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Verjährung bei falscher Rente

Dies ist eine Diskussion zu Verjährung bei falscher Rente innerhalb des Forums Sozialrecht

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Alt 20.09.2011, 16:32
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Verjährung bei falscher Rente

Eine Witwenrente wird von der Rentenversicherung ohne Verschulden des Versicherungsnehmers falsch berechnet und entsprechend zu niedrig ausgezahlt. Diese falsche Rente möge über 45 Jahre so laufen.

Wie lange rückwirkend kann man nach einer Korrektur der Rentenberechnung eine Nachzahlung verlangen?
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  #2 (permalink)  
Alt 20.09.2011, 23:10
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AW: Verjährung bei falscher Rente

Möglicherweise könnte dieser Absatz hier zutreffen:

SGB X § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
"(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag."

Dann wären wir bei vier Jahren rückwirkender Rentenzahlung - und für die Zukunft mehr. Stellt man einen Antrag auf Überprüfung des Rentenbescheids nach § 44 SFB X, gibt es länger Geld zurück als wenn man das Amt selber auf den eventuellen Fehler kommen lässt.

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #3 (permalink)  
Alt 22.09.2011, 16:49
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AW: Verjährung bei falscher Rente

Vielen Dank für den Hinweis und die Aufklärung.

Ich finde es allerdings bitter für die Witwe, die rechtsunkundig ist, dass ihr in diesem Falle unwiderruflich Geld verloren geht, weil eine Behörde falsch entschieden hat.

Eigentlich muss eine Behörde doch inzwischen haften für Fehler, die sie gemacht hat. Oder?

eisbaer
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  #4 (permalink)  
Alt 22.09.2011, 17:13
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AW: Verjährung bei falscher Rente

Zitat:
Zitat von eisbaer Beitrag anzeigen
Eigentlich muss eine Behörde doch inzwischen haften für Fehler, die sie gemacht hat. Oder?
Alles hat ein Ende, nur die Wurst hat zwei.

Du musst für deine Fehler in der Regel nur drei Jahre geradestehen, nach dem BGB, das Amt für vier Jahre, nach dem SGB.

Verjährungen dienen auch der Vereinfachung - je älter ein Fehler, desto schwerer kann ein Bürger oder ein Amt ihn beweisen oder widerlegen, desto schwerer kann ein Gericht ihn beurteilen.

Ausnahmen sind: Mord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Ein Vermögensschaden ist nicht derart gravierend, dass der Gesetzgeber deshalb eine Verjährung untersagt hatte. Das gilt für beide Seiten: Auch wenn du zuviel Rente eingesackt hättest über fünf oder über 30 Jahre - es könnten nur zwischen ein und vier Jahren zurückgefordert werden:

§ 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes

Gruß aus Berlin, Gerd
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