Dies ist eine Diskussion zu Vereinbarung Zahnersatz innerhalb des Forums Sozialrecht
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| Sachverhalt: Patient P (gesetzlich krankenversichert) will von seinem Zahnarzt Z Zahnersatz. Z macht P einen Kostenvoranschlag. Mit diesem Vorschlag ist P zunächst nicht einverstanden, da er ihm sehr hoch scheint. Da Z aber versichert, er es den Zahnersatz nicht günstiger gebe, willigt P schließlich ein. Z setzt dem P Goldzähne ein. P wußte nicht, dass es sich bei dem vorgeschlagenen Zahnersatz um Goldzähne handelt. Im Gespräch hat Z hierüber nichts gesagt. Auch aus dem Kostenvoranschlag war dem P das nicht ersichtlich (72 Jahre, medizinischer Laie). P ist bei Z schon lange in Behandlung. Er hat bereits mehrfach Zahnersatz erhalten. Wollte aber noch nie Goldzähne. Hinzu kommt, dass die tatsächlichen Kosten den Kostenvoranschlag weit übertreffen. Z verlangt zahlung von P. Fragen: 1. Handelt es sich um eine sozialrechtliche oder zivilrechtliche Streitigkeit, wenn der Inhalt einer Vereinbarung zum Zahnersatz strittig ist. 2. Kann Z von P Zahlung verlangen? Welche Rechte hat P gegen Z? Eine Antwort wäre schön Hildrun |
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| AW: Vereinbarung Zahnersatz Nun ja, Unwissenheit schützt hier nicht. Der Zahnarzt hat vor Beginn einer Behandlung einen entsprechenden Heil- und Kostenplan gemäß der Regelversorgung zu erstellen. Dieser ist von der Krankenkasse vor Beginn der Behandlung genehmigen zu lassen. Wählt der Versicherte einen über die Regelversorgung hinausgehenden und gleichwertigen Zahnersatz, so hat der versicherte die Mehrkosten selbst zu tragen ( § 55 Abs. 4 SGB V ). Die Patientin hätte allerdings die Möglichkeit gehabt, sich an ihre Krankenkasse zu wenden und dort um Rat zu fragen. In diesem Fall, so lese ich, wurde eine Mehrkostenvereinbarung von beiden Seiten unterschrieben. zu 1. Ja es handelt sich um eine sozialrechtliche Streitigkeit, jedoch kann man den Inhalt schlecht anzweifeln wenn er unterschrieben wurde. Bei anderen Verträgen ( Mietrecht ) mag dies möglich sein. Im vorliegenden Fall sehe ich kaum eine Möglichkeit für einen Klageerfolg. zu 2. Ja, Z kann die Zahlung für seine erbrachte Leistung verlangen, notfalls mit Mahnbescheid etc. P könnte klagen, nur wird dies nicht fruchten. Denn mit der Unterschrift gibt man sein Einverständnis zu den Mehrkosten. Die Patientin hätte sich auch von einem weiteren Zahnarzt eine zweite Meinung einholen können. Niemand hat sie gezwungen dies zu unterschreiben. Tut mir leid, aber etwas anderes kann man hierzu nicht schreiben. |
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