 1. 4. 2007 aber nicht mehr mit dem Ende der Beschäftigung. Höchstens mit dem Tod oder mit dem Wechsel in eine andere Krankenversicherung. Weil seither eine Versicherungspflicht besteht. "Die Frist beginnt am Tag nach dem Mitgliedschaftsende. Beispiel: Die Mitgliedschaft endet am 28. September 2006. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, besteht vom 29. September 2006 bis zum 28. Oktober 2006 ein nachgehender Leistungsanspruch." (Selbe Quelle) Somit sind Sie "seit den Gesetzesänderungen zum 1. April 2007 (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 7 KVLG 1989) verpflichtet, sich bei ihrer ehemaligen Krankenkasse bzw. einer Krankenkasse ihrer Wahl anzumelden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass kein in Deutschland lebender Bürger ohne Versicherungsschutz im Fall einer Krankheit ist." Aber das hat Ihnen Ihre Kasse ja auch schon geschrieben. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Weshalb kein nachgehender leistungsanspruch Hm, versteh ich das richtig? Es gab also kein Mitgliedschaftsende, nur weil Person A nicht gezahlt hat? Man hätte die krankenversicherung kündigen müssen? Und das geht wiederum nur durch Kassenwecdhsel? Für wen ist dann so ein Gesetz? So richtig hab ich das nicht kapiert... |
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| AW: Weshalb kein nachgehender leistungsanspruch Hallo Gerd aus Berlin, ich bin der Meinung, dass hier ein nachgehender Leistungsnaspruch besteht. Die Mitgliedschaft endete mit Ende der Beschäftigung zum 02.07. Mit Beginn des Bezuges von ALG 2 - in diesem Bespiel am 22.07. - betrug die Versicherungslücke zwischen Ende der Beschäftigung und Beginn ALG 2 weniger als einen Monat. Auch wird in dieser Zeit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Von einem vorrangigen Versicherungstatbestand (z.B. einer Familienversicherung) ist im genannten Bespiel nicht die Rede, somit sind die Voraussetzungen des nachgehenden Leistungsanspruchs (§ 19 Abs. 2 SGB V) erfüllt. Damit besteht ein anderweitiger Anspruch auf Leistungen im Krankheitsfall, sodass auch die ab 01.04.07 eingeführten Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB (dieser Versicherugnstatbestand ist gegenüber dem nachgehenden Leistungsasnpruch nachrangig!) nicht zum Tragen kommt. MfG ratte1 |
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| AW: Weshalb kein nachgehender leistungsanspruch Hallo ratte1, müsste man dann den Wikipedia-Artikel - mein letztes Zitat - dahingehend ändern, dass für eine Zeit von weniger als einem Monat keine freiwillige Mitgliedschaft verlangt werden kann, sondern ein nachgehender Leistungsanspruch besteht? Nach meinem bisherigen Verständnis (Recherche von 10 min heute Mittag) sehe ich für einen nachgehenden Leistungsanspruch seit der Versicherungspflicht von 2007 keinen Grund mehr außer den Tod. Geht es lediglich um die Ubernahme der Beiträge, warum sollten die nicht aus der Urlaubs-Abgeltung berappt werden? Obwohl, oben ist von "Urlaubsentgeld bis 22.7." die Rede, warum entfällt dabei der Kassenbeitrag? Tut der das im Urlaub? Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Weshalb kein nachgehender leistungsanspruch Hallo Gerd aus Berliun, eine freiwillige Versicherung ist freiwillig, kann daher auch nicht verlangt werden .Wenn jedoch kein anderweitiger Anspruch auf Leistungen bei Krankheit besteht, tritt die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ein. Dieses wäre der Fall, wenn die Versicherungslücke mehr als einen Monat beträgt, da der nachgehende Leistungsanspruch dann nicht greift. Näheres findest Du im entsprechenden Rundschreiben der gesetzlichen KK auf Seite 18 http://www.vdek.com/versicherte/Mitg...nr13_sgb_v.pdf Liebe Grüße Ratte1 (die sonst immer wieder Deine Fachkompetenz in vielen Bereichen bestaunt) |
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| AW: Weshalb kein nachgehender leistungsanspruch Danke, Ratte1, das PDF des VDEK erläutert den nachgehenden Leistungsanspruch hervorragend. Gruß aus Berlin, Gerd PS. Ich kannte ihn nur vom Hörensagen, von wegen "keine Sorge im ersten Monat danach!" Da die Fragestellerin aber zwei Tage ohne Antwort blieb, habe ich vorm Ambrot mal kurz recherchiert - zu kurz, offenbar. Sorry!
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| AW: Weshalb kein nachgehender leistungsanspruch Hallo zusammen, Krankenkassen versuchen gerne Ihre "Kunden" trotz des nachgehenden Leistungsanspruches in eine freiwillige Mitgliedschaft zu drängen. Denn nur für diese freiwillige Mitgliedschaft erhalten Sie auch Geld aus dem Gesunheitsfond. Viele Grüße |
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