Dies ist eine Diskussion zu Welches Gesetz ist anzuwenden? innerhalb des Forums Sozialrecht
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| folgendes Problem: Angenommen ein ArbN wechselt seinen ArbG. Beim ArbG (alt) wurde ein Lebensarbeitszeitkonto geführt. Einzahlungen darauf sind in der Einzahlungsphase sozialversicherungsfrei. Das Guthaben soll zum ArbG (neu) mitgenommen und dort weitergeführt werden. Der ArbG (neu) muss in der Freistellungsphase nun den Gesamtsozialverischerungsbeitrag (auch vom ArbG(alt)) zahlen. Wenn ich nun einen Vertrag zur Schuldübernahme zwischen ArbG(neu) und der SV-Einzugstelle schließen will.. welches Gesetz greift hier? VwVfG ist m.E. nicht anwendbar wegen § 2 Abs. 2 Nr. 4. Mich interessiert diese Frage, weil ich mich gerade im Zuge einer Diplomarbeit damit beschäftige. Vielen Dank für die Hilfe |
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| AW: Welches Gesetz ist anzuwenden? Was halten Sie von dem bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)?
__________________ Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. |
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| AW: Welches Gesetz ist anzuwenden? BGB - Also hier dann § 414 BGB? dachte, es gäbe möglicherweise für Körperschaften des öff. Rechts irgendwelche anderen Gesetze. Aber vielen Dank für die schnelle Antwort. Beste Grüße aus Hamburg |
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| AW: Welches Gesetz ist anzuwenden? Im Sachverhalt war nur von Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Rede.
__________________ Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. |
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| AW: Welches Gesetz ist anzuwenden? Nun, es sollte eine Vereinbarung zwischen dem ArbG (neu) und der SV-Einzugstelle zur Schuldübernahme geschlossen werden.. dennoch BGB? |
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