Dies ist eine Diskussion zu Verwaltungsakt durch GKV ? innerhalb des Forums Sozialrecht
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| Verwaltungsakt durch GKV ? Der A fordert bei seiner gesetzlichen Krankenkasse B die Kopie eines Berichts an. Darauf hat er grundsätzlich auch einen Rechtsanspruch. Die B reagiert jedoch nicht. Daraufhin verklagt der A die B vor dem Sozialgericht auf Bereitstellung einer Kopie des Berichts zur Abholung. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, weil - so die Begründung - "das Vorverfahren" nicht durchlaufen worden sei. Der A hätte - so das Gericht - Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einlegen müssen und das Widerspruchsverfahren abwarten. Meine Frage: Wenn der A etwas zu recht anfordert, die B aber nicht reagiert. Wo ist denn da der Verwaltungsakt und wogegen hätte der A Widerspruch einlegen sollen ???????????? (Ich meine, es handelt sich hier um eine echte Leistungsklage und nicht um eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage) Geändert von george mcfly (15.11.2011 um 01:46 Uhr). |
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| AW: Verwaltungsakt durch GKV ? § 25 Akteneinsicht durch Beteiligte "(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen." Bislang wissen wir ja noch nicht mal, ob "die Akteneinsicht zu gestatten ist". Woher sollen wir dann wissen, ob Kopien gestattet sind? Wird eine Akteneinsicht abgelehnt, und/oder eine Kopiererei, ist dies ein Verwaltungsakt, der als nur einen ersten Rechtsschritt vorsieht: Den Widerspruch! Wurde dieser eingelegt und wurde nicht umgehend entschieden, ist bei Eilbedürfnis ein Antrag auf eine Einstweilige Verfügung das Mittel der Wahl. Aber ohne Widerspruch nicht. Und erst, wenn der Widerspruch nicht vollauf befriedigend beschieden wurde, ist eine normale Klage beim Sozialgericht möglich. Und wenn der Widerspruch ohne Eilbedürfnis länger als drei Monat am Amte schmort, ist eine Untätigkeitsklage voll Aussicht auf Erfolg. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Verwaltungsakt durch GKV ? @Gerd aus Berlin, Danke für Deinen Beitrag. Zitat:
Der A will ja von der B nicht den Erlass eines Verwaltungsakts, sondern eben Kopien. So richtig verstanden habe ich die Unterscheidung zwischen Klagen nach 54 Abs. 4 und 54 Abs. 5 SGG noch nicht .... |
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| AW: Verwaltungsakt durch GKV ? Er will Kopien. Damit stellt er den Antrag auf Akteneinsicht gem. § 25 SGB X. Ist dieser Antrag nicht binnen 6 Monaten beschieben wurden (Verwaltungsakt) so ist die Untätigkeitsklage als besondere Form der Verpflichtungsklage gem. § 88 Abs. 1 SGG zulässig. Das Gericht soll darauf hinwirken, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden § 106 Abs. 1, § 112 Abs. 2 Satz 2 SGG. Aus Prozessökonomischen Gründen wäre die vom Threadersteller genannte Leistungsklage als Verpflichtungsklage (also Untätigkeitsklage) auszulegen, die zwar unzulässig ist, aber aus genannten Gründen nicht durch Urteil beendet werden sollte. Fazit ist also, dass gewartet werden muss bis die 6 Monate vorüber sind. |
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| AW: Verwaltungsakt durch GKV ? Zitat:
Genau darauf zielt aber der 25 SGB X ab. Der 25 heisst ja auch: "AE durch Beteiligte [an einem Verfahren]". Nach einem Urteil des LSG Bayern ist eine Klage auf Akteneinsicht als echte Leistungsklage dann möglich, wenn dies der einzige strittige Punkt zwischen den Parteien ist, resp. keine Akteneinsicht in einem [anderen] anhängigen Verfahren begehrt wird. Das Auskunftsrecht leitet sich aus dem informationellen Selbstbestimmungsrecht (Grundgesetz) ... und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ab. Der 25 SGB X dürfte hier also nicht einschlägig sein. Meinungen dazu ? |
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| AW: Verwaltungsakt durch GKV ? Die Leistungsklage kann aber erst erhoben werden, wenn ein Widerspruchsbescheid vorhanden ist. Wurde über den Antrag auf Akteneinsicht bisher nicht entschieden bleibt nur die Untätigkeitsklage nach 6 Monaten. Sollte dann ein Widerspruchsbescheid erlassen worden sein, kann gegen diesen in Form einer Leistungsklage weiter vorgegangen werden. Das Verwaltungsverfahren funktioniert nunmal so. Antrag -> positive Entscheidung -> Akteneinsicht kann genommen werden Antrag -> negative Entscheidung -> Widerspruch erheben Widerspruch -> positive Entscheidung -> Akteneinsicht kann genommen werden Widerspruch -> negative Entscheidung -> Klage Antrag -> 6 Monate ohne Entscheidung -> Untätigkeitsklage |
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| AW: Verwaltungsakt durch GKV ? Zitat:
Eine [echte] Leistungsklage nach 54 Abs. 5 SGG ist unabhängig von irgendwelchen Bescheiden. Sie kommt bspw. dann zum Einsatz, wenn ein Sozialversicherungsträger gegen den anderen klagt. Ist in einem Verfahren mit Über- und Unterordnungsverhältnis (Sozialversicherungsträger vs. Versicherter) ein (negativer) Widerspruchsbescheid ergangen, kann dieser per Klage angefochten werden. Deshalb in einem solchen Fall die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach 54 Abs. 4 SGG. Warum in dem Fall des Threads die echte Leistungsklage nach 54 Abs. 5 SGG zulässig ist, habe ich oben ausgeführt. Ich such halt nochmehr Quellen ... |
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| AW: Verwaltungsakt durch GKV ? Viel Spaß beim Suchen. Die Quelle wirds nicht geben. Der korrekte Weg ist bereits aufgezeigt. |
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| AW: Verwaltungsakt durch GKV ? Ok. Ich rücke mal ab von meiner Meinung. @Casa: In welchen welchen ist denn eine Klage nach 54/4 notwendig und in welchen Fällen eine nach 54/5 SGG ? |
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| AW: Verwaltungsakt durch GKV ? Möglich wäre eine Leistungsklage gem. § 54 Abs. 5 SGG, wenn ein Verwaltungsakt existiert der beispielsweise 500 € zur Zahlung an Person X oder Institution Y vorsieht und die Behörde nur 400 € zahlt (aus welchem Grund auch immer). Das wäre eine echte Leistungsklage die keinem Vorverfahren bedarf. Die Tatsache, dass eine Leistungsklage immer etwas mit Duldung, Unterlassen oder Leistung zu tun hat, schließt aus, dass mit einer Leistungsklage eine Akteneinsicht erstritten wird. Eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 SGG kommt in Betracht, wenn ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist und eine Höhere Leistung begehrt werden soll. z.B. Behörde gewährt 300 €, müsste aber 500 € gewähren. Anfechtung des VA über 300 €, verurteilen der Beklagten auf Leistung von 500 €. Die isolierte Anfechtungsklage kommt in Betracht, wenn lediglich ein Verwaltungsakt aufgehoben werden soll. Z.B. ein VA über die Rückforderung von Leistungen Eine Verpflichtungsklage kommt in Betracht, wenn ein bestimmtes Handeln der Behörde begehrt wird, weil das Gericht den Verwaltungsakt selbst nicht erlassen kann und der VA rechtswidrig war. Also z.B. Verpflichtung zum Erlass eines neuen Verwaltungsaktes unter Wahrung der Rechtsauffassungs des Gerichtes oder überhaupt einen Verwaltungsakt zu erlassen oder einen ermessensfehlerfreien VA zu erlassen Die Gewährung von Akteneinsicht wäre also mit einer Verpflichtungsklage gem. § 54 Abs. 2 SGG zu verfolgen. Das Vorverfahren dazu muss abgeschlossen werden. |
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